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Geldwäschegesetz

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RA Oliver Baumbach

RA Oliver Baumbach

Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit Tel: +49 911 1335 1388

Hinweis

Das Umsetzungsgesetz zur 5. Geldwäsche-Richtlinie ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Für Unternehmen besteht in etlichen Punkten Handlungsbedarf, auch mit Blick auf das Transparenzregister und die nationale Risikoanalyse. Da es keine Übergangsfristen gibt, sollten Unternehmen nun möglichst rasch ihren Handlungsbedarf prüfen.

Weitere Informationen zum Umsetzungsgesetz und den sich daraus ergebenden Änderungen finden unter /de/Geschaeftsbereiche/Recht-Steuern/Rechtsauskuenfte/allgemeine-rechtsauskuenfte/Geldwaeschegesetz/umsetzungsgesetz-zur-5.-eu-geldwaesche-richtlinie-in-kraft/ hier.

Das im Jahr 2012 in Kraft getretene Geldwäschegesetz (GwG) hat zum Ziel Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Durch das Geldwäschegesetz werden Gewerbetreibenden besondere Pflichten auferlegt, um deren Geschäfte transparenter zu machen. Weitere Informationen zum Gesetz und den damit verbundenen Pflichten haben wir für Sie zusammengestellt.

Das gemeinsame Merkblatt der Länder der Bundesrepublik Deutschland unter dem Titel "Geldwäscheprävention ein Thema für mich?! - Basisinformationen Geldwäschegesetz (GwG)" gibt einen ersten Überblick zum Thema.

Kampf gegen Geldwäsche: Neue EU-Regeln zur Ein- und Ausfuhr von Bargeld in Kraft getreten

Am 3. Juni 2021 traten neue Regeln zur Kontrolle von Bargeld bei der Ein- und Ausfuhr aus der EU in Kraft. Ziel ist es, Geldwäsche zu bekämpfen und Terrorismusfinanzierungen zu unterbinden. Zu diesem Zweck sind alle Reisenden dazu verpflichtet, eine Bargelderklärung auszufüllen, wenn sie 10.000 Euro oder mehr in Bargeld oder anderen Zahlungsmitteln mit sich führen, wie Reisechecks oder Schuldscheine. Im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen.

Im Rahmen der neuen Regeln erweitert sich die Definition des Begriffs „Bargeld“ um Banknoten und Münzen, einschließlich Währungen, die nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei Finanzinstituten umgetauscht werden können. Des Weiteren zählen ab sofort auch Goldmünzen sowie Gold in Form z.B. von Barren oder Nuggets mit einem Mindestgoldgehalt von 99.5 Prozent als Barmittel.

Werden Bargeldmittel in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt, kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen, die binnen 30 Tage vorliegen muss.

Gibt es Hinweise darauf, dass Bargeld mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden kann, so können die Zollbehörden von jetzt an auch bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig werden.

Kann weder eine Offenlegungserklärung oder eine Barmittelanmeldung vorgelegt werden oder wenn Hinweise auf einen Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten vorliegen, können die Barmittel einbehalten werden.

Die neuen Vorschriften stellen auch sicher, dass die zuständigen Behörden und die nationalen Finanzermittlungsstellen in jedem Mitgliedstaat über die notwendigen Informationen verfügen, um Bewegungen von Barmitteln, die zur Finanzierung illegaler Aktivitäten verwendet werden könnten, zu verfolgen und zu bekämpfen. Die Umsetzung der aktualisierten Vorschriften bedeutet, dass sich die neuesten Entwicklungen der internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU-Gesetzgebung widerspiegeln.

Details zum Geldwäschegesetz

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG) bekämpft die Überführung von Gewinnen aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf und die Finanzierung des internationalen Terrorismus.

Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den sogenannten „Verpflichteten“, § 2 GwG) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen. Es richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem Finanzsektor, wie Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Unter anderem sind das:

  • Güterhändler (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln), auch Strom- und Wasserversorger
  • Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
  • Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln), mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 3 oder Absatz 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler
  • Rechtsdienstleister (nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gem. § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes wenn sie für Mandanten bestimmte Geschäfte planen und durchführen)
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z.B. Vorratsgesellschaften anbieten)
  • Immobilienmakler
  • Spielbanken
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet.

Bei Verstößen gegen die Pflichten des GwG können die Behörden Bußgelder von bis zu 100 000 Euro verhängen. Im Wiederholungsfall kann sogar die Ausübung des Gewerbes untersagt werden. Zudem sind die Behörden verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt Verdachtsfälle anzuzeigen.

Geldwäscheprävention: Registrierungspflicht bei der FIU

Bis zum 01.01.2024 müssen sich alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Betroffen sind z.B. alle Güterhändler, Immobilienmakler sowie bestimmte Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler.

Über das FIU-Portal müssen bei einem Geldwäscheverdacht Meldungen abgegeben werden, außerdem stellt die FIU dort für verschiedene Branchen wichtige Typologiepapiere zur Verfügung ((z.B. Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor).

Die flächendeckende Registrierungspflicht für alle Verpflichteten stellt aus Sicht der DIHK einen weiteren Beitrag zur Bürokratiebelastung der Unternehmen. Die Typologiepapiere können allerdings hilfreich sein. Die von der Bundesregierung geplante Verlängerung der Registrierungsfrist für Güterhändler bis zum 01.01.2027 wird begrüßt.

 
 
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