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Ausgabe 90 Erscheinungsdatum: 16. Februar 2021 16:13 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Update zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Sowohl Produktionsausfälle aufgrund von Covid-19-bedingten Lieferschwierigkeiten als auch Ausfälle aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen können ein Grund für die Anordnung von Kurzarbeit sein. Dann kann Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit bestehen.

Alle Informationen: www.ihk-nuernberg.de/kurzarbeit

 

Bei der Berechnung des Kug 2021 gelten neue Tabellen

Bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes gelten ab 2021 neue Tabellen! Bei den aktuell eingehenden Anträgen werden nach Auskunft der Agentur für Arbeit in vielen Fällen die Kug-Tabellenwerte für das Jahr 2021 nicht beachtet oder falsch ermittelt. Das führt zur fehlerhaften Berechnung des Kug. Dadurch müssen Korrekturanträge angefordert und eingereicht werden.

Diese Mehrarbeit für Arbeitgeber und Arbeitsagentur lässt sich vermeiden, wenn die aktuellen Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Sie sind als Download hier zu finden: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen.

Wenn Arbeitgeber eine Software zur Erstellung der Abrechnungslisten einsetzen, sollten sich diese bitte an den Hersteller der jeweiligen Software wenden, um mögliche Updates aufzuspielen und Komplikationen zu vermeiden.

 

Für das Kug gibt es neue Antragsformulare

Auf den Seiten der Bundesagantur für Arbeit finden sich neue Antragsformulare für das Kurzarbeitergeld, die die Änderungen im Kug in 2021 insbesondere im Hinblick auf die Reduzierung der SV-Beitragserstattung auf 50% und die mögliche Erhöhung auf 100% bei Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen vorwegnehmen. Sie können hier heruntergeladen werden: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen

Eine Übersicht über die Regelungen, die für das Kug in 2021 gelten, bietet sowohl die Homepage der Arbeitsagentur — www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ — als auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html.

 

Beim Einreichen von Kug-Anträgen Fehler vermeiden

Die fünf häufigsten Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld sind nach Aussage der Agentur für Arbeit:

  • Es wird nur ein Teil des Antrags eingereicht. | Der Antrag besteht aus den beiden Vordrucken Kug 107-"Kurzantrag auf Kug" und Kug 108 –"Kug-Abrechnungsliste".
  • Es wird Kug für Auszubildende und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt. | Auszubildende haben auch während einer Kurzarbeit einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung für die Dauer von 6 Wochen gem. § 19 Abs. 1 Nr.2 BBiG.
  • Es wird Kug für gekündigte Arbeitnehmer abgerechnet. | Sobald eine Kündigung ausgesprochen wurde, entfällt für diesen Arbeitnehmer der Kug-Anspruch.
  • Bei der Kug-Berechnung werden auch sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Einmalzahlungen mit herangezogen. | Grundlage für die Kug-Berechnung ist das laufende sozialversicherungspflichtige Entgelt.
  • Tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt wie Feiertagsvergütung wird nicht als Istentgelt aufgeführt. | Auch bei Vollausfall (Kurzarbeit 0) fällt Feiertagsvergütung an, die als erzieltes Entgelt bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.

Die FAQs zum Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 

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