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Was müssen Gründer in der Tourismuswirtschaft beachten?

Für die Ausübung eines Gewerbes besteht in den meisten Fällen der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Für Gründer im Hotel- und Gaststättengewerbe gilt außer der Gewerbeordnung (GewO) das Gaststättengesetz (GastG). Vor der Anmeldung des Gewerbes muss der Gründer zunächst eine Konzession (Erlaubnis) nach § 2 (1) GastG bei dem für den Betriebssitz zuständigen Wirtschafts- bzw. Ordnungsamt (Kreisfreie Stadt bzw. Landratsamt) beantragen. Nach dem GastG muss dazu jede Person, die eine Gaststätte betreiben will, einen Nachweis erbringen, dass sie über die notwendigen rechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist.

Wer muss an einer Gaststätten-Unterrichtung teilnehmen?
Grundsätzlich muss an einer Gaststätten-Unterrichtung teilnehmen, wer Nahrungsmittel herstellt, behandelt und diese verkauft. Ausnahme: Wer eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Gastronomie (z. B. Koch, Fachgehilfe im Gastgewerbe, usw.) nachweist, kann von der Unterrichtung freigestellt werden. Auskunft, ob die Freistellung möglich ist, erteilt die IHK, ebenso erfolgt die Ausstellung einer Bestätigung gegen eine Gebühr von 10 Euro durch die IHK.

Wer nicht unter diese Ausnahme fällt und einen bestehenden Betrieb übernehmen will, wird vom zuständigen Wirtschafts- bzw. Ordnungsamt direkt bei der IHK zur Gaststätten-Unterrichtung angemeldet. Wer ein neues Gewerbe errichten will, muss sich persönlich bei der IHK anmelden und dabei – unter Vorlage des Ausweises – Privatanschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit sowie Name und Anschrift des Gewerbes angeben.

Wie kann der Nachweis über die Unterrichtung geführt werden?
Gaststätten-Unterrichtungen finden etwa alle zwei bis drei Wochen in der IHK statt. Etwa eine Woche vor dem Unterrichtungstermin erhalten die Angemeldeten die Einladung zu Ihrem Termin. Für die Unterrichtung sowie die zur Verfügung gestellte Info-Mappe ist eine Gebühr von 50 Euro in bar an der IHK-Kasse zu entrichten. Wer einen Termin unentschuldigt versäumt, muss mit einer längeren Sperrfrist bis zur nächsten Anmeldung rechnen.

Schwerpunkte der Unterrichtung sind neben den Rechtsgrundlagen etwa auch die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, der Lebensmittelüberwachung und -hygiene, darunter Hinweise für eihaltige Speisen (Salmonellen), ferner die Regeln für die Speisen- und Getränkekarte sowie für den richtigen Ausschank.

Unmittelbar im Anschluss an die Unterrichtung erhalten die Teilnehmer ihre Bescheinigungen zur Vorlage beim zuständigen Wirtschafts- bzw. Ordnungsamt ihrer kreisfreien Stadt oder ihres Landratsamtes.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2004, Seite 20

 
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