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Neue Dokumente für die Umsatzsteuer

Mit Nachweis über die Grenze

Für Lieferungen ins Ausland gelten in Kürze neue Regeln. Wer den Grenzübertritt seiner Ware nicht belegen kann, muss Steuern nachzahlen.

Die Unternehmen müssen mit speziellen Dokumenten belegen, dass Ausfuhren in ein Drittland oder innerhalb der Europäischen Union steuerfrei sind. Der Bundesrat hat Ende November 2011 Änderungen dieser Belege beschlossen, die insbesondere die Exporte in die EU („innergemeinschaftlichen Lieferungen“) betreffen. Aber auch bei Lieferungen in das Drittland ist der Nachweis künftig enger geregelt. Die Änderung wurde zugleich dazu genutzt, die bisherigen Soll-Vorschriften in Muss-Vorschriften umzuwandeln.

Ausfuhren

Nur wenige Änderungen gibt es bei den Nachweisen für Ausfuhren: Wenn sie im elektronischen Ausfuhrverfahren „Atlas“ angemeldet werden, ist der Nachweis durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativausgangsvermerk erbracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vom Lieferant oder Abnehmer selbst transportiert werden oder eine Spedition eingeschaltet ist. Wenn allerdings bei bestimmten Versandformen dieser Nachweis nicht möglich oder zumutbar ist, kann auf die bislang bekannte Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden. Alternativen können auch der Frachtbrief, ein Konnossement oder beim Postversand der Einlieferungsschein sein. Das Dokument muss dann jeweils die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten. Bei Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden, bleibt im Wesentlichen alles beim Alten.

Weit mehr Probleme für die Unternehmen werden wohl die wesentlich umfangreicheren Neuregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen verursachen. Die in diesem Bereich bislang geltende Unterscheidung in Beförderungen und in Versendungen wird aufgegeben. Als einheitliches Nachweisdokument wird neben einem Doppel der Rechnung eine sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Beleg, der vom Abnehmer der Ware ausgestellt wird und folgende Angaben enthalten muss:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung; bei Fahrzeugen auch Fahrzeug-Identifikationsnummer
  • Datum und Ort, an dem der Gegenstand im EU-Ausland entgegengenommen wird. Bei Selbsttransport durch den Abnehmer: Datum und Ort, an dem die Beförderung im EU-Ausland endet.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers

Die Bescheinigung kann entweder direkt gegenüber dem Lieferant oder aber gegenüber dem Spediteur abgegeben werden. Wird sie vom Spediteur eingeholt, so muss dieser gegenüber dem Lieferant schriftlich versichern, dass er über eine solche Bestätigung des Abnehmers verfügt.

Die praktischen Schwierigkeiten der neuen Gelangensbestätigung liegen auf der Hand: Sie verpflichtet die ausländischen Unternehmen, Nachweisvorschriften des deutschen Fiskus zu beachten, obwohl diese dem ausländischen Abnehmer meist nicht bekannt sein dürften. Ihre Motivation zur Mitwirkung wird aus diesem Grund vermutlich eher gering sein. Der Lieferant trägt also das Risiko, dass er die Bestätigung womöglich nicht beschaffen kann und deshalb Steuern nachzahlen muss. Ob die Speditionen bereit sein werden, die Bestätigungen einzuholen ist offen. Diese und weitere Probleme und offene Punkte wurden zwar von den Wirtschaftsverbänden vorgetragen, dennoch wurde die Änderung verabschiedet.

Übergangsfrist

Ausführungsvorschriften zur Neuregelung, zu denen auch ein Muster der Bescheinigung gehört, wurden bislang nicht veröffentlicht. Die Finanzverwaltung hat daher mit einem Schreiben vom 9. Dezember 2011 mitgeteilt, dass die bisherigen Nachweise bis zum 31. März 2012 ohne Beanstandung verwendet werden dürfen. Weitere Fragen und Details sind jedoch noch nicht beantwortet, die IHK setzt sich für schnelle Klärung sowie Nachbesserungen ein.

Weitere Informationen sowie der Text der neu geregelten Umsatzsteuerdurchführungsverordnung können in unserem Bereich "Recht | Steuern" abgerufen werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2012, Seite 18

 
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