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Bannstrahl für Schadstoffe

Ab 1. Juli 2006 muss bei elektrischen und elektronischen Geräten das Verbot bestimmter Stoffe eingehalten werden.

Geräte, die ab diesem Zeitpunkt in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen die Stoffverbote nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (§ 5 ElektroG) einhalten. Im Sprachgebrauch wird auch davon gesprochen, dass die Geräte ab diesem Stichtag „RoHS-konform“ sein müssen, weil mit dem deutschen Gesetz die EU-Richtlinie 2002/95/ EG (so genannte RoHS-Richtlinie; RoHS = „Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances“) in nationales Recht umgesetzt wird. Diese Regelung bezieht sich ausdrücklich auf das erstmalige „Inverkehrbringen“ von elektrischen Geräten, im Gegensatz dazu ist ein Weiterverkauf über den genannten Stichtag hinaus möglich.

Diese Stoffe sind verboten
Weitgehend verboten wird der Einsatz von Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertigem Chrom und bestimmten bromhaltigen Flammschutzmitteln. Davon betroffen sind die Hersteller solcher Geräte sowie alle ihre Lieferanten und Vorlieferanten. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Verbote für jedes einzelne Gerät gelten, das ab dem Stichtag 1. Juli 2006 erstmals in der EU in Verkehr gebracht wird. Speziell bei Geräteimporten in die EU kommt es laut Aussage des Bundesumweltministeriums vor allem auf die zolltechnische Abwicklung des Imports an.

Daraus lässt sich für Geräte, die die Stoffverbote nicht einhalten, weil sie nicht „RoHS-konform“ sind, insbesondere Folgendes ableiten:

  • Wenn ein Hersteller ein solches Gerät spätestens am 30. Juni 2006 erstmals in Verkehr bringt (d.h. an Dritte verkauft bzw. abgibt, z.B. in Form von Leasing-Geschäften), dann darf der Käufer das Gerät zeitlich unbegrenzt weiterverkaufen. Begründung: Er bringt das Gerät nicht „erstmals“ in Verkehr, sondern zum zweiten oder x-ten Mal.
  • Da sich die Regelung auf die gesamte EU bezieht, genügt es, wenn das besagte Gerät in irgendeinem EU-Staat vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurde. Es kann danach auch in andere EU-Mitgliedsstaaten weiterverkauft werden.
  • Hersteller solcher Geräte sollten ihre Lagerbestände rechtzeitig vor Jahresmitte abverkaufen. Darauf wurde bereits in mehreren IHK-Veranstaltungen zu diesem Thema hingewiesen. Dagegen kann ein Händler, der ein betroffenes Gerät vor dem 1. Juli 2006 auf dem EU-Markt gekauft hat, dieses zeitlich unbegrenzt weiterverkaufen.
  • Händler müssen insofern ihre Lagerbestände nicht rechtzeitig abverkaufen, sofern es sich um Ware aus der EU handelt. Denn diese Waren wurden bereits durch den Verkauf an sie erstmals in Verkehr gebracht.
  • Einen Sonderfall stellen Importe aus Drittländern (außerhalb der EU) in die EU dar. Ab wann solche importierten Geräte als „erstmals in der EU in Verkehr gebracht“ gelten, lässt sich aus den europäischen und deutschen Abfallrechtsvorschriften nicht unmittelbar entnehmen. In der Zwischenzeit hat sich das Bundesumweltministerium dazu in einem Schreiben an die EU-Kommission geäußert. Das bayerische Infozentrum UmweltWirtschaft (IZU) hat dieses Schreiben jetzt unter folgendem Link veröffentlicht: www.izu.bayern.de/faq/ download/InverkehrbringenElektroG.pdf.
  • Betroffene Geräte, die nicht rechtzeitig in der EU in Verkehr gebracht werden, können ab dem Stichtag 1. Juli 2006 noch in Staaten außerhalb der EU verkauft werden, sofern dort nicht ähnliche Beschränkungen bestehen.

Es ist zu betonen, dass jeweils einzelne Geräte betrachtet werden. Die Tatsache, dass baugleiche Produkte gegebenenfalls schon lange auf dem EU-Markt verkauft werden, spielt keine Rolle. Der Stichtag 1. Juli 2006 gilt für das Inverkehrbringen eines jeden einzelnen Gerätes und nicht für eine „Produktlinie“, „Gerätebauart“ oder dergleichen.

Außerdem ist von Bedeutung, dass sich die Verbote direkt auf Geräte im Sinne der RoHS-Richtlinie und nur indirekt auf Bauteile für solche Geräte beziehen. Daraus ergeben sich zwei Schlussfolgerungen:

  1. Damit ein Gerät RoHS-konform ist, müssen dies zwingend auch seine Bauteile sein.
  2. Umgekehrt genügt es nicht allein, dass RoHS-konforme Bauteile rechtzeitig vor dem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht werden. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Bauteile auch vor dem Stichtag in Geräte eingebaut werden und diese Geräte wiederum rechtzeitig vor dem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht werden.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2006, Seite 20

 
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