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Abgemahnt und abgezockt?

Mit Abmahnungen und Gebührenrechnungen sieht sich konfrontiert, wer auf seiner Website rechtliche Regeln verletzt. Doch muss der Abgemahnte immer bezahlen?

Anbieterkennzeichnung, Rücktrittsrecht oder Preisangabenverordnung: Das Internet-Recht ist sehr kompliziert geworden, leicht verheddert man sich. Macht der Unternehmer bei seinem virtuellen Geschäftsauftritt Fehler, muss er damit rechnen, dass die Konkurrenz oder ein so genannter Abmahnverein gegen ihn vorgehen. Doch auch, wenn die Abmahnung berechtigt war, muss dies nicht immer zu immens hohen Kosten für den Abgemahnten führen. So besteht zwar im Regelfall ein Anspruch des Abmahnenden gegen den Abgemahnten auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühr, allerdings sind von der Rechtssprechung mittlerweile verschiedene Fälle herausgearbeitet worden, in denen dieser Anspruch nicht besteht oder zumindest ganz erheblich reduziert wird.

Wenn die Abmahnung allein dem Erzeugen eines Gebührenanspruches dient, liegt ein Missbrauch vor, so dass keine Kosten erstattet werden müssen. Dies ist bereits seit längerem anerkannt. Auch die Kosten für eine einfache Standardabmahnung lösen nur in sehr geringem Umfang einen Anspruch auf Kostenerstattung aus. So hatte das Amtsgericht Ebersberg (Urteil vom 11. Oktober 2004) entschieden, dass in folgenden Fällen kein Kostenerstattungsanspruch besteht:

  • Die Abmahnung wurde in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle ausgesprochen.
  • Die zugrundeliegenden Sachverhalte waren einfach.
  • Die Abmahnungen waren im Wesentlichen gleich, d.h. mit Textbausteinen formuliert.
  • Der Abmahnende verfügte über eine Rechtsabteilung, die sich inhaltlich auch typischerweise mit der zugrundeliegenden Thematik beschäftigt.

Diese Auffassung wurde auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 13. September 2005) bestätigt: Immer dann, wenn die Rechtsabteilung sich gerade auch mit diesen Thematiken auseinander setzen muss – im vorliegenden Beispiel die Preisauszeichnungspflicht – ist die Einschaltung eines externen Rechtsanwalts nicht gerechtfertigt. Und dann hat der Abmahnende auch keinen Anspruch auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Es bestehen daher bei einer missbräuchlichen Abmahnung gute Chancen, den Kostenerstattungsanspruch abzuwehren. Allerdings ist es besser, die vielfältigen Bestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten und elektronischem Geschäftsverkehr von vorneherein zu beachten. Denn für den Fall, dass ein missgünstiger Konkurrent es allein auf ein Unternehmen abgesehen hat und somit keine Serienabmahnung vorliegt, besteht selbstverständlich ein Anspruch auf die Abmahnkosten, sofern der Konkurrent keine entsprechend ausgestattete Rechtsabteilung hat.

Impressumspflicht: Jeder Betreiber einer Internet-Seite muss eine Anbieterkennzeichnung vornehmen. Hierfür hat sich der Begriff der Impressumspflicht eingebürgert. Gerade bei juristischen Personen wird häufig übersehen, dass im Impressum alle Geschäftsführer oder Vorstände genannt werden müssen. Die Verletzung einer solchen Pflicht ist auch ohne weiteres ein Wettbewerbsverstoß. Dies ist leicht nachvollziehbar. Denn es wäre schwierig, seine Rechte gegenüber einer Firma, einer juristischen Person, durchzusetzen, deren Vertretungsberechtigte man nicht kennt. Indem der Unternehmer es dem Gegenüber erschwert, seine Rechte durchzusetzen, verschafft er sich unlauter einen Wettbewerbsvorteil. Unternehmer, die über die reine Unternehmenspräsentation hinaus auch Geschäftsabschlüsse über das Internet ermöglichen, haben die Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr einzuhalten. Dies gilt sowohl bei Geschäften, die sich an Unternehmer richten (B2B), als auch bei solchen, die sich an Verbraucher richten.

Bei Geschäften mit Verbrauchern sind darüber hinaus die Bestimmungen über den Fernabsatz zu beachten. Wesentlicher Punkt ist hierbei das Widerruf- oder Rückgaberecht. Auch hier herrscht vielfach Verwirrung darüber, wie und wo dies zu formulieren ist. So finden sich immer wieder Webseiten, wo der Unternehmer dem Verbraucher ein Widerrufs- und ein Rückgaberecht einräumt. Nur eines von beiden wäre nötig. Sobald von den Nutzern Daten erhoben werden, ist außerdem das Teledienstedatenschutzgesetz einzuhalten.

Daneben gibt es eine Fülle weiterer Bestimmungen und Gesetze, so z.B. die Wettbewerbsbestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), die Preisangabenverordnung, das Teledienstegesetz, den Mediendienstestaatsvertrag usw.

Externer Kontakt: Rechtsanwalt Oliver Wanke, Iphofen, mail@ra-wanke.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2006, Seite 24

 
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