Telefon: +49 911 1335-1335

Nun doch keine Rentenversicherungspflicht

Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern soll zunächst nicht angewandt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund will eine gesetzliche Klärung abwarten.

Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 2005 hatte für große Unruhe gesorgt: Das Gericht hatte festgestellt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ rentenversicherungspflichtig sind, wenn die GmbH ihr einziger Auftraggeber ist und sie als Person keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten haben (vgl. WiM 4/2006, Seite 44). Nun sorgt ein Beschluss der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4. April 2006 für Entspannung: Die Rentenversicherung will das Gerichtsurteil als Einzelfallentscheidung werten. Dies soll bis zu einer gesetzlichen Klarstellung, die vom Bundesarbeitsministerium angekündigt wurde, so gehandhabt werden. Die Begründung des Rentenversicherungsträgers für dieses Vorgehen: Die weite Auslegung des BSG entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Rentenversicherungsregelung zu arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen.

Würden die Rentenversicherungsträger dieses Urteil aber konsequent anwenden, müssten so gut wie alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind, als „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ erhebliche Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen. Und dies, obwohl sie sich im Regelfall anderweitig für ihr Alter abgesichert haben. Dieses Urteil hat nach Beobachtung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) für erhebliche Verunsicherung, Ratlosigkeit und zum Teil sogar Existenzängste bei GmbH-Geschäftsführern gesorgt und einen regelrechten Entrüstungssturm hervorgerufen.

Der DIHK hat sich beim Bundesarbeitsministerium und bei den Rentenversicherungsträgern intensiv dafür eingesetzt, dass unternehmensfreundliche Lösungen gefunden werden. Es müssten jedenfalls Vertrauensschutz für die Vergangenheit gewährt und Übergangsfristen eingeräumt werden, da bisher die Rentenversicherungsträger selbst in ständiger Praxis auf die Außenverhältnisse der GmbH abgestellt hatten. Rückwirkende Beitragsforderungen, die zu Insolvenzen führen können, dürfe es keinesfalls geben, hatte der DIHK gefordert. Auch für die Zukunft müsse – gegebenenfalls durch eine Gesetzesänderung - sichergestellt werden, dass eine derartige Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht besteht.

Das Bundesarbeitsministerium hat unterdessen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund begrüßt und wird eine Gesetzesänderung auf den Weg bringen. Darin soll klargestellt werden, dass die bisherige Verwaltungspraxis mit den bisherigen Abgrenzungskriterien und Entscheidungshilfen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger weiterhin gelten. Das heißt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die maßgeblichen Einfluss auf die GmbH haben, nur dann als arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig werden, wenn die GmbH keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und im Wesentlichen nur einen einzigen Auftraggeber hat. Entgegen der Ansicht des BSG soll es also für diese letztere Beurteilung nicht auf die Person des Gesellschafter-Geschäftsführers ankommen, sondern auf die Gesellschaft.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2006, Seite 21

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick