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Was ändert sich durch die neue Arbeitsstättenverordnung?

Die neue Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (Bundesgesetzblatt BGBl. I, S. 2179) entrümpelt und flexibilisiert das bisherige Arbeitsstättenrecht. Die Verordnung beschränkt sich auf nur noch acht Vorschriften; alle weiteren Details sind in einer Anlage geregelt. Auf Detailvorgaben (zum Beispiel zu Raumtemperaturen, Beleuchtung oder Abmessungen von Arbeits- oder Sanitärräumen) wird verzichtet. Es werden nur noch allgemein gehaltene Schutzziele formuliert. Dies ermöglicht es den Unternehmen, den Arbeitsschutz in ihrem Betrieb an die jeweilige Situation anzupassen. Davon profitieren insbesondere kleinere Betriebe und Existenzgründer, wenn sie ihre Arbeitsstätten einrichten. Sie müssen weniger Vorschriften studieren und sparen Kosten.

Ausstattung von Räumen
Die früher festgeschriebene Mindestgröße von acht Quadratmetern für Arbeitsräume gilt jetzt nicht mehr. Nach der neuen Verordnung müssen Arbeitsräume nur noch so bemessen sein, dass die Beschäftigten ohne Gefahr für Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden arbeiten können. Entsprechend der Art der Nutzung müssen Räume jetzt eine ausreichende Grundfläche, Höhe und einen ausreichenden Luftraum aufweisen. Auch die früher geltende Sichtverbindung nach außen für Arbeits- bzw. Sozialräume ist jetzt flexibler gestaltet worden. Die Arbeitsstätten müssen nach der neuen Regelung möglichst genügend Tageslicht erhalten und angemessen künstlich beleuchtet sein.

Schutz der Nichtraucher gestärkt
Früher war es lediglich erforderlich, dass Nichtraucher in speziellen Räumen vor Tabakqualm zu schützen sind. Jetzt muss der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten generell wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Kurzum: Arbeitnehmer dürfen nicht mehr zum Passivrauchen gezwungen sein, das gilt für Fertigungshallen und Büroräume gleichermaßen.

Neuer Ausschuss für Arbeitsstätten
Neu ist die Einrichtung eines „Ausschusses für Arbeitsstätten“, der beim Bundeswirtschaftsministerium gebildet wird. Seine Aufgabe wird es sein, nach dem Vorbild bereits bestehender Ausschüsse (zum Beispiel Ausschuss für Gefahrstoffe) technische Regeln zu erarbeiten. Die bisher vom Bundesarbeitsministerium erlassenen Arbeitsstättenrichtlinien fallen damit spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der neuen Arbeitsstättenverordnung weg.

Die neue Arbeitsstättenverordnung ist nach Auffassung der IHK-Organisation positiv zu bewerten, weil sie die Unternehmen von vielen Detailregelungen des bisherigen Vorschriftendschungels befreit. Berücksichtigt wurde die Forderung der IHKs, nicht über die Vorgaben aus Brüssel hinauszuschießen. Beratungshilfe bei der Umsetzung der neuen Arbeitsstättenverordnung leisten neben den IHKs auch die Gewerbeaufsichtsämter.

Dr. Ralf Jahn, IHK Würzburg-Schweinfurt
www.bmwa.bund.de/Navigation/Arbeit/arbeitsschutz
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2004, Seite 11

 
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