Telefon: +49 911 1335-1335

Plagiate

Wie kann man sich wehren?

Die nationalen Zollbehörden spielen bei der Bekämpfung der Produktpiraterie eine wesentliche Rolle. Betroffene Unternehmen sollten daher eng mit ihnen zusammenarbeiten. Von David Johnson

Illegale Raubkopien sind nicht nur für die bekannten Hersteller von arrivierten Markenartikeln eine Gefahr, sondern gerade auch für kleine und mittlere Unternehmen. Die oftmals vom Original nicht unterscheidbaren Imitate bedrohen heimische Arbeitsplätze und verursachen hohe volkswirtschaftliche Schäden. Wappnen kann man sich, indem man den gewerblichen Rechtsschutz nutzt und die Unterstützung der Behörden, z.B. des Zolls, in Anspruch nimmt.

Wann werden die Zollbehörden aktiv?

Im Kampf gegen Produktpiraterie werden die nationalen Zollbehörden grundsätzlich aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen aktiv. Die zentrale Vorschrift ist die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen des Zolls gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen. Das können insbesondere Rechte sein, die sich aus Marken-, Urheber-, Patent- oder Geschmacksmusterrecht ergeben.

Damit die Zollbehörden tätig werden, sind grundsätzlich ein Antrag sowie eine entsprechende Entscheidung der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz in München notwendig. Besteht der Verdacht, dass geistiges Eigentum verletzt wird, kann der Zoll verschiedene Maßnahmen treffen (z.B. Zoll weigert sich, die Ware an den Empfänger auszuhändigen). Allerdings werden hiervon nicht sämtliche Fälle erfasst. Denn der Anwendungsbereich der genannten EG-Verordnung erstreckt sich nur auf sogenannte Nichtgemeinschaftswaren: Das sind etwa Waren, die aus Ländern oder Gebieten eingeführt werden, welche nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften werden insbesondere angewandt bei der Beschlagnahme von Waren, die in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden. Diese Vorschriften werden daher überwiegend in all jenen Fällen angewandt, die beispielsweise von der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 nicht erfasst werden. Dies geschieht etwa bei Parallel- oder Grauimporten, beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr, bei nicht registrierten Marken sowie bei Gebrauchsmusterverletzungen. Nicht selten geht der Zoll aber auch auf Messen gegen Ausstellungsstücke vor, bei denen es sich mutmaßlich um Raubkopien handelt.

Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Zolls

Bisweilen werden unbescholtene Unternehmen zu Unrecht der Produktpiraterie verdächtigt und bekommen deshalb mit den Zollbehörden zu tun. Ihnen stehen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Zunächst ist es möglich, gegen die Maßnahmen, die der Zoll auf der Grundlage der genannten EG-Verordnung (Aussetzung der Überlassung sowie Zurückhaltung der Ware) ergreift, innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen. Bei einem solchen Einspruch werden jedoch nur folgende Aspekte geprüft: Liegt ein gültiger Antrag vor? Fallen die betreffenden Waren unter den beantragten Warenkreis? Handelt es sich im konkreten Fall tatsächlich um die beantragten Schutzrechte? Bestand der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung? Ob die beanstandeten Waren aber tatsächlich die Rechte anderer verletzen, wird dagegen erst von den Zivilgerichten entschieden.

In aller Regel münden die zollbehördlichen Maßnahmen nach der EG-Verordnung 1383/2003 in ein Verfahren, das die Vernichtung der möglicherweise gefälschten Waren bezweckt (sogenanntes vereinfachtes Vernichtungsverfahren). Der Eigentümer, Besitzer oder Anmelder der Waren kann hierzu sowohl eine entsprechende Zustimmung erteilen als auch Widerspruch einlegen. Nach einem Widerspruch gegenüber dem Rechtsinhaber oder der Zollstelle kommt es in aller Regel zu einem zivilgerichtlichem Verfahren, um eine etwaige Rechtsverletzung festzustellen.

Fristen beachten

Erfolgt die Beschlagnahme nach nationalem Recht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der entsprechenden Mitteilung Widerspruch eingelegt werden. Nach dem Widerspruch obliegt es dem Inhaber der Schutzrechte, seinen Antrag aufrechtzuerhalten. Soll der Antrag nicht aufrechterhalten werden, wird konsequenterweise auch die Beschlagnahme aufgehoben. Andernfalls muss der Rechtsinhaber innerhalb von zwei Wochen eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vorlegen, die eine Verwahrung der beschlagnahmten Ware oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet.

Den Betroffenen stehen sowohl gegen die Beschlagnahme als auch gegen die Einziehung der Waren, die sich gegebenenfalls hieran anschließt, verschiedenste Rechtsmittel zur Verfügung. Beim zuständigen Amtsgericht kann beispielsweise ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Zudem kann gegen die Einziehung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Einziehungsbescheids Einspruch eingelegt werden.

Autor/in: David Johnson, ist Diplom-Jurist und Redakteur bei der anwalt.de services AG in Nürnberg (www.anwalt.de)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2012, Seite 14

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick