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Nur noch digital

Im vergangenen Jahr wurde das Theater Nürnberg mit seinen Sparten Musiktheater, Schauspiel und Ballett zum Staatstheater erhoben. Beifall von allen Seiten und große Erwartungen: Vom Leuchtturm der Kultur war die Rede. WiM sprach mit Staatsintendant Wulf Konold über die Perspektiven für 2005.

Von Januar 2005 an müssen Unternehmen und Selbstständige die Daten zur meist monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Weg an die Finanzbehörden übermitteln. Der bisher häufig übliche Versand der Daten per Fax oder Brief ist dann nicht mehr möglich. Für Arbeitgeber stellen die laut Bundesfinanzministerium 36 Mio. Lohnsteuerkarten und -bescheinigungen sowie 19 Mio. Lohnsteuer-Anmeldungen pro Jahr einen erheblichen Aufwand dar. Die auf das Steueränderungsgesetz 2003 zurückgehenden Neuerungen zur elektronischen Übermittlung dieser Daten sollen helfen, den mit der Erhebung der Steuerdaten verbundenen bürokratischen Aufwand in Wirtschaft und Verwaltung zu senken.

Wie bisher spielt die pünktliche Anmeldung der Steuern auch bei der elektronischen Übermittlung eine wichtige Rolle. Die Fristen sind im Rahmen der Neuregelungen sogar verschärft worden – bereits zum Januar 2004 wurde die so genannte Abgabeschonfrist abgeschafft. Es drohen im Extremfall Verspätungszuschläge bis zu 25 000 Euro und Steuerschätzung. Künftig gilt eine Anmeldung nur dann als pünktlich, wenn sie bis zum gesetzlichen Abgabetermin auch elektronisch übermittelt wurde. Wichtig: Vor der ersten Nutzung des elektronischen Übermittlungsverfahrens ist die einmalige Abgabe einer Teilnahmeerklärung zur Datenübermittlung beim zuständigen Finanzamt (wie bisher bei der freiwilligen Nutzung) zwingend erforderlich.

Die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung gilt vom 1. Januar an für alle Unternehmen und Selbstständige – mit wenigen Ausnahmen. Gibt es im Einzelfall Gründe, die gegen eine elektronische Übermittlung sprechen, kann beim Finanzamt ein Antrag gestellt werden, weiter das Papierverfahren nutzen zu dürfen. Eine Ausnahme wäre möglich, wenn für Buchführung sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung keine EDV eingesetzt wird.

Für die elektronische Aufbereitung der Steuerdaten stellen die Behörden bereits heute eine kostenfreie Software zur Verfügung, das „ElsterFormular“. Als zentraler digitaler Zugangsweg zu den Finanzbehörden wurde „Elster“ („Elektronische Steuererklärung“) geschaffen. Über die Internet-Adresse www.elster.de können die Daten verschlüsselt an die Verwaltungen versandt werden.

Für Unternehmen gibt es drei Möglichkeiten, sich auf die neue Gesetzeslage technisch einzustellen.
? Sie richten sich einen Internet-Zugang ein (falls noch nicht vorhanden) und installieren die Elster-Software. Zum jeweiligen Anmeldedatum werden die notwendigen Daten händisch in die entsprechenden elektronischen Formulare eingetragen, eine Internet-Verbindung hergestellt und dann die Daten über www.elster.de an die verschiedenen Landesbehörden übertragen.
? Sie richten sich einen Internet-Zugang ein (falls noch nicht vorhanden) und
erwerben und installieren das vom Hersteller ihrer Buchhaltungs- und Lohnabrechnungssoftware für das Elster-Verfahren vorgesehene Update. Jeweils bis spätestens zum Anmeldedatum müssen die notwendigen Daten über die Software in das „ElsterFormular“ übertragen und über www.elster.de an die verschiedenen Landesbehörden gesandt werden.
? Selbstbucher nutzen in Absprache mit ihrem Steuerberater die Datev-Infrastruktur oder dieser erledigt die Datenübermittlung automatisch für das Unternehmen, wenn er ohnehin die Finanzbuchführung sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnung macht. Setzt auch der Steuerberater Datev-Programme ein, werden die Daten über sichere ISDN-Leitungen und das Datev-Rechenzentrum automatisch an die Finanzbehörden übertragen. Die Unternehmen brauchen sich dann beispielsweise weder um Updates noch um Internet-Verbindung oder technische Sicherstellung der Datenübertragung kümmern.

Claudia Specht, claudia.specht@datev.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2004, Seite 17

 
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