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Gefahrgut

 

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Dagmar Müller

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Amelie Frieß

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Unternehmen, die an der Beförderung von gefährlichen Gütern im weitesten Sinn beteiligt sind (Beförderung, Lagerung, Handel, Verpackung, usw.), müssen in der Regel einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Dem Unternehmen werden durch diverse Gesetze und Verordnungen Pflichten und Verantwortlichkeiten auferlegt, die es zu beachten gilt.

Gefahrgutbeauftragter

 

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) vom 17. März 2017
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 Abschnitt 1.8.3 ADR/RID/ADN
 

Wer sind „Gefahrgutbeauftragte“?

Gemäß § 3 GbV sind „Gefahrgutbeauftragte“ die vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellten Personen oder die Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes selbst, die Aufgaben nach § 8 GbV wahrzunehmen haben und Inhaber eines Schulungsnachweises nach § 4 GbV sind.

 

Was sind gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutvorschriften?

Gefahrgüter im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) Neufassung vom 26. Juli 2016) sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für die Allgemeinheit, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere, die Natur und andere Sachen ausgehen können.

Gefahrgüter sind je nach Art der von ihnen ausgehenden Gefahren in 13 Klassen (Klassen 1 bis 9 inkl. Unterklassen) eingeteilt.

 

Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen

Gemäß § 3 GbV müssen Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen, Straßenfahrzeugen, Binnen- und Seeschiffen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Im Sinne der GbV sind Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind. Das ergibt sich im Wesentlichen aus

  • § 9 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für alle Verkehrsträger
  • §§ 4, 17 – 34a GGVSEB für den Straßen- Schienen- und Binnenschiffsverkehr
  • §§ 4 und 9 GGVSee für den Seeschiffsverkehr.

Das bedeutet aber auch, dass nicht nur Unternehmen die Gefahrgut befördern, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, sondern auch solche Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, sofern sie nicht unter den Befreiungen gem. § 2 GbV fallen.

 

Die Befreiungen gem. § 2 GbV gelten für Unternehmen

  1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind,
  2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
  3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
  4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
  5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
  6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
  7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.
 

Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter?

Der Gefahrgutbeauftragte wird unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers des Betriebes tätig.

Seine Aufgaben bestehen u. a. darin,

  • darauf hinzuwirken, dass geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger getroffen werden,
  • die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes entsprechend den Pflichten der Gefahrgutbeauftragten nach § 8 GbV zu beachten,
  • schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit, die Namen der überwachten Personen und der Geschäftsvorgänge unter Angabe des Zeitpunkts zu führen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  • Die Aufzeichnungen sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen,
  • innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser Bericht ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsbehörde vorzulegen.
  • dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, bei dem Gefahrgut freigesetzt wurde, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte, ein Unfallbericht gemäß § 8, Abs. 4 GbV erstellt wird. Dieser ist auf Anforderung der Überwachungsbehördevorzulegen.
 

Welche Rechte und Pflichten hat ein Gefahrgutbeauftragter?

Die Rechte und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus den §§ 8 und 9 GbV:

  • Überwachungstätigkeit im Unternehmen oder Betrieb (§ 8 Abs. 2 GbV),
  • Recht auf Teilnahme an den vorgeschriebenen Schulungen (§ 9 Abs. 2 GbV), sowie unabhängig davon ggf. an weiteren Schulungen zur Förderung der Sachkunde,
  • Recht, Vorschläge und Bedenken der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vorzutragen (§ 9  Abs. 2, Nr. 4 GbV),
  • Gelegenheit zur Stellungnahme zu Anträgen auf Abweichung von den Gefahrgutvorschriften (§ 9 Abs. 2, Nr. 5 GbV),
  • der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. (§ 9 Abs. 1 GbV).

Darüber hinaus können dem Gefahrgutbeauftragten innerbetrieblich weitere Aufgaben übertragen werden.

 

Welche Qualifikation braucht ein Gefahrgutbeauftragter?

Der Gefahrgutbeauftragte darf nur tätig werden, wenn er im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises für den entsprechenden Verkehrsträger ist.

 

Wie erhält er den Schulungsnachweis?

Voraussetzung für den erstmaligen Erhalt des Schulungsnachweises ist die vollständige Teilnahme an einer von der zuständigen IHK anerkannten Grundschulung für einen bzw. mehrere Verkehrsträger, die zur Beförderung gefährlicher Güter in Anspruch genommen werden sollen sowie das Bestehen der entsprechenden Grundprüfung.

Weitere Informationen zur Schulung und Prüfung finden Sie hier.

Gefahrgutfahrer

Wer Gefahrgut in kennzeichnungspflichtiger Menge befördern will, muss im Besitz einer ADR-Schulungsbescheinigung sein.

Informationen zu den Schulungen und Prüfungen finden Sie hier.

 

Hinweis

Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Sie dienen einem ersten Überblick und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 
 
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