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Wie haben sich die Regelungen zur Befreiung vom IHK-Beitrag in den letzten Jahren verändert?

Eine generelle Beitragsbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) ist nach wie vor nur vorgesehen für Kleingewerbetreibende (d. h. keine Eintragung im Handelsregister, keine vollkaufmännische Betriebsweise nach dem Handelsgesetzbuch).

Für die im Handelsregister eingetragenen bzw. vollkaufmännisch geführten kammerzugehörigen Unternehmen ist eine generelle Beitragsbefreiung nach dem IHK-Gesetz nicht möglich. Es fällt zumindest der Grundbeitrag in Höhe von 127,82 Euro (250 DM) an.

In den Jahren 1997 und 1998 ist im IHK-Gesetz vom Grundsatz her die Beitragspflicht für alle kammerzugehörigen Unternehmen vorgegeben. Kleingewerbetreibende können auf deren Antrag hin vom IHK-Beitrag befreit werden, wenn beide folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Jahresgewinn unter 3 000 DM und
  • Jahresumsatz unter 32 500 DM.

Ab 1999 wird für Kleingewerbetreibende kein IHK-Beitrag berechnet, wenn der Gewerbeertrag bzw. der Jahresgewinn unter 10 000 DM liegt.

Wann wird bei Beendigung des Betriebes der IHK-Beitrag abgerechnet?
Das hängt davon ab, wie schnell vom Finanzamt die Steuerbescheide festgesetzt werden. Erst dann können Gewerbeertrag bzw. Jahresgewinn an die IHK weitergegeben werden. Auf dem Beitragsbescheid ist dann das jeweilige Beitragsjahr vermerkt, das abgerechnet wird.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 08|2001, Seite 27

 
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