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Betriebsrenten

Mehr für’s Alter

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersversorgung für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver machen.

Am 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten, mit dem die betriebliche Altersversorgung umfangreich reformiert wird. Geändert haben sich dadurch gleich mehrere Gesetze, u. a. das Betriebsrentengesetz, das Erste, Fünfte und Zwölfte Sozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz. Das Kernstück des BRSG ist das sogenannte Sozialpartnermodell; weitere Neuerungen sind ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und verbesserte steuerliche Förderungen. Durch die Reform sollen vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sowie Geringverdiener stärker als bisher von der betrieblichen Altersversorgung profitieren.

Hintergrund

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) die dritte Säule des deutschen Alterssicherungssystems. Angesichts der demografischen Entwicklung und der Absenkung des Rentenniveaus steigt die Bedeutung der privaten Vorsorge und der bAV, um den Lebensstandard zu sichern und Altersarmut vorzubeugen. So gab es bereits mehrere Anläufe, die bAV zu stärken: Seit 2002 haben alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Dabei wird ein Teil des Bruttoeinkommens direkt in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt.

Die letzte belastbare Hochrechnung zur Verbreitung der bAV basiert auf einer Umfrage im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Jahr 2015. Demnach haben 57 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mindestens eine Anwartschaft aus der bAV erworben. Darin eingerechnet sind allerdings Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, wo eine vertraglich vereinbarte Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung besteht. Betrachtet man nur die Privatwirtschaft, ist es um den Verbreitungsgrad der bAV schlechter bestellt: Von den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten haben 47 Prozent der Männer im Alter zwischen 25 und 65 Jahren eine Anwartschaft auf Ansprüche aus der bAV und 30 Prozent der Frauen. Ein differenzierter Blick offenbart, dass die Teilhabe an der bAV je nach Höhe des Bruttoverdienstes und der Betriebsgröße extrem unterschiedlich ausfällt. Von den Männern, die pro Monat zwischen 1 500 und 2 500 Euro brutto verdienen, hat ein Drittel eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. In der Gruppe mit einem Bruttomonatseinkommen von mehr als 4 500 Euro liegt dieser Anteil bei 80 Prozent.

Sozialpartnermodell: Als größte Neuerung des BRSG gilt das Sozialpartnermodell, wodurch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände nun im Rahmen von Tarifverträgen Betriebsrentenmodelle vereinbaren können. Das BRSG regelt, dass auch nicht-tarifgebundene Unternehmen grundsätzlich Zugang zu tariflich geregelten bAV-Modellen haben sollen. Das wesentliche Novum ist, dass mit dem Sozialpartnermodell die Einführung von reinen Beitragszusagen verbunden ist. Das heißt, der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen (sogenanntes „pay and forget“-Prinzip). Die Zusage von Mindest- und Garantieleistungen für Arbeitnehmer ist bei tariflich geregelten bAV-Modellen nicht möglich. „Die Einführung dieses Modells bedeutet, dass das Zinsänderungsrisiko von den Arbeitgebern vollständig auf die Arbeitnehmer übergeht“, so ein Diskussionspapier des Instituts für Wirtschaftspolitik an der Universität zu Köln.

Mit dem Wegfall der Arbeitgeberhaftung für die Höhe künftiger Betriebsrenten wollte die Politik die Akzeptanz der bAV erhöhen, insbesondere bei Mittelständlern. „Wir haben auf Garantien und Mindestleistungen verzichtet, weil das bisher der Haupthemmschuh war“, in kleinen Unternehmen Betriebsrenten anzubieten, erklärte die damalige Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles bei der ersten Lesung des BRSG im Bundestag im März 2017.

Innerhalb des Sozialpartnermodells wird die Möglichkeit von rechtssicheren Optionssystemen eingeführt. Demnach kann der Arbeitgeber für seine Beschäftigten eine automatische Entgeltumwandlung einführen – eine tarifliche Regelung vorausgesetzt. Der Arbeitnehmer hat ein Widerspruchsrecht (Artikel 1 Absatz 11 BRSG). Übt er es nicht aus, gilt das Angebot auf Entgeltumwandlung als angenommen.

Weitergabe der Sozialbeiträge: Wird für die Betriebsrente die Entgeltumwandlung genutzt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich künftig mit einem Zuschuss von 15 Prozent des Umwandlungsbeitrags an der bAV zu beteiligen. Das heißt, soweit der Unternehmer durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er diese zugunsten seines Beschäftigten an die jeweilige Versorgungseinrichtung weiterleiten (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung). Diese Regelung gilt für alle Vereinbarungen über Entgeltumwandlungen, die ab 2019 abgeschlossen werden. Für bereits bestehende Verträge ist der Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen.

Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags: Steuerfreie Zahlungen an Einrichtungen der bAV werden ausgeweitet. Beiträge, die zur bAV in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung investiert werden, sind bis zu einer Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einkommenssteuerfrei. Zur Illustration: 2018 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern bei 6 500 Euro; also ist eine steuerfreie Zahlung von rund 520 Euro im Monat möglich. Die Marke für die Sozialversicherungsfreiheit liegt bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Fördermodelle für Geringverdiener: Ein neues Fördermodell im Steuerrecht soll die Attraktivität der bAV für Geringverdiener erhöhen. Zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte, die weniger als 2 200 Euro brutto pro Monat verdienen, jährlich mindestens 240 und höchstens 480 Euro in die bAV ein, erhält er einen Steuerzuschuss von 30 Prozent.

Freibetrag in der Grundsicherung: Die Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung im Alter wird begrenzt. Künftig können mindestens 100 Euro (maximal 202 Euro) aus einer Betriebsrente ausgezahlt werden, ohne dass dieser Betrag auf die Grundsicherung angerechnet wird. 

Autor/in: 

(aw.)

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2018, Seite 46

 
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