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Sozialversicherung

Was ändert sich 2015?

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Die Unternehmen müssen im kommenden Jahr zahlreiche Änderungen bei Krankenversicherung, Mini-Jobs, Pflege und Renten beachten. Von Andreas Haupt

Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung wird ab dem 1. Januar 2015 auf 14,6 Prozent beziehungsweise 14,0 Prozent (ermäßigter Beitragssatz) festgesetzt (bisher: 15,5 bzw. 14,9 Prozent) und je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent entfällt. Darüber hinaus wird ein Zusatzbeitrag eingeführt, der je nach Krankenkasse verschieden ist. Dieser Beitrag ist vom Einkommen des Mitgliedes abhängig und wird von diesem allein getragen. Die Höhe des Zusatzbeitrages legen die Krankenkassen in ihrer Satzung fest. Allerdings nur dann, wenn sie ihren Finanzbedarf über Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht decken können. So will es der Gesetzgeber, der mit dem neuen „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität im Gesundheitswesen“ (GKV-FQWG) die rechtliche Grundlage dafür geschaffen hat.

Was für Arbeitnehmer womöglich Mehrbelastungen bedeutet, geht für die Arbeitgeber durchaus mit Vorteilen einher. Denn zum einen bleibt der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung auf 7,3 Prozent festgeschrieben (ermäßigt 7,0 Prozent), sodass die Unternehmen bis auf Weiteres keinen Anstieg bei den Lohnnebenkosten infolge wachsender Gesundheitskosten zu befürchten haben. Zum anderen müssen sie das als „Bürokratie-Monster“ gescholtene, komplizierte und aufwändige Sozialausgleichsverfahren nicht mehr fürchten. Das trat zwar so nie in Aktion, wäre aber ohne das GKV-FQWG in den nächsten Jahren eine realistische „Bedrohung“ gewesen. Nun aber fällt der an den einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag gekoppelte steuerfinanzierte Sozialausgleich weg und damit zugleich Meldepflichten und Aufwand für die Arbeitgeber.

Mini-Jobs: Ab dem 1. Januar 2015 sind alle Mini-Jobs bis maximal 450 Euro pro Monat kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Die Zuzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung durch Arbeitnehmer in Höhe von 3,9 Prozent wird zur Pflicht. Allerdings ist auf Antrag eine Befreiung möglich. Hintergrund ist das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“, das zum 1. Januar 2015 in Kraft tritt. Es dehnt die Versicherungsfreiheit für kurzfristige Beschäftigungen im Rahmen einer Übergangsregelung bis 31. Dezember 2018 aus. So sollen durch die Einführung des Mindestlohns mögliche Probleme, insbesondere bei der Saisonarbeit, vermieden werden. Ab dem 1. Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz, das für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer einen gesetzlichen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto vorsieht (siehe Artikel Seite 32).

Pflege: Auch das Pflegestärkungsgesetz I tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Es soll die Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung für Pflegebedürftige sowie für pflegende Angehörige verbessern. Die Ausweitung der Leistungen führt ab Januar zu einer Erhöhung des Pflegebeitrags um 0,3 Prozentpunkte: Bei Arbeitnehmern mit Kindern steigt er auf 2,35 Prozent (jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen), bei Kinderlosen auf 2,6 Prozent (hier beträgt der Arbeitnehmeranteil 1,425 Prozent). Die Pflegeleistungen für Pflegebedürftige werden um vier Prozent erhöht. Ambulante Leistungen werden um 1,4 Mrd. Euro aufgestockt, für stationäre Pflege steht rund eine Mrd. Euro mehr zur Verfügung. Zudem soll die Betreuung in den Heimen und bei den Pflegediensten durch mehr Personal ausgebaut werden.

Um die Pflegekosten für die geburtenstarken Jahrgänge 1957 bis 1967 zu finanzieren, wird ein Pflegevorsorgefonds neu eingeführt. Mit jährlich 1,2 Mrd. Euro soll dieser Fonds dafür sorgen, dass in 20 Jahren ausreichend Mittel zur Finanzierung der Pflege für diese Jahrgänge zur Verfügung stehen.

Eine grundlegende Pflegereform ist für 2017 vorgesehen. Die bisher geltenden drei Pflegestufen sollen dann auf fünf sogenannte Pflegegrade umgestellt werden. Dabei soll die Beurteilung der individuellen Pflegebedürftigkeit deutlich weiter gefasst werden, als dies derzeit der Fall ist.

Rentenpaket: Eine weitere wichtige Weichenstellung im Sozialversicherungsrecht markierte der 1. Juli 2014, an dem das neue Rentenpaket in Kraft getreten ist. Wichtige Bausteine dieses Gesetzes sind u.a. die Rente ab 63 Jahre und die Mütterrente für alle Frauen, die vor 1992 Kinder bekommen haben.

Autor/in: 

Andreas Haupt ist Regionalgeschäftsführer der Barmer GEK für Mittelfranken (andreas.haupt@barmer-gek.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2014, Seite 40

 
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