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Zweierlei Maß beim Rechtsschutz

Beschaffungsverfahren der öffentlichen Hand, die im Baubereich 5,278 Mio. Euro und im Lieferungs- und Leistungsbereich 211 000 Euro überschreiten, können auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft werden. Unterhalb der von der EU festgelegten Werte gilt dieser besondere Rechtsschutz dagegen nicht. Unternehmen, die sich an Aufträgen unter den Schwellenwerten beteiligen, müssen auf die richtige Anwendung des Vergaberechts durch die Verwaltung vertrauen. Allenfalls Schadensersatzansprüche stehen ihnen zu.

Ein Primärrechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte ist auch verfassungsmäßig nicht geboten, wie das Bundesverfassungsgericht mit einem am 25. Oktober 2006 veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen 1 BvR 1160/03) entschieden hat. Damit steht zu befürchten, dass der deutsche Gesetzgeber auch weiterhin von einer Regelung des Rechtsschutzes unterhalb der EU-Schwellenwerte absehen wird.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hatte sich seit langem gegen die geltende Praxis gewandt. Eine aktuelle Umfrage des DIHK dazu zeigt, dass die Unternehmen sie nicht akzeptieren. Sie verlangen vom Gesetzgeber einen Rechtsschutz auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Denn in allen Bereichen finden die weitaus meisten Beschaffungen unterhalb der genannten Grenzen statt. Der DIHK wird sich daher auch im Rahmen der zweiten Stufe der Novellierung des Vergaberechts für einen Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte einsetzen. Hinzu kommt, dass einige Verwaltungsgerichte bereits Rechtsschutz gewähren. Es kann aber nach Meinung des DIHK nicht der Sitz des Unternehmens entscheiden, ob es das Vergabeverfahren auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen kann oder nicht, nur weil einige Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit verneinen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2007, Seite 41

 
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