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Geldwäsche-Prävention

Register für mehr Transparenz

Der Kampf gegen Geldwäsche soll durch das neue Transparenzregister verbessert werden.

In das Register müssen sich die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ von Unternehmen (u. a. AG, GmbH, OHG, KG), aber auch von Vereinen, Genossenschaften, Stiftungen usw. eintragen lassen. Zu diesem Personenkreis zählen natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Die betroffenen Unternehmen müssen der Pflicht zur Eintragung bis zum 1. Oktober 2017 nachkommen, ab 27. Dezember 2017 soll dann die Einsichtnahme in das Register möglich sein.

Gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie muss jeder EU-Mitgliedsstaat ein solches Register einrichten. Mit der Überarbeitung des Geldwäschegesetzes (GWG) wurde diese Vorgabe nun in deutsches Recht umgesetzt. Die geforderten Daten zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ müssen betroffene Unternehmen unverzüglich elektronisch an das Transparenzregister melden, wobei folgende Angaben zu machen sind: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (u. a. Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte). Diese Angaben müssen nicht übermittelt werden, wenn sie sich bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z. B. Handelsregister) ergeben.

Das Transparenzregister soll Behörden, die mit der Bekämpfung der Geldwäsche befasst sind, als Informationsquelle dienen. Diejenigen, die Verpflichtungen gemäß dem Geldwäschegesetz haben, dürfen nur fallbezogen in das Register Einsicht nehmen. Grundsätzlich kann jedermann Einsicht in spezifische Eintragungen erhalten, sofern im Einzelfall ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.

Terrorfinanzierung erschweren

Das Transparenzregister geht auf die Verschärfung des Geldwäschegesetzes zurück, die der Bundestag im Frühjahr dieses Jahres beschlossen hatte und das am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Damit sollen u. a. die Finanzierung des Terrorismus erschwert und sogenannte „politisch exponierte Personen“ besser erkannt werden. Außer dem neuen Transparenzregister wurden höhere Sorgfaltspflichten für bestimmte Branchen eingeführt, wenn sie Bartransaktionen von über 10 000 Euro abwickeln (davor lag die Grenze bei 15 000 Euro).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2017, Seite 22

 
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