Wenn ein Umsatzrückgang zu geringerer Beschäftigung im Betrieb führt, kann das eine Kündigung aus betrieblichen Erfordernissen rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 19. April 2006, Aktenzeichen 13 Sa 2171/05) im Fall eines Zahntechnikers in einem Dentallabor entschieden. Ihm war nach Umsatzeinbußen von ca. 25 Prozent und dem Beschluss, einen Betriebsbereich zu schließen, aus betrieblichen Gründen gekündigt worden war. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass sich dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz) aus außer- und innerbetrieblichen Gründen ergeben können. Externe Umstände können innerbetriebliche Maßnahmen zur Folge haben. Dies sei der Fall, wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf eine rückläufige Marktsituation die Entscheidung treffe, Arbeiten umzuorganisieren oder auszulagern. Es handele sich um eine nachvollziehbare Entscheidung des Unternehmers, der seine Kosten decken müsse.
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