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Bei einer Scheidung kann es teuer werden

Wenn Ehepartner im Betrieb mitarbeiten, kann eine so genannte Innengesellschaft vorliegen. Mit möglicherweise gravierenden Ausgleichsansprüchen im Falle einer Trennung.

In einem Betrieb arbeiten beide Ehegatten. Der Ehemann ist für die handwerklichen Arbeiten zuständig, die Ehefrau führt die Bücher sowie Korrespondenz, erledigt den Materialeinkauf etc. Es gibt einen Ehegattenarbeitsvertrag für die Ehefrau, denn Inhaber des Geschäfts ist nach außen hin der Ehemann. Diese – gar nicht seltene – Konstellation kann dazu führen, dass zwischen beiden Eheleuten eine so genannte Ehegatten-Innengesellschaft vorliegt. Meist kommt dies erst dann zutage, wenn es zur Trennung oder Scheidung kommt.

Das Vorliegen einer Ehegatten-Innengesellschaft wird an verschiedene Kriterien festgemacht: Zunächst wird ein Zweck gefordert, der über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgeht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Auch dann, wenn das Geschäft nur betrieben wird, um den Familienunterhalt zu sichern, ist ein solcher Zweck gegeben. Außerdem muss die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten der Funktion nach als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen sein. Sein Beitrag muss für den erstrebten Erfolg nennenswert und bedeutsam sein. Im genannten Beispiel kann also ohne weiteres eine Ehegatten-Innengesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen werden.

Bei einer Scheidung endet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und es stellt sich die Frage, wie die dann üblicherweise entstehenden Auseinandersetzungsansprüche (§§ 738 ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB) zu behandeln sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 28 September 2005 (Aktenzeichen XII ZR 189/02) ausgeführt, dass solche Ansprüche neben güterrechtlichen Ansprüchen bestehen. Der Auseinandersetzungsanspruch kann also auch dann selbstständig geltend gemacht werden, wenn also der Unternehmenswert in die Zugewinnbilanz des jeweils geschäftsinhabenden Ehegatten sowie eventuelle Auseinandersetzungsansprüche in die Zugewinnausgleichsbilanz beider Ehegatten eingestellt werden. Der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch besteht laut BGH nicht erst dann, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt.

Die Konsequenz der Rechtslage soll am eingangs genannten Beispiel erläutert werden: Angenommen wird, dass die Eheleute zu Beginn des gesetzlichen Güterstandes, also bei der Heirat, ohne Vermögen waren. Kurz danach begann die Ehegatten-Innengesellschaft, die mit dem für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgeblichen Stichtag endete. Der Betrieb hatte an diesem Tag einen Wert von 300 000 Euro. Der Ehemann verfügte außerdem noch über 130 000 an Wertpapieren. Nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln ergibt sich ein Ausgleichsanspruches der Ehefrau gegen den Ehemann von 150 000 Euro.

Somit ist das Endvermögen des Ehemannes wie folgt zu berechnen:
Wert des Betriebes 300 000 Euro
+ zuzüglich Wert der Wertpapiere 130 000 Euro
- abzüglich Ausgleichsanspruch 150 000 Euro
= Endvermögen 280 000 Euro

Mangels Anfangsvermögen stellt dies auch gleichzeitig seinen Zugewinn dar. Das Endvermögen der Ehefrau besteht in dem Ausgleichsanspruch von 150 000 Euro. Dies ist mangels Anfangsvermögen auch gleichzeitig ihr Zugewinn. Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau beträgt damit 65 000 Euro (Summe aus 280 000 Euro und 150 000 Euro geteilt durch 2). Die Ehefrau erhält also:

Zugewinnausgleich 65 000 Euro
+ Ausgleich aus Ehegatten-Innengesellschaft 150 000 Euro
Gesamt 215 000 Euro

Der Ehemann wird also durch diese Zahlung erheblich stärker belastet, als wenn nur ein Anspruch in Rede stände. Durch die Anspruchshöhe entsteht möglicherweise eine derartige finanzielle Schieflage, dass der Ehemann als Inhaber des Betriebes gezwungen wird, Insolvenz anzumelden.

Vorbeugung durch Ehevertrag
Um derart erheblichen Ansprüchen vorzubeugen, können vorab ehevertragliche und/oder gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen geschlossen werden. Die Gestaltungsvarianten sind zahlreich, so dass beispielhaft nur wenige aufgezeigt werden sollen. Die für den Einzelfall sinnvollste muss eben für jeden Fall gesondert ermittelt werden.

Natürlich können die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche nicht einfach ausgeschlossen werden. Denn der mitarbeitende Ehegatte hat den Unternehmenswert ja mitgeschaffen und dem muss folgerichtig bei den Ansprüchen Rechnung getragen werden. Um einen absehbaren auseinandersetzungsanspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugleichen, kann zum Beispiel vom Betriebsinhaber Kapital für den mitarbeitenden Ehegatten angespart werden. Bevorzugt werden sollten dabei Anlageformen wie Lebens- oder Rentenversicherungen, wenig riskante Fondsbeteiligungen oder Ähnliches. Möglich ist auch, vertraglich eine Abfindung für den Fall festzulegen, dass der mitarbeitende Ehegatte ausscheidet. Solche Vereinbarungen können kombiniert werden mit Regelungen zum Zugewinnausgleich, beispielsweise Herausnahme des Betriebes aus dem durchzuführenden Zugewinnausgleich und Beschränkung desselben auf alle anderen Vermögenspositionen.

Dabei handelt es sich um güterrechtliche Regelungen, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 (Aktenzeichen XII ZR 265/02) weitestgehend von den Parteien ausgehandelt werden können. Dem Güterrecht kommt nicht die Funktion zu, für die Versorgung eines Ehegatten Sorge zu tragen. Es geht vielmehr um einen Vermögensausgleich.

Durch frühzeitigen Abschluss von Verträgen, auch Eheverträgen, kann also späteren Folgen mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen vorgebeugt werden.

Externer Kontakt: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hachenberg, Kanzlei Niebaum Kohler Punge Söder, Dortmund, hachenberg@nkps.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2007, Seite 28

 
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