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Ausgabe 166 Erscheinungsdatum: 8. Februar 2022 16:13 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Beschluss am 8. Februar: Lockerungen und Verlängerung der 15. BayIfSMV

Das Bayerische Kabinett hat am 8. Februar eine erneute Verlängerung der 15. Bayerischen Infektionsschutz­maßnahmen­verordnung (BayIfSMV) bis 23. Februar 2022 beschlossen. Außerdem wurden die bereits im Vorfeld angekündigten Lockerungen verkündet:

  • Die Sperrstunde in der bayerischen Gastronomie wird abgeschafft.
  • Für körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseure, Fußpflege und Nagelstudio gilt künftig die 3G-Regel anstelle der 2G-Regel.
  • Bei Kulturveranstaltungen wie zum Beispiel Theatern, Aufführungen und Kinos steigt die erlaubte Auslastung auf 75 Prozent der verfügbaren Plätze.
  • Bei Großveranstaltungen (zum Beispiel überregionalen Sportveranstaltungen) dürfen künftig bis zu 50 Prozent der Zuschauer zugelassen werden.
  • Für alle Veranstaltungen gilt: Auch Stehplätze können wieder besetzt werden. Die maximale Zuschauerzahl steigt auf 15 000. Bestehende Regelungen zu Zugangsbeschränkungen (2G Plus) und Maskenpflicht bleiben bestehen.
  • Bäder, Thermen und Saunen sind künftig unter den Bedingungen von 2G zugänglich.
  • Die regionalen Hotspot-Regelungen werden bis einschließlich 23. Februar 2022 weiterhin ausgesetzt.
  • Die Kapazitätsgrenze für Seilbahnen beträgt 75 Prozent. 
  • Die tägliche Besuchs-Obergrenze bei Messen wird auf 25 000 Personen angehoben.

Angekündigt wurde außerdem, dass Bayern die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Kranken- und Pflegeeinrichtungen nicht wie geplant ab 15. März umsetzen wird.

Die neuen Regelungen sollen ab 9. Februar in Kraft treten. Weiter Informationen finden Sie unter www.ihk-nuernberg.de/wiedereroeffnung-der-wirtschaft.

 

Ausnahme von Quarantäne und Isolation für Beschäftigte in der kritischen Infrastruktur

Ist durch Quarantäne- oder Isolationsfälle die Arbeitsfähigkeit eines Unternehmens der kritischen Infrastruktur oder einer Behörde trotz Ausschöpfung aller anderen organisatorischen Möglichkeiten gefährdet, kann in Ausnahmefällen von der Anordnung von Quarantäne und Isolation abgewichen werden.

Enge Kontaktpersonen oder symptomfreie infizierte Personen dürfen aber nur arbeiten, wenn alle anderen Mitarbeiter zuverlässig geschützt werden.

Die Entscheidung trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ggf. nach Rücksprache mit dem betriebsärztlichen Dienst und der Betriebs- oder Behördenleitung.

Weitere Details finden Sie in der Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 1. Februar 2022 (www.verkuendung-bayern.de).

 

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