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Freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit möglich

Bis zum 31. Dezember 2006 können sich Unternehmer, die bereits seit mehreren Jahren selbstständig sind, freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand oder eine Entgeltersatzleistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen hat.

Laut § 434j SGB III eröffnet sich diese Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2006 allerdings nur für denjenigen „Alt-Selbstständigen“, die am 1. Januar 2004 oder danach die Selbstständigkeit aufgenommen haben. Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2006 ist die freiwillige Versicherung ohnehin nur noch Existenzgründern möglich, die dann aber innerhalb eines Monats nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, einen entsprechenden Antrag stellen müssen.

Weitere Informationen erteilen die regionalen Arbeitsagenturen (www.arbeitsagentur.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2006, Seite 21

 
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