Telefon: +49 911 1335-1335

Geldwäschegesetz

Verdächtige Zahlungen verhindern

Geldwäschegesetz © nastya ph / GettyImages.de

Änderung des Geldwäschegesetzes: Neue Berufsgruppen einbezogen, Handlungspflichten für Unternehmer ausgeweitet.

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet in Deutschland tätige Unternehmer dazu, sich aktiv an der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beteiligen. Betroffene Unternehmer müssen zahlreiche Handlungspflichten erfüllen, um keine Bußgelder zu riskieren. Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ – so die vollständige Bezeichnung – ist im Jahr 2008 in Kraft getreten und wurde seitdem gemäß den Vorgaben der EU-Geldwäscherichtlinien mehrfach geändert. Die letzte Änderung des GwG erfolgte am 1. Januar 2020 durch das „Umsetzungsgesetz zur 5. Geldwäsche-Richtlinie“. Das Gesetz bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die für viele Unternehmen zu weitergehenden Verpflichtungen als bisher führen.

Betroffene Betriebe und Gewerbetreibende

Das Gesetz regelt abschließend, welche Unternehmen und Gewerbetreibende von den Verpflichtungen betroffen sind und damit zu den sogenannten Verpflichteten gehören. Danach sind neben klassischen Finanzdienstleistern auch Güterhändler, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes.

Zum 1. Januar 2020 wurde nun der Kreis der Verpflichteten erweitert, jetzt müssen u. a. auch folgende Gewerbe die Regeln des Gesetzes beachten:

  • Kunstvermittler, Kunstlagerhalter, Auktionatoren und Galeristen
  • Finanzanlagenvermittler (gemäß § 34 f Gewerbeordnung GewO)
  • Honorar- und Finanzanlagenberater (gemäß § 34 h GewO)
  • Mietmakler
  • Betreiber von elektronischen Geldbörsen für Kryptowährungen

Alle Verpflichteten müssen ein Mitglied der Leitungsebene benennen, das für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, müssen sie zudem ein wirksames Risikomanagement einrichten. Diese Pflicht wurde mit der jüngsten Gesetzesänderung teilweise abgeschwächt: Mietmakler sind nun erst dann zu einem Risikomanagement verpflichtet, wenn sie Miet- oder Pachtverträge mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro vermitteln. Für Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter gilt grundsätzlich ebenfalls eine Bargeldgrenze von 10 000 Euro. Ausgenommen sind jedoch Transaktionen über hochwertige Güter wie unter anderem Edelmetalle, Edelsteine, Kunstgegenstände und Kraftfahrzeuge. Hier ist ein angemessenes Risikomanagement bereits für Unternehmen vorgeschrieben, die Barzahlungen ab 2 000 Euro akzeptieren.

Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen: Im Zuge der Risikoanalyse muss das verpflichtete Unternehmen potenzielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die für die eigenen Geschäfte bestehen, ermitteln und bewerten. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse müssen dokumentiert, regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Anhaltspunkte, um potenzielle Risiken bewerten zu können, bieten die Risikofaktoren, die in den Anlagen 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführt sind, sowie die nationale Risikoanalyse des Bundesfinanzministeriums.

Abhängig von der Schwere des im Unternehmen festgestellten potenziellen Risikos muss der Verpflichtete angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um auf die Gefahr von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu reagieren. Als geeignete Sicherungsmaßnahmen nennt das Gesetz in § 6 u. a. die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf den Umgang mit Risiken, der Erfüllung der Meldepflicht und der Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorgaben. Vorgeschlagen werden außerdem die Bestellung eines Geldwäschebeauftragen und die Unterrichtung und Sensibilisierung der Mitarbeiter, um ihnen die verschiedenen Arten und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu vermitteln. Außerdem müssen die Sicherheitsmaßnahmen daraufhin überprüft werden, ob sie sich tatsächlich zuverlässig dazu eignen, verdächtige Transaktionen zu erkennen.

