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Was bringt der digitale Tacho?

Seit 1. Mai müssen neue Lkw und Busse mit einem digitalen Tacho ausgerüstet sein. Damit wird die EG-Verordnung Nr. 2135 / 98 in deutsches Recht umgesetzt.

Wen betreffen die neuen Regelungen?
Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Busse mit mehr als acht Fahrgastplätzen, die erstmals für den Verkehr zugelassen werden, müssen mit einem digitalen Tacho ausgerüstet werden. Eine Nachrüstpflicht für ältere Fahrzeuge besteht nicht. Bei nicht reparierbaren analogen Geräten alter Bauart besteht die Pflicht, diese Geräte durch digitale Tachos zu ersetzen.

Was ist neu bei Lenk- und Ruhezeiten?
Im Zuge der Einführung des digitalen Tachos ergeben sich in Kürze auch Änderungen der Lenk- und Ruhezeiten. Die Fahrer müssen ab April 2007 eine tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden einhalten. Die Ruhezeit kann in zwei Teilen genommen werden: Erster Teil mindestens drei Stunden, zweiter Teil mindestens neun Stunden am Stück (statt bisher acht). Die wöchentliche Lenkzeit wird auf maximal 56 Stunden beschränkt (bisher bis zu 74 Stunden). In der Doppelwoche dürfen 90 Stunden nicht überschritten werden. Die tägliche und wöchentliche Lenkzeit umfasst alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten. Die neuen Regelungen treten am 11. April 2007 durch die EG-Verordnung Nr. 561 / 2006 in Kraft.

Was ist zur Benutzung eines Fahrzeugs mit digitalem Tacho notwendig?
Jeder Fahrer benötigt eine fälschungssichere Fahrerkarte, die persönliche Daten enthält und die seine Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten für 28 Tage speichert. Nach diesem Zeitraum werden die Daten des ersten gespeicherten Tages überschrieben (Ringspeichersystem). Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig und muss immer im Tachografen stecken, wenn der Motor des Fahrzeuges läuft.

Kann ein Fahrer während der Antragsphase bereits ein Fahrzeug mit digitalem Tachograf führen?
Nein. Erst mit dem Erhalt der persönlichen Fahrerkarte ist er dazu berechtigt.

Welche Unterlagen braucht man für die Ausstellung einer Fahrerkarte?
EU-Kartenführerschein, Wohnsitznachweis in der Bundesrepublik, Personalausweis und Lichtbild.

Wie lange müssen Fahrerunterlagen aufbewahrt werden? Welche Besonderheiten ergeben sich bei Fahrten mit analogem und digitalem Tacho?
Beim Lenken von Fahrzeugen mit einem analogen Tachografen gilt seit dem 1. Mai 2006 Folgendes: Vorgelegt werden müssen die Fahrerunterlagen der laufenden Woche und die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die der Fahrer in den dieser Woche vorausgegangenen 15 Tagen verwendet hat. Sofern in dem genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit digitalem Tacho gelenkt wurde, sind die hierbei zu erstellenden Ausdrucke aufzubewahren. Falls während der laufenden Woche oder der vorausgehenden 15 Tage ein Fahrzeug mit einem analogen Tachografen gelenkt wurde, müssen für Kontrollen auch die Unterlagen über diesen Zeitraum griffbereit sein.

Hinweis: Ab dem 1. Januar 2008 sind die Fahrerunterlagen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Tage mitzuführen.

Was ist bei Verlust der Karte zu tun?
Bei Verlust der Karte muss binnen sieben Kalendertagen für Ersatz gesorgt werden. Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte maximal 15 Kalendertage fortsetzen. Er muss am Ende der Fahrt einen entsprechenden Ausdruck über die im Massenspeicher gespeicherten Daten machen, dort seine persönlichen Angaben eintragen und ihn unterschreiben.

Welche Pflichten hat der Unternehmer?
Er muss die Daten des geräteinternen Massenspeichers und der Fahrerkarten regelmäßig archivieren und die Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten des Fahrpersonals auswerten.

Zu was dient die Unternehmenskarte?
Sie dient zur Sicherung der Fahrerdaten sowie dem Flottenmanagement. Sie ist der „Schlüssel“ zum Anzeigen, Herunterladen und Ausdrucken der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Beim Antrag für die Unternehmenskarte muss der Unternehmer einen Nachweis der Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls eine Vertretungsvollmacht vorlegen. Die Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre. Nach nationalem Recht beträgt die Aufbewahrungs- bzw. Speicherungsfrist für Ausdrucke und Daten aus dem Kontrollgerät und den Fahrerkarten zwei Jahre.

Wo stellt man die Anträge?
In Bayern können Fahrerkarte und Unternehmenskarte bei den Niederlassungen von TÜV Süd und Dekra beantragt werden (Download der Formulare: www.tuev-sued.de bzw. www.dekra.net). Ausgestellt werden sie vom Kraftfahrzeugbundesamt in Flensburg.

Ist eine Schulung notwendig?
Die IHK rät, an einer Schulung teilzunehmen. Eine Liste regionaler Veranstalter ist auf der IHK-Homepage abrufbar (www.ihk-nuernberg.de Rubrik „Standortpolitik“ und dann „Publikationen“).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2006, Seite 46

 
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