Telefon: +49 911 1335-1335
Rechtsauskünfte

5. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft

5. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft

© Manakin - Thinkstock

 

Ansprechpartner/innen (1)

RA Oliver Baumbach

RA Oliver Baumbach

Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit Tel: +49 911 1335 1388

Am 9. Juli 2018 ist die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie (Fifth Anti-Money Laundering Directive, AMLD) in Kraft getreten. Die Europäische Kommission hatte die Änderungen im Jahr 2016 vorgeschlagen, noch bevor die mit der Verabschiedung der 4. AML-Richtlinie einhergehenden Verschärfungen in nationales Recht umgesetzt worden waren. Der nun erfolgte Überarbeitungsschritt bringt folgende Veränderungen mit sich:

  1. Alternative Finanzsysteme wie Kryptowährungen (Bitcoin u. ä.) werden umfassend reguliert. Die Ausführung anonymer Zahlungen über Prepaid-Karten wird erschwert.
  2. Der Handel mit Kulturgütern als denkbare Finanzierungsquelle terroristischer Vereinigungen und der organisierten Kriminalität soll verstärkt der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung unterfallen.
  3. Für einen einfacheren Zugriff auf Informationen über die Identität von Inhabern von Bankkonten und Schließfächern werden bei den zentralen Meldestellen Transparenzregister eingerichtet, in denen Informationen über die Identität der bevollmächtigten Inhaber und der Eigentümer („wirtschaftlich Berechtigte“) gespeichert sind.
  4. Personengesellschaften und juristische Personen sind künftig verpflichtet, aktuelle Informationen zu ihren Eigentümern für das Transparenzregister zur Verfügung zu stellen. Zur Einsichtnahme berechtigt sind dann „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“. Bisher war es z. B. in Deutschland nur möglich, Einsicht in das Register zu nehmen, falls ein berechtigtes Interesse an dem jeweiligen Eintrag nachgewiesen werden konnte.
  5. In Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Drittländern erhalten die zentralen Meldestellen einfacher und zugleich umfassender Informationen aus dem Transparenzregister.  Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, von den unter den Regelungsgehalt der Richtlinie fallenden Personen folgende Angaben einzufordern: persönliche Daten über den Vertragspartner und den wirtschaftlichen Eigentümer, über die Art der Geschäftsbeziehung, über die Herkunft transferierter Gelder, über die Herkunft des Vermögens des Kunden und die Gründe für die geplante Transaktion. Auch der Informationsaustausch der zentralen Meldestellen untereinander soll weiter vereinfacht werden. Hierzu sieht die Richtlinie eine Vereinheitlichung der Organisation der Meldestellen vor.

Die Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, die Richtlinie bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen.

(Quelle: DIHK)

 
 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick