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4. Geldwäscherichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet

 

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RA Oliver Baumbach

RA Oliver Baumbach

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Nachdem sich im Dezember 2014 Vertreter des Parlaments, der Kommission und des Rats im Trilog-Verfahren auf einen Kompromiss zur 4. Geldwäsche-Richtlinie geeinigt hatten, wurde die 4. Geldwäscherichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Besondere Bedeutung für die Geldwäschebekämpfung haben ein zentrales Register, aus dem die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen hervorgehen müssen, sowie strengere Regeln für politisch exponierte Personen. Die Mitgliedstaaten müssen die Geldwäsche-Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umsetzen.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie wurden die Vorgaben der europäischen Richtlinie in nationales Recht gegossen. Entscheidende Änderungen betreffen die Absenkung der Identifizierungsschwelle bei Barzahlungen von ehemals 15.000 Euro auf nun 10.000 Euro im Bereich des Güterhandels, die Ausweitung des risikobasierten Ansatzes sowie die Verschärfung von Sanktionen und Einführung eines des Transparenzregisters.

Geldtransfer-Verordnung

Die EU-Abgeordneten haben auch über die "Geldtransfer-Verordnung" abgestimmt, mit der die Rückverfolgbarkeit von Zahlern und Empfängern sowie ihrer Vermögenswerte verbessert werden soll. Die neue Verordnung gilt ab dem 26. Juni 2017.

 

 

Inhalte der 4. Geldwäscherichtline

Die 4. Geldwäscherichtlinie nimmt die im Februar 2012 formulierten und überarbeiteten 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force der OECD (FATF) zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf. Sie zielt insgesamt auf einen mehr risikobasierten Ansatz ab. Der gezielte Austausch von Informationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene soll verbessert werden.

Alle Steuerstraftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, werden als Vortat zur Geldwäsche eingestuft. Die Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers soll verbessert werden. Die Richtlinie sieht jetzt insbesondere vor, dass ein zentrales Register eingeführt werden muss, in dem Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen juristischen Person aufgeführt sein sollen. Es sollen insbesondere alle Personen benannt werden, die mindestens mit 25 Prozent an dem Unternehmen beteiligt sind. In dieses Register sollen Behörden und die FIU Einsicht nehmen können, aber auch Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, z. B. Journalisten. Einzelheiten zum Register, insbesondere zur Frage, von welcher Stelle diese geführt wird, stehen noch nicht fest. Die registerführende Stelle muss die Angaben nicht überprüfen. Dies bleibt weiterhin Aufgabe der durch das Geldwäscherecht verpflichteten Personen.

Durch die neue Richtlinie wird der Kreis der politisch exponierten Personen (PEPs) erweitert. Dazu zählen künftig Regierungsmitglieder, Abgeordnete und oberste Richter sowie deren Angehörige nicht nur aus Drittstaaten, sondern auch aus der EU. Für gewerbliche Güterhändler wird der Schwellenwert von 15.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt. Ferner werden auch grenzüberschreitende Vorgänge durch die Richtlinie genau geregelt. Die neue Geldwäscherichtlinie muss bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt werden.

 

Hintergrund zur Geldwäsche

Auf europäischer Ebene wurden erstmals durch die EU-Richtlinie Nr. 91/308 vom 10. Juni 1991 Maßnahmen im Kampf gegen die Geldwäsche ergriffen. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht führte damals dazu, dass Geldwäsche als Straftat in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen (§ 261 StGB) und das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (kurz: Geldwäschegesetz) verabschiedet wurde. Seither hat die ursprüngliche Richtlinie mehrfache Ergänzungen erfahren – zuletzt durch die 3. Geldwäscherichtlinie im Jahr 2005.

Das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention, das im Dezember 2011 in Kraft getreten ist, hatte zu erheblichen Verschärfungen des nationalen Rechts und wegen des hohen Bürokratieaufwandes insbesondere bei Güterhändlern auch zu großem Unmut geführt. Inzwischen sind die Unternehmen sensibilisiert.

 
 
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