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Starrer Fristenplan unzulässig

In mehreren Grundsatzentscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof mit Fristenplänen für Schönheitsreparaturen von Mietwohnungen beschäftigt. Diese hält er nur dann für zulässig, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wendet diese Grundsätze nun auch auf das Gewerbemietrecht an (Urteil vom 4. Mai 2006, Aktenzeichen I-10 U 174/05).

Im konkreten Fall ging es um folgende Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag: „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen.” Wie im Wohnraummietrecht stelle eine solche Klausel auch in einem gewerblichen Formularmietvertrag einen starren Fristenplan dar, so das Gericht. Dadurch würde der Mieter in unangemessener Weise benachteiligt, die Renovierungsklausel sei damit unwirksam.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2007, Seite 39

 
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