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Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Hinweis: Archiv-Artikel

Dieser WiM-Artikel befindet sich im Archiv und ist inhaltlich nicht mehr aktuell. Alle aktuellen Informationen zum Thema "Gefahrgutbeauftragter" finden Sie in unserem Bereich "Verkehr und Logistik".

Seit 1. Januar 2000 müssen grundsätzlich alle Gewerbetreibenden, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen in irgendeiner Form beteiligt sind, einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
Befreit von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist nur der Gewerbetreibende

  • dessen Tätigkeit sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Schiene, Straße, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränkt oder sich auf Beförderungen in begrenzten Mengen, die nicht über den in Rn. 10 011 der Anlage B des ADR festgelegten Grenzen liegen, bezieht. Je nach Gefahrgutklasse können dies lediglich 20, 333 oder 1 000 Kilogramm sein.
  • Befreit ist ferner der Gewerbetreibende, der in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt ist (z. B. Handwerker, Landwirtschaft) oder
  • wenn gefährliche Güter lediglich empfangen werden (z. B. Baumärkte, Drogerien, Facheinzelhandel).

Die Zahl der Unternehmen, die einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen haben, wurde gegenüber der bisherigen Regelung erheblich erweitert. Die von früher bekannte generelle Freigrenze von 50 Tonnen im Jahr ist mit der Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung 2000 weggefallen bzw. gilt nur noch für den Eigenbedarf von Farben für den Malermeister, von Schweißgas für Installationsbetriebe oder von Düngemitteln für Landwirte.

Alle anderen Gewerbetreibenden, die an der Versendung von Gefahrgütern über die genannten Freimengengrenzen der einzelnen Verkehrsträger hinaus beteiligt sind, müssen seit 1. Januar 2000 einen Gefahrgutbeauftragten für den Betrieb bestellen. Bestellt werden darf jedoch nur eine Person, die im Besitz eines entsprechenden Schulungsnachweises, ausgestellt durch die Industrie- und Handelskammer, ist.

Prüfung im Grundlehrgang

Die wichtigste Regelung ist die im Anschluss an die Erstschulung zum Gefahrgutbeauftragten obligatorisch abzulegende Prüfung. Es sind in Verbindung mit einem Verkehrsträger gut 30 Fragen zu beantworten, die sich aus anzukreuzenden Fragen, offen zu beantwortenden Fragen und einer Fallstudie zusammensetzen. Zur Lösung stehen 90 Minuten zur Verfügung. Bei Misserfolg darf die Prüfung einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfungsgebühr einschließlich Ausstellung der Schulungsbescheinigung zum Gefahrgutbeauftragten beträgt einheitlich in Bayern 180 DM.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2001, Seite 30

 
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