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Energieeinspar-Verordnung

Wann darf Werbung leuchten?

Das Bundeskabinett hat am 28. September die Energieeinspar-Verordnung nochmals angepasst und dabei einige Klarstellungen vorgenommen (siehe auch WiM 9/2022, Seite 28/29).

Für Unternehmen sind insbesondere die Erläuterungen zur "Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen / Außenwerbung" wichtig:

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist grundsätzlich von 22 bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Dabei gelten folgende drei Ausnahmen:

  • Die Nutzung ist weiterhin dort erlaubt, wo die Beleuchtung der Werbeanlagen für die Verkehrssicherheit oder für die Abwehr anderer Gefahren notwendig ist und die Anlagen nicht kurzfristig durch andere Beleuchtung ersetzt werden können. Beispiele sind Fahrgastunterstände (wie Bushaltestellen), Unterführungen und andere Orte, an denen ohne beleuchtete Werbeanlagen zu wenig Licht vorhanden ist.
  • Neu kam nun folgende Ausnahme hinzu: Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf ein Gewerbe am selben Ort hinweisen, dürfen beleuchtet werden. Ein Beispiel ist der Namenszug eines Ladens oder Geschäftes über dem Eingang, wenn dieses Geschäft zwischen 22 und 6 Uhr geöffnet hat.
  • Präzisiert wurde auch die Vorschrift zu Werbeanlagen, die während Sport- oder Kulturveranstaltungen in Betrieb sind: Sie dürfen beleuchtet werden, solange die Veranstaltung läuft.

Details und FAQs auf der Homepage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK): www.dihk.de (Suchbegriff „Energieeinsparmaßnahmen“)

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2022, Seite 18

 
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