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Versicherungsbetrug

Kein Kavaliersdelikt!

SPEC_Kein-Kavaliersdelikt-WiM-10-22-Foto-GettyImages-Sjo © Sjo/GettyImages.de

Versicherer und externe Ermittler haben aufgerüstet, um Verdachtsfälle und Betrüger aufzuspüren.

Schon seit Jahrhunderten gibt es Versicherungen, häufig gegen Brandschäden, welche die Existenz vieler Menschen bedrohten. So entwickelten sich ab Mitte des 16. Jahrhunderts in Deutschland sogenannte Brandgilden, mit denen über ein Gegenseitigkeitsprinzip Feuerrisiken abgesichert werden konnten. So alt wie das Versicherungswesen dürfte auch die Geschichte des Versicherungsbetrugs sein: So findet sich im 15. Jahrhundert in spanischen Rechtsnormen eine Strafvorschrift zu diesem Delikt: In den sogenannten “Ordonnanzen von Barcelona“ wird demjenigen Strafe angedroht, der in Kenntnis eines bereits eingetretenen Schadens eine Versicherung abschließt. Dass jemand bestraft wird, der einen Versicherungsfall absichtlich herbeiführt, finden wir im Preußischen Strafgesetzbuch von 1851. Hier heißt es im § 265 StGB: “Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuergefahr versicherte Sache in Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung versichert ist, sinken oder stranden lässt, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich mit Geldbusse [sic!] von 100 bis 2000 Talern bestraft.“

Der § 265 StGB findet sich auch im heutigen Strafgesetzbuch wieder, allerdings mit der Überschrift “Versicherungsmissbrauch“:

“(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar.“

Hinzu kommt das Delikt “Betrug zum Nachteil von Versicherungen“ im Sinne von § 263 StGB. Dort heißt es:

“(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.“

Die Versuchung, Versicherungen zu betrügen oder durch den besonderen Fall des Versicherungsmissbrauchs zu schädigen, ist groß und scheint in den letzten Jahren sogar zugenommen zu haben. Ob es sich dabei um ein Massenphänomen handelt, wie manche behaupten, sei einmal dahingestellt. Die Kriminalitätsstatistiken geben die Realität auf jeden Fall nur ansatzweise wieder, weil von einem großen Dunkelfeld, also einer hohen Zahl an nicht bekanntgewordenen Straftaten, auszugehen ist.

Gelegenheitstäter und organisierte Banden

Tatsache ist, dass die kumulativen Schäden inzwischen enorm sind. Die Rechnung zahlen am Ende die Versicherten über erhöhte Versicherungsbeiträge. Deshalb wird das Phänomen oft völlig zu Unrecht als Kavaliersdelikt abgetan. Sicher ist auch, dass solche Straftaten längst nicht nur von Gelegenheitstätern begangen werden, die einen tatsächlich eingetretenen Schadensfall dazu nutzen wollen, mehr Leistung von der Versicherung zu bekommen, als ihnen zusteht. Versicherungsmissbrauch und Betrug zum Nachteil von Versicherungen sind inzwischen auch begehrte “Einnahmequellen“ gut organisierter Banden, die zudem die Möglichkeiten des EU-Binnenmarktes und die offenen Grenzen für ihre Zwecke nutzen. Transportdiebstähle, heiße Abrisse, Kfz-Diebstähle sowie fingierte Schadensfälle, wozu auch Verkehrsunfälle gehören,  sind nur einige Phänomene, die zunehmend lukrativ erscheinen. Diese Bandbreite der Delikte und die Häufigkeit der Fälle macht es auch für die Versicherer zu einer Herausforderung, Betrugs- und Missbrauchsfälle zu erkennen, zu bearbeiten und aufzuklären. Hinzu kommt, dass längst nicht jeder Schadenssachbearbeiter auch ein guter “Kriminalist“ ist.

Werkzeuge der Ermittler

Die Versicherer haben natürlich beim Kampf gegen Versicherungsbetrug stetig “aufgerüstet“. Sie haben spezielle Abteilungen zur Betrugsbekämpfung eingerichtet, nutzen Betrügerkarteien und Datenbanken sowie intelligente Software-Lösungen zur Schadenprüfung, mit denen es leichter fällt, Verdachtsfälle und Indizien (“Red Flags“) herauszufiltern. Allerdings sollte man nicht dem Trugschluss erliegen, dass der Mensch durch die Digitalisierung ersetzt werden könne. Im Gegenteil: Denn wenn durch die intelligenten IT-Systeme mehr Verdachtsfälle erkannt werden, dann müssen diese auch professionell kriminalistisch abgearbeitet werden. Dazu gehören erste Ermittlungsschritte, wie z. B. die Abstimmung mit Fachkollegen, eine Vor- und Umfeldaufklärung oder Recherchen im Bereich Open Source Intelligence (OSINT). Das bedeutet, dass Informationen aus frei verfügbaren, offenen Quellen gesammelt und analysiert werden, um dadurch möglichen Delikten und Tätern auf die Spur zu kommen.

Im Zusammenhang mit Betrugs- und Missbrauchsfällen zum Nachteil von Versicherungen unterscheiden Betrugsermittler vier grundlegende Erscheinungsformen:

  • Herbeiführen: Der Schadensfall wird bewusst provoziert.
  • Vortäuschen: Es wird ein Ereignis behauptet, das nie stattgefunden hat.
  • Übertreiben: Der eingetretene Schaden wird zum eigenen Vorteil vergrößert.
  • Umdefinieren: Der Schaden bzw. Schadensvorgang wird umdefiniert, um den tatsächlichen Schadenshergang zu verschleiern.

Um solche Sachverhalte aufzuklären, existieren verschiedene technisch-organisatorische und personelle Möglichkeiten, die die Versicherer auch in Zusammenarbeit mit externen Experten nutzen. So werden beispielsweise forensische Ermittlungen durchgeführt, um etwa einer Brandstiftung auf die Spur zu kommen. Bei Sachschäden können Wirtschafts- oder Buchungssysteme gerichtsverwertbar geklont und ausgewertet werden. Oder nach einem Einbruchsdiebstahl werden Verkaufsplattformen nach der verschwundenen Ware durchsucht (sogenanntes Monitoring). Zusätzlich können Schadensabläufe chronologisch darstellt und Vorschäden oder Gutachten analysiert werden. Auch kriminaltechnische Untersuchungen kommen im Einzelfall in Betracht (z. B. Urkunden oder Handschriften). Zu den personellen Maßnahmen zählen verdeckte Informationsbeschaffung, z. B. durch Observation, um fingierte Arbeits- und Berufsunfähigkeiten aufzudecken, oder auch Test- und Scheinkäufe, um gestohlene Ware aufzuspüren.

Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Versicherungen und externen Ermittlern ist also ein wesentlicher Bestandteil einer erfolgreichen Aufklärungsarbeit. Wenn gemeinsame taktische Maßnahmen (Analyse, Ermittlungen, operative Maßnahmen usw.) intensiv abgestimmt werden, kann dies zu einem schnellen Ermittlungserfolg führen. Ein wichtiger Erfolg ist aber auch, wenn sich ein Verdacht als unbegründet herausstellt und Verdächtige entlastet werden können.

Autor/in: 

Sven Schleicher

Sven Schleicher ist Geschäftsführer der ECRA GmbH – Economic Crime Analysis & Investigation in Lauf an der Pegnitz, die Versicherungsgesellschaften bei ihrer Ermittlungsarbeit unterstützt (www.ecra-group.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2022, Seite 44

 
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