Das UN-Kaufrecht spielt in der Ausbildung von Vertragsmanagern kaum eine Rolle. Dabei hat es große Bedeutung für deutsche Im- und Exporteure.
Die Außenhandelsdaten des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden verdeutlichen, dass diesem Thema mehr Beachtung geschenkt werden muss:
- Von den 50 größten deutschen Außenhandelspartnern sind 33 Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts. Auf diese Vertragsstaaten entfällt ein bundesdeutsches Exportvolumen von mehr als 500 Mrd. Euro.
- Alle 69 Vertragsstaaten vereinen rund 80 Prozent des gesamten deutschen Exportvolumens auf sich.
- Auf die Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts entfallen über zwei Drittel des gesamten Welthandels.
Da das UN-Kaufrecht in den 69 Vertragsstaaten Bestandteil des jeweiligen nationalen Rechts ist, entfaltet es dort unmittelbare Rechtswirkung und ist ohne weiteres auf einen Vertrag anzuwenden. Die nationalstaatlichen Handelsregeln werden verdrängt. Wie die genannten Zahlen zeigen, ist die überwiegende Mehrzahl deutscher Exportgeschäfte (B2B – business to business, also Geschäfte zwischen Unternehmen) dem UN-Kaufrecht unterworfen. Das deutsche Handelskaufrecht spielt nur eine untergeordnete Rolle.
Kauf oder Werklieferungsvertrag
Maßgeblich für die Anwendung des UN-Kaufrechts ist, ob es überwiegend um die Lieferung von Waren und um das
Verschaffen des Eigentums an diesen Waren geht. Voraussetzung ist zudem, dass dafür vom Käufer ein Entgelt als
Gegenleistung geschuldet wird (Art. 1, 3 UN-Kaufrecht). Waren im Sinne des UN-Kaufrechts sind bewegliche Sachen.
Unschädlich ist, wenn Ware noch herzustellen ist. Eine Ausnahme hierzu besteht, wenn der Besteller einen
wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung stellen muss.
Ohne Belang ist auch, wenn die Verträge zusätzliche, kaufuntypische Verpflichtungen (z.B. Montage, Schulung)
enthalten, solange sie nach ihrem Gesamterscheinungsbild Kaufverträge darstellen. Ausgeschlossen sind nur
Kaufverträge über Waren zum persönlichen Gebrauch (Verbraucherverträge) sowie z.B. Kaufverträge über See- und
Binnenschiffe, Luftfahrzeuge, etc. (Art. 2 UN-Kaufrecht).
Grenzüberschreitende Verträge
Für die Anwendung des UN-Kaufrechts ist es Voraussetzung, dass beide Vertragsparteien ihre Niederlassung in
unterschiedlichen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a UN-Kaufrecht). Jedoch kann das UN-Kaufrecht auch
dann gelten, wenn Parteien aus Nicht-Vertragsstaaten (z.B. Großbritannien) beteiligt sind. Dies ist der Fall,
wenn das für eine Streitigkeit international zuständige Gericht entscheidet, dass aufgrund des in diesem Land
gültigen Internationalen Privatrechts das Recht eines Vertragsstaates gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht).
Handbuch des internationalen Warenkaufs
Einen guten Überblick über die Materie gibt das im Richard Boorberg-Verlag erschienene „Handbuch des
internationalen Warenkaufs - UN-Kaufrecht (CISG)“ (ISBN 3-415-03784-3, ISBN 978-3-415-03784-7). Das
speziell für Praktiker entwickelte Handbuch orientiert sich an den konkreten Problemstellungen von Unternehmen
bei grenzüberschreitenden Kauf- verträgen. Dem ca. 300 Seiten starken Handbuch liegt eine CD-ROM bei, die
zusätzlich die Rechtsprechung und Gesetze im Volltext, ein weiteres Kapitel zu Vertragsgestaltung und Klauseln
sowie eine „Tool_Box“ mit Hilfestellungen zur Gestaltung internationaler Kaufverträge enthält
(Leseprobe: http://fr-law firm.de/DE/Loesungen/Veroeffentlichungen.html). Die Tools erleichtern es dem Leser, die
einzelnen Kapitel durchzuarbeiten und die Lernfortschritte zu kontrollieren. Außerdem helfen sie bei der Frage,
ob und warum das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommt und geben Hinweise auf Vorbehalte der 69 Vertragsstaaten.
Weitere Themen der Tools: Lücken des UN-Kaufrechts und Tipps für Lösungsansätze, Risikobeurteilungen für etwa 70
Staaten und Anpassungen der Vertragsgestaltung, Vorschläge für komplexe internationale Warenkaufverträge,
Musterklauseln, Beispiele für Allgemeine Geschäftsbedingungen, Formularverträge und Rahmenverträge sowie
nützliche Internet-Links.