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Unsicherheit bei GmbH-Geschäftsführern

Schlechte Nachricht: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts drohen Nachzahlungen zur Rentenversicherung. Die IHK-Organisation pocht auf Klarstellung und tragbare Lösungen.

Das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) über die Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern hat große Verunsicherung ausgelöst. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sieht das Urteil äußert kritisch und hat sich mit dringenden Empfehlungen an die Rentenversicherungsträger und an die beteiligten Ministerien gewandt.

Dem Richterspruch zufolge sollen Gesellschafter-Geschäftsführer immer dann rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie ausschließlich für eine GmbH tätig sind und sie als Person keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen. Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Die GmbH sei die einzige Auftraggeberin des Geschäftsführers und somit bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, das gemäß § 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) eine Versicherungspflicht begründe (vgl. WiM 3/2006, Seite 23).

Das Urteil stellt dabei nach Angaben des DIHK ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer ab. Es dürfte aber die Regel für Geschäftsführer sein, ausschließlich für eine GmbH zu arbeiten. Das Urteil berücksichtige in keinster Weise das wirtschaftlich relevante Außenverhältnis zwischen der GmbH und externen Auftraggebern: Hiervon hänge aber entscheidend ab, wie wirtschaftlich unabhängig auch der Geschäftsführer der GmbH tatsächlich ist. Ein Geschäftsführer einer GmbH, die für eine Vielzahl von Kunden tätig ist, ist daher nach Auffassung der IHK-Organisation keinesfalls als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger einzuschätzen. Das Urteil ignoriere deshalb die Intention der gesetzlichen Regelungen zur „Scheinselbstständigkeit“, die die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzelnen Auftraggeber zum Kriterium für die Rentenversicherungspflicht machen, nicht etwa die gesellschaftsrechtliche Konstruktion innerhalb einer GmbH.

Insolvenzen drohen
Jenseits dieser grundsätzlichen Frage führt das Urteil laut DIHK zu großer Irritation bei Selbstständigen, die ihre Altersvorsorge bislang ohne Sozialversicherungspflicht geplant und aus guten Gründen auf kapitalgedeckte Formen gesetzt haben. Es darf deshalb aus Sicht der IHK-Organisation weder zu Nachforderungen kommen, noch zur Einbeziehung von Personen, die ihre Vorsorgeplanung auf diese Freistellung aufgebaut haben. „Sonst drohen völlig unnötig Insolvenzen und Jobverluste“, erklärt der DIHK.

Alle Partner müssen an einen Tisch
Es komme entscheidend darauf an, dass die Rentenversicherungsträger, die dieses Urteil jetzt für die betriebliche Praxis interpretieren müssen, sehr verantwortungsvoll vorgehen, damit nicht von ihrem angekündigten Rundschreiben zusätzliche Verunsicherung ausgeht. Am besten wäre es, die Rentenversicherer würden in Abstimmung mit dem Gesetzgeber die Anwendung des Urteils bis zu einer baldmöglichst anzustrebenden gesetzlichen Klarstellung aussetzen. Mit Blick auf die erforderliche gesetzliche Klarstellung empfiehlt der DIHK, baldmöglichst Gespräche zwischen allen Beteiligten - den Sozialversicherungen, den verantwortlichen Bundesministerien sowie Vertretern der Wirtschaft - aufzunehmen, um in den kommenden Monaten eine tragfähige Lösung zu erarbeiten. So könnte durch eine Änderung des SGB IV bzw. SGB III der GmbH-Geschäftsführer ähnlich wie das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft behandelt werden und damit von der Versicherungspflicht freigestellt werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2006, Seite 44

 
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