Sorgfaltspflichten

Neben der Pflicht zum Risikomanagement regelt das Geldwäschegesetz außerdem fünf allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 Absatz 1 GwG). Diese zielen vor allem darauf ab, die jeweiligen Vertragspartner zu identifizieren und zu überprüfen. Jeder Verpflichtete hat diese Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn er eine neue Geschäftsbeziehung eingeht. Kommt die Risikoanalyse zu dem Ergebnis, dass für das Unternehmen dabei nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind Erleichterungen in Form von vereinfachten Sorgfaltspflichten möglich.

Stellt ein Verpflichteter dagegen aufgrund der durchgeführten Risikoanalyse fest, dass für sein Unternehmen ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen (§ 15 GwG). Aufgrund der Neuregelung sind diese nun auch bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Hochrisikoländern anzuwenden. Eine Liste der Länder mit erhöhtem Risiko ist über die Website des Zolls abrufbar (www.zoll.de; Rubrik „Unternehmen/FIU/fachliche Informationen“). Kann das verpflichtete Unternehmen die jeweiligen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, muss es eine bestehende Geschäftsbeziehung beenden oder auf die Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung verzichten.

Verdachtsmeldung

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Vermögenswert, der mit einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt oder ein Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung besteht, muss der Verpflichtete diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit FIU) bei der deutschen Zollverwaltung zu melden. Eine Mitteilungspflicht besteht auch, wenn der Vertragspartner den wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegt. Verdachtsmeldungen müssen online über das Meldeportal goAML erfolgen.

Bis spätestens zum 1. Januar 2024 müssen sich alle Unternehmen, die als Verpflichtete gelten, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch registrieren. Diese Registrierung hat unabhängig von einer etwaigen Verdachtsmeldung zu erfolgen.

Eine weitere Neuerung des GwG betrifft Dienstleister, die für Dritte (z. B. Gesellschaften oder Treuhandvermögen) tätig sind: Sie sind künftig verpflichtet, sich bei der Aufsichtsbehörde (Regierung von Mittelfranken) zu registrieren (§ 2 Absatz 1 Nr. 13 GwG). Die genaue Ausgestaltung der Registrierung ist derzeit allerdings noch nicht bekannt.

Verstöße gegen Pflichten, die im Geldwäschegesetz geregelt sind, können mit Bußgeldern von bis zu 150 000 Euro geahndet werden. Außerdem droht eine Art Online-Pranger: Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, bestandskräftige Maßnahmen und Entscheidungen auf ihrer Internet-Seite für die Dauer von fünf Jahren bekannt zu machen. Hierbei werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die verantwortliche Person genannt. Die zuständige Aufsichtsbehörde für den Nichtfinanzsektor in den Regierungsbezirken Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und Oberpfalz ist die Regierung von Mittelfranken.

Transparenzregister

Auswirkungen haben die aktuellen Neuerungen des Geldwäschegesetzes auch auf die Eintragung in das Transparenzregister, das im Oktober 2017 ebenfalls eingerichtet wurde, um gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen (www.transparenzregister.de). Dort müssen u. a. Unternehmen, Vereine, Genossenschaften und Stiftungen diejenigen Personen eintragen, die bei ihnen als „wirtschaftlich Berechtigte“ Einfluss ausüben (WiM berichtete). Seit 1. Januar 2020 muss dem Transparenzregister nun auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind Verpflichtete, die Unstimmigkeiten bei den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister feststellen, verpflichtet, dies unverzüglich an das Transparenzregister zu melden.

Grundsätzlich hat nun außerdem jedermann das Recht, Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen. Bisher mussten interessierte Personen dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen. Besteht für den wirtschaftlich Berechtigten eine Gefahr für Leib oder Leben, kann jedoch eine Beschränkung des Einsichtnahmerechts beantragt werden.

Die IHK Nürnberg für Mittelfranken empfiehlt den Unternehmen, die Meldepflichten zum Transparenzregister sehr ernst zu nehmen und diese dringend zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsamt führe bereits Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Unternehmen, bei Verstößen gegen Meldepflichten drohten empfindliche Bußgelder.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2020, Seite 14

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick