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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

Ausgabe 03 | 2020 Erscheinungsdatum: 4. Juni 2020

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit unserem Newsletter "Energie | Umwelt | Rohstoffe AKTUELL" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem Bereich Energie und über wesentliche umwelt- und rohstoffrelevanten Themen des IHK-Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt. Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Aktuelles aus der MetropolregioN

Rückkehr der Gaskraftwerke Irsching 4 und 5 in den Markt

Hintergrund sind die verbesserten Marktpreise – insbesondere die gesunkenen Gaspreise –, die einen wirtschaftlichen Betrieb des hocheffizienten Gaskraftwerks möglich erscheinen lassen. Parallel dazu – und aus den gleichen Gründen – bereitet Uniper als alleinige Eigentümerin den Marktbetrieb des Gaskraftwerks Irsching 4 vor. Die Eigentümer behalten sich vor, die Situation von Jahr zu Jahr neu zu bewerten und die Entscheidung bei verschlechterten Marktkonditionen zu revidieren.

David Bryson, Vorstandsmitglied und COO von Uniper: „Wir haben immer gesagt, dass wir laufend prüfen, ob die wirtschaftlichen Marktentwicklungen eine Rückkehr von Irsching erlauben. Aus heutiger Sicht besteht die Möglichkeit, in der absehbaren Zukunft leicht verbesserte Margen durch den Einsatz am Markt zu erzielen. Hocheffiziente und moderne Gaskraftwerke wie Irsching 4 und 5 sind im Prinzip besonders gut geeignet, ein Fundament für die stark schwankende Stromerzeugung aus Wind und Sonne zu bilden. Die Bundesregierung sollte daher jetzt die Gelegenheit ergreifen, den Empfehlungen der Kohlekommission zu folgen und nach der Festlegung der Rahmenbedingungen für den Kohleausstieg nun auch die Sicherstellung einer kontinuierlichen Stromversorgung in der deutschen Gesetzgebung zu verankern. Hier mangelt es bisher an Transparenz und Verlässlichkeit. Vor allem ist das System der unterschiedlichsten Reserven nicht zukunftsorientiert, da es weitgehend auf ältere Bestandsanlagen fokussiert.“

Josef Hasler, Vorstandsvorsitzender der N-ERGIE Aktiengesellschaft, erklärt: „Für die gesicherte Stromversorgung brauchen wir als Übergangstechnologie Gaskraftwerke, die so flexibel und umweltschonend sind wie Irsching 5. Zum Schutz unseres Klimas wird es langfristig zudem darum gehen müssen, den Brennstoff Erdgas zum Beispiel über Power-to-Gas zu ‚vergrünen‘. Mit der Rückkehr an den Markt erwarten wir, dass der Betrieb von Irsching 5 wirtschaftlicher wird als bisher. Dies heißt aber nicht, dass wir mit dem Marktstart Geld verdienen werden. Vielmehr hoffen wir darauf, dass die Verluste, die unser Kraftwerk seit Jahren schreibt, verringert werden.“
 

Norbert Breidenbach, Vorstandsmitglied der Mainova AG, sagt: „Irsching 5 ist ein besonders flexibles und klimafreundliches Gaskraftwerk neuester Bauart. Die geänderten Marktbedingungen zeigen, dass die Rolle von Gaskraftwerken wie diesem im Rahmen der Energiewende zukünftig noch einmal verstärkt an Bedeutung gewinnen wird. Denn es sind die Gaskraftwerke, die in der Energiewelt von morgen maßgeblich zur Versorgungssicherheit beitragen werden.“

Marie-Luise Wolff, Vorstandsvorsitzende der ENTEGA AG: „Wir freuen uns über die Rückkehr von GKI aus dem regulierten Betrieb in den Markt. Schließlich glauben wir, dass hocheffiziente Kraftwerke aktuell am sinnvollsten im Markt aufgehoben sind, wo sie Kraftwerke mit höheren Emissionen verdrängen können. Eine der großen Herausforderungen für die Politik ist jetzt, beides zu ermöglichen, solche Kraftwerke effizient und volkswirtschaftlich optimal im Markt zu betreiben und gleichzeitig durch intelligente Regulierung die Versorgungsicherheit zu unterstützen. Die beiden Systeme sollten zusammengeführt werden.“

Zuletzt hatten die Eigentümer von Irsching 4 und 5 im September 2019 die vorläufige Stilllegung der Blöcke von Oktober 2020 bis Ende September 2021 angezeigt. Ihnen wurde die Stilllegung jedoch unter Anwendung der Netzreserveverordnung verboten. Das bedeutet, dass die Blöcke ausschließlich dann zum Einsatz kommen, wenn ihre Leistung zur Stabilisierung des Netzes gebraucht wird. Das ist dann der Fall, wenn das Netz in Süddeutschland wegen temporärer Engpässe gestützt werden muss. Die Anzeige der Stilllegung haben die Eigentümer nun zurückgenommen.

Irsching 5 hat eine Leistung von 846 Megawatt und ging im Jahr 2010 in Betrieb. Mit einem Wirkungsgrad von 59,7 Prozent gehört es zu den modernsten Gaskraftwerken Europas. Es wird im Auftrag der Eigentümergesellschaften von der Uniper Kraftwerke GmbH betrieben. Uniper hält 50,2 Prozent der Anteile, N-ERGIE 25,2 Prozent, Mainova 15,6 Prozent und ENTEGA 9 Prozent. Irsching 4 mit 561 Megawatt Leistung ging 2011 in Betrieb und ist mit einem Wirkungsgrad von 60,4 Prozent ebenfalls eines der effizientesten Gaskraftwerke weltweit.

Pressemitteilung der N-ERGIE vom 28.05.2020

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Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Bayerischer Stromverbrauch sinkt - Gasspeicher sind gut gefüllt

Aiwanger: "Die Energieversorgung in Bayern ist auch während der Corona-Epidemie sicher. Die Menschen müssen sich keine Sorgen machen."
 
Im Netzgebiet des Bayernwerks, das große Teile Bayerns umfasst, ist der Stromverbrauch von Industrie und Großkunden in dieser Woche phasenweise um bis zu 13 Prozent gesunken. Hintergrund sind die Produktionsrückgänge. Im Kleingewerbe und in Privathaushalten war kein Rückgang spürbar.
 
Die Stromproduktion aus konventionellen Kraftwerken und erneuerbaren Energien lief nach Einschätzung des Bayerischen Energieministeriums auch in dieser Woche auf unverändertem Niveau. Es gibt weder Engpässe in den Lieferketten noch bei der Verfügbarkeit des Personals.
 
Die aktuelle Gasnachfrage in Bayern wird aktuell von den ungewöhnlich niedrigen Temperaturen beeinflusst. Daher ist ein Rückgang durch die abnehmende Industrieproduktion noch nicht spürbar. Die Gasspeicher sind deutschlandweit derzeit ungewöhnlich voll. Mitte der Woche waren sie zu 73 Prozent gefüllt, zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres waren es nur 52 Prozent.
 
Auch die Versorgung mit Öl, Treibstoff, Benzin und Diesel ist auf hohem Niveau gesichert. Aufgrund des eingebrochenen Flugverkehrs ist Kerosin sogar im Überfluss vorhanden.
 
Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie - PM 78/20

 

Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern (REZ) ist neuer Partner im Kompetenzpool Ressourceneffizienz

Um das Thema ressourceneffizientes Wirtschaften in den kleinen und mittleren Unternehmen zu stärken gibt es den Kompetenzpool Ressourceneffizienz, bei dem das REZ nun mit seinen Angeboten Mitglied ist. Mittels Beratung, Förderung und technischem Know-how bietet der Kompetenzpool allen interessierten Unternehmen ein Netzwerk kompetenter Partner aus Wirtschaft, Forschung und Verwaltung auf Bundes- und Landesebene.

Die Institutionen unterstützen die Betriebe bei der Planung und Umsetzung von Ressourceneffizienz-Maßnahmen mit einem umfangreichen und unkomplizierten Angebot. Es werden beispielsweise Informationen zu staatlichen Förderprogrammen und regionalen Beratungsinitiativen sowie die neuesten Lösungsansätze und Forschungsergebnissen zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen finden Sie www.ressource-deutschland.de.

Ihre Ansprechpartnerinnen für Mittelfranken:
Barbara Dennerlein und Lisa Kellermann | ‎0821 9071 5276 | barbara.dennerlein@lfu.bayern.de | lisa.kellermann@lfu.bayern.de

 

Publikation zu Re-Use und Recycling von Ziegeln

Die aktuelle Veröffentlichung des Bundesverbands der Deutschen Ziegelindustrie e. V. beschreibt kurz den aktuellen Status der Branche zum Thema Re-Use und Recycling von Ziegeln und geht anschließend auf zukünftige Möglichkeiten der Wiederverwendung und -verwertung ein.

Der Hauptanteil des in der Produktion entstehenden Ziegelbrennbruchs kann erneut der Herstellung (bis zu 30 Masseprozent des Rohstoffbedarfs) zugeführt werden oder wird bereits als Füll- und Befestigungsmaterial im Straßen-, Wege-, Tennis- und Sportplatzbau sowie als Pflanzensubstrat im Vegetationsbau eingesetzt. Es wird geschätzt, dass dieser lediglich ein bis drei Prozent der Produktion an Dach- und Mauerziegeln entspricht. Der Hauptanteil von Ziegeln und Keramiken fällt jedoch bei Abbrüchen an. Durch einen sortenreinen Abbau können diese laut Bericht mittels moderner Recyclinganlagen beispielsweise zu rezyklierter Gesteinskörnung für ressourcenschonenden Beton oder zu Ziegelsplitt für Tennisplätze verarbeitet werden.

Quelle: Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern | ‎0821 9071 5276 | rez@lfu.bayern.de

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Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen rund um das Corona-Virus können Veranstaltungen abgesagt oder verschoben werden.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig.

 

Aktuelles aus Deutschland

Corona-Krise: Massive Steigerung der Strompreise vor der Tür

Es klingt erst einmal wie ein Lichtblick in schwierigen Zeiten. Unternehmen, die jetzt Strom einkaufen müssen, können richtig sparen. Schließlich haben sich die Preise an der Strombörse von 40 Euro/MWh seit dem Beginn der Corona-Krise auf 20 Euro halbiert. Doch in nicht allzu weiter Ferne ziehen schon wieder dunkle Wolken auf. Denn die nächste große Welle der Erhöhung von Umlagen und Netzentgelten steht zum Jahreswechsel an und wird die Einsparungen beim Börsenstrompreis deutlich übersteigen. Es sei denn, die Bundesregierung ergreift Gegenmaßnahmen und finanziert beispielsweise Teile der EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt.

Wie so oft steht die EEG-Umlage im Zentrum der Debatten. Ihr Anstieg zum Jahresbeginn 2021 wird von drei Faktoren getrieben:

-  Der hohen Einspeisung erneuerbarer Stromerzeuger durch das bisher überdurchschnittlich sonnige und gleichzeitig windige Wetter in diesem Jahr,

- dem Rückgang der Stromnachfrage durch die Wirtschaft infolge der Coronavirus-Pandemie sowie

- den gesunkenen Erlösen beim Verkauf des erzeugten Ökostroms an der Strombörse.

Der Einfluss des Wetters auf das EEG-Konto wurde besonders im März deutlich, einem erst in den letzten Tagen vom Coronavirus geprägten Monat. War 2019 noch ein Anstieg des EEG-Kontostands von 300 Mio. Euro zu verzeichnen, sank dieser 2020 um 500 Mio. Dies lag an den zweithöchsten monatlichen Auszahlungen aller Zeiten an die Anlagenbetreiber; und das zu einer Jahreszeit, in der Photovoltaikanlagen in der Regel noch wenig Strom erzeugen. Sollte diese Wetterlage anhalten, wird das EEG-Konto allein dadurch ins Minus rutschen. Dieses Defizit müsste 2021 durch eine höhere EEG-Umlage ausgeglichen werden.

Eine seriöse Wettervorhersage für ein ganzes Jahr ist nicht leistbar. Zuverlässig abschätzbar ist hingegen bereits, dass die Stromnachfrage in diesem Jahr aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie um einiges niedriger sein wird als prognostiziert. Dadurch gehen dem EEG-Konto erhebliche Einnahmen verloren. Hinzu kommt, dass die Verkaufserlöse von Strom aus Windrädern, PV- und Biomasseanlagen aufgrund der niedrigen Strompreise unter den Erwartungen liegen werden. Diese Entwicklung führt im Umkehrschluss zu höheren Ausgaben aus dem EEG-Topf. Erste Schätzungen gehen daher davon aus, dass die EEG-Umlage vor diesem Hintergrund von derzeit 6,8 Cent/kWh auf mindestens über 8 Cent und im Extremfall auf knapp 10 Cent explodieren könnte, wenn der Staat nicht gegensteuert.

Mit der Einführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) hat die Bundesregierung angekündigt, Teile der Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung für die Finanzierung des EEG zu verwenden. Allerdings ist noch unklar, ob die Entlastung tatsächlich bereits 2021 greift und wie hoch diese dann ausfallen wird. Klar ist: Selbst eine Senkung um 1,5 Cent/kWh würde die EEG-Umlage im besten Fall auf dem heutigen Niveau stabilisieren. Eine wirkliche Entlastung für die Unternehmen sieht anders aus.

Einnahmenausfälle sind im Übrigen auch bei den anderen Umlagen zu erwarten (KWK, Offshore, §19, Abschaltbare Lasten), die dadurch ebenfalls steigen werden. Die Netzentgelte werden ebenfalls kräftig zulegen, da kalkulierte Einnahmen wegen rückläufiger Stromverbräuche fehlen. Erste Schätzungen gehen von einer Erhöhung um 10 bis 15 Prozent aus. Die Ausfälle werden dann auch hier durch höhere Entgelte 2021 kompensiert werden müssen.

Die Debatte über zu hohe Strompreise wird damit spätestens, wenn im Herbst die Höhe der Umlage und der Netzentgelte bekannt gegeben wird, wieder voll entbrennen. Eines steht fest: Je länger die Coronavirus-Krise mit der Schließung ganzer Branchen dauert, desto heftiger wird der Strompreisschock 2021 ausfallen. Höhere Strompreise werden sich dann als Gift für den bis dahin hoffentlich einsetzenden wirtschaftlichen Aufschwung bei den Unternehmen erweisen.

Zu existenzgefährdenden Kostensteigerungen könnte es für Unternehmen kommen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und in der Folge entsprechend einschlägiger beihilferechtlicher Vorgaben der EU von der EEG-Umlagenbegrenzung sowie Strom- und Energiesteuerentlastungen ausgeschlossen werden.

Um für die Unternehmen eine solche Abwärtsspirale rechtssicher zu vermeiden, bedarf es so schnell wie möglich einer klaren Entscheidung der Europäischen Kommission, auf die nicht nur der DIHK seit Wochen drängt.

Gelten sollte: Unternehmen, die aufgrund der Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, dürfen weiterhin Umwelt- und Energiebeihilfen, inklusive Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer, erhalten. Nur durch eine solche Klarstellung im befristeten Beihilferahmen ließen sich Situationen vermeiden, in denen auf der einen Seite zur Existenzsicherung der Unternehmen staatliche Liquiditätshilfen gewährt werden, diese dann aber auf der anderen Seite durch einen Wegfall bestehender energierechtlicher Entlastungen in ihrer Wirkung konterkariert werden. (DIHK-Bo, JSch)

 

Bundesarbeitsministerium (BMAS) veröffentlicht Corona-Arbeitsschutzstandard für Unternehmen

Bundesarbeitsminister Heil hat gemeinsam mit Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, am 16. April den Arbeitsschutzstandard COVID 19 für Unternehmen vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Der betriebliche Infektionsschutzstandard beschreibt die notwendigen zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor dem Virus SARS-CoV-2. Mit den Maßnahmen soll es gelingen, den betrieblichen Alltag zu ermöglichen und gleichzeitig die Infektionskurve flach zu halten.

Ein paar Eckpunkte des neuen Arbeitsschutzstandards:

  1. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten - in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen
    In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.

  2. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben
    Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.

  3. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen
    Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.

  4. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen
    Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer "Nies-/Hustetikette" bei der Arbeit wird besonders geachtet!

  5. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen
    Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.

  6. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz "Gesundheit geht vor
    Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.
  7. Home-Office
    Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen, insbesondere wenn ansonsten Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden müssen. 

  8. Dienstreisen und Meeting
    Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute Minimum reduziert und alternativ soweit als möglich technische Alternativen für Online-Meetings wie Telefon- und Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden. Sind Präsenzveranstaltungen unbedingt notwendig, muss ein ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern gegeben sein.

Das gesamte Dokument SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards mit allen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen finden Sie unter  www.bmas.de.

 

Mitteilung zur Fristen bei Energieaudits

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) empfiehlt, Verzögerungen bei Energieaudits oder der Online-Erklärung aufgrund der Corona-Krise entsprechend zu dokumentieren. Außerdem werden während der Krise keine Stichprobenkontrollen durch das BAFA durchgeführt.

Hier der Text der BAFA-Veröffentlichung im Wortlaut:

"Falls Sie bedingt durch die Corona-Krise das Audit nicht fristgerecht durchführen konnten, holen Sie nach Beendigung der Krise das Audit bzw. die Online-Erklärung unverzüglich nach und geben eine kurze Begründung, z. B. wegen Corona-Krise kein Betretungsrecht durch Externe. Während der Krise erfolgt keine Stichprobenkontrolle durch das BAFA."

Zu der Frage, ob Vor-Ort-Begehungen für die Durchführung des Audits zwingend notwendig sind, antwortet das BAFA:

"Die Vor-Ort-Begehung ist Teil der DIN EN 16247-1. Somit ist das Energieaudit erst vollständig abgeschlossen, wenn auch die Vor-Ort-Begehung durchgeführt wurde.

Falls das Energieaudit aufgrund einer verspäteten Vor-Ort-Begehung verfristet abgeschlossen wurde, sollten Sie die Gründe hierfür dokumentieren.

Die Dokumentation sollte zum Beispiel darlegen, ob begründete Verdachtsfälle bestanden, der Betrieb komplett oder für Externe (Energieauditoren) geschlossen wurde oder es aus anderen Gründen nicht möglich war, dem Geschäftsbetrieb normal nachzugehen. Je ausführlicher die Dokumentation ist, desto hilfreicher ist es für die Beurteilung.

Das BAFA wird diese Umstände bei der Beurteilung natürlich berücksichtigen.

Die Vor-Ort-Begehung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Corona-bedingte Ausnahmesituation beendet ist."

Unter www.bafa.de finden Sie die Meldung und weitere Informationen. (DIHK-Gol)

 

Auch in Corona-Zeiten: Fristen zu Umwelt- und Energiethemen beachten!

Das Problem: In Corona-Zeiten stehen vielfach Mitarbeiter nicht mehr zur Verfügung; oder Prüfer dürfen das Betriebsgelände nicht mehr betreten. Wichtig daher: Nehmen Sie die Termine wahr – selbst dann, wenn die Meldung nicht vollständig ist oder Schätzungen enthält.

Der DIHK ist mit der Politik im Gespräch, um Erleichterungen zu erreichen. Immerhin ist die Versorgung mit Strom, Gas und Heizöl gesichert; darüber müssen Sie sich nicht den Kopf zerbrechen.

Welche Termine im Detail zu beachten sind, welche Konsequenzen andernfalls drohen, und ob die Behörden eventuelle Sonderregelungen treffen, haben wir hier für Sie zusammengestellt unter www.dihk.de. (DIHK-BO)

 

Herstellung von Desinfektionsmitteln vor dem Hintergrund des Corona-Virus: Kontrollen reduziert

Dies betrifft offenbar u. a. bestimmte fehlende Kennzeichnungen, bestimmte Mengenüberschreitungen beim Transport sowie fehlende Transportdokumente.

Aus dem Wortlaut der Mitteilung des BMVI:

Soweit Hygieneprodukte (z. B. Desinfektionsmittel) und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden und hierbei die nachstehenden aufgeführten Verstöße vorliegen, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieser Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG):

1. Die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 ADR angegebenen Mengen werden überschritten, jedoch werden je Beförderungseinheit nicht mehr als 500 Liter/kg gefährliche Güter befördert.

2.  Die nach Abschnitt 5.4.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Papiere werden nicht mitgeführt.

3. Eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 in Verbindung mit Abschnitt 8.2.3 ADR ist nicht erfolgt.

4. Die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt.

(Unter freundlichem Hinweis des Verband Chemiehandel e.V.) (DIHK-MH)

 

Herstellung von Desinfektionsmitteln: Erweitere FAQs des REACH-Helpdesks

Die FAQs finden Sie unter www.reach-clp-biozid-helpdesk.de.

 

Import von Desinfektionsmitteln: Aktuelle Hinweise

Zum rechtskonformen Import von Handdesinfektionsmitteln teilt der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA wie folgt mit:

Unternehmen, die nicht zu dem in den Allgemeinverfügungen vom 2. April und 9. April genannten Adressatenkreis gehören, können Biozidprodukte nur dann importieren und vermarkten, wenn sie einen Zulassungsantrag gemäß Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Deutschland gestellt haben und dieser positiv beschieden wurde.

Eine Ausnahme besteht hier für Produkte, die Altwirkstoffe enthalten, wie z. B. Ethanol. Da für diese die Bewertung noch nicht abgeschlossen wurde, gelten noch Übergangsregelungen. Danach dürfen Ethanol-haltige Biozidprodukte importiert und vermarktet werden, wenn sie:

  • nach Biozid-Meldeverordnung gemeldet werden
  • dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die Giftinformationsdatenbank gemeldet werden
  • korrekt eingestuft, verpackt, gekennzeichnet und beworben werden
  • Artikel 95 der Biozidverordnung erfüllen

Diese so gemeldeten Produkte können dann befristet ohne Zulassung vermarktet werden. Hierbei gibt es keine Beschränkung darüber, wer diese Produkte herstellen oder importieren darf. Wichtig ist jedoch, dass sichergestellt wurde, dass das verwendete Ethanol von einem Unternehmen stammt, welches gemäß Artikel 95 der BiozidVerordnung (EU) Nr. 528/2012 gelistet wurde.

Die Auskunft basiert auf der derzeitigen Sach- und Informationslage (24.04.2020, 15:00 Uhr).

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link:

https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Biozide/Biozidprodukte/Uebergang/Uebergang_node.html

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

BNetzA veröffentlicht Handreichung zu Fristverlängerung bei Projekten mit Erneuerbaren Energien

Dadurch können Zuschläge erlöschen und/oder Strafzahlungen erfolgen. Die Bundesnetzagentur hat nun eine Handreichung veröffentlicht, wie sie mit dieser Thematik umgeht. Die Projektierer erhalten die Möglichkeit, Fristverlängerungsanträge zu stellen, sofern es sich um Anlagen handelt, die vor dem 1. März 2020 einen Zuschlag erhalten hatten.

  • Anträge können erst gestellt werden, wenn die verbleibende Realisierungsfrist unter acht Monate beträgt.
  • Der Antrag muss die gewünschte Dauer der Verlängerung in Monaten enthalten.
  • Verlängerungen werden nur für Projekte gewährt, die im Zuge der Corona-Krise Probleme haben.

Die Handreichung der BNetzA finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de. (DIHK-BO)

 

Corona-Hilfen: Präzisierung zum Ausschluss von Entlastungsregeln im Energiebereich

Entscheidend ist, ob das Unternehmen die Kriterien der europäischen Definition eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ erfüllt. Ist dies der Fall – unabhängig davon, ob und welche Hilfen im Rahmen der Corona-Krise in Anspruch genommen wurden – sehen die aktuellen rechtlichen Regelungen und die Verwaltungspraxis vor, dass die Entlastungen nicht gewährt werden.

Im Detail

Strom- und Energiesteuerentlastungen

Das Unternehmen muss im Rahmen der Beantragung beim Hauptzollamt angeben, ob es sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Entlastung in Schwierigkeiten befindet (die Kriterien der der EU-Definitionen erfüllt), und ob dies innerhalb des Zeitraums, für den die Entlastung beantragt wird, der Fall war.

Letztere Information wird abgefragt, da die Steuerentlastung grundsätzlich nicht für Zeiträume gewährt werden darf, in denen sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand.  Seit 2018 gilt zusätzlich, dass die Steuerbegünstigung im Nachhinein gewährt werden kann, wenn das Unternehmen nicht länger als 12 Monate in Schwierigkeiten war.

Gilt ein Unternehmen bei der Beantragung als in Schwierigkeiten, kann die Steuerentlastung für Zeiträume in der Vergangenheit, in denen das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten war, erst dann gewährt werden, wenn das Unternehmen nicht mehr in Schwierigkeiten ist. Die Schwierigkeiten müssen also erst überwunden werden.

Rechtsgrundlage für diese Handhabung sind § 2a Abs. 2 StromStG für die Stromsteuer und § 3b Abs. 2 EnergieStG für die Energiesteuern.

EEG-Umlagenbegrenzung

Bei der Beantragung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle muss angegeben und belegt werden, dass die EU-Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt wird. Gerät ein Unternehmen zwischen Antragstellung und Bewilligung in Schwierigkeiten, muss dies sofort gemeldet werden. Unternehmen in Schwierigkeiten können keinen Bescheid über eine Umlagenbegrenzung erhalten.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht den Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht vor. Das BAFA verweist direkt auf die EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (Randnummer 16).

Definitionen eines Unternehmens in Schwierigkeiten

Die einschlägigen Definitionen inkl. der Kriterien befinden sich in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Randnummer 20) und in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Artikel 2 Nummer 18).

Strom- und Energiesteuergesetz verweisen auf beide Definitionen. Das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle verweist auf die Definition der Leitlinien über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.

Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten von Umwelt- und Energiebeihilfen

Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020

„Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten […] in ihrer geänderten oder neuen Fassung dürfen keine Umwelt- und Energiebeihilfen gewährt werden.“

 

Corona-Krise: Änderung im Förderprogramm "Energieberatung im Mittelstand"

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise ändert das BMWi seine Förderpraxis im Bundesförderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“. Neuerdings kann der Zuschuss unmittelbar an das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden, so dass das beratene Unternehmen nicht mehr mit der Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung treten muss. Lediglich die Zahlungen des Eigenanteils müssen von vornherein getätigt werden.

Details und Voraussetzungen zur Teilnahme an der neuen Förderpraxis finden Sie unter www.bafa.de. (DIHK-Gol)

  Ansprechpartner/in

Andreas Horneber (Tel: +49 911 1335 1204, andreas.horneber@nuernberg.ihk.de)

Photovoltaik-Freiflächenanlage mit Gebot von 3,55 Cent/kWh

Die nächste Runde der Ausschreibung endete mit einer Überraschung: Der tiefste Gebotswert lag bei 3,55 Cent/kWh und damit so niedrig wie noch nie. Der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert sank gegenüber der vorherigen Auktion deutlich auf 5,01 Cent/kWh. In der vorherigen Runde hatte er bei 5,68 Cent gelegen. Die Ausschreibung war fast fünffach überzeichnet. Es wurden 18 Gebote mit einer Leistung von 100 MW bezuschlagt.

Der durchschnittliche Zuschlagswert lag allerdings immer noch über dem Tiefststand von 4,8 Cent/kWh aus dem vergangenen Jahr.

Einmal mehr waren insbesondere bayerische Projekte erfolgreich: Drei Viertel der ausgeschriebenen Menge gingen in den Freistaat. (DIHK-Bo)

 

Fahrverbote unverhältnismäßig, wenn Grenzwerte in Kürze eingehalten werden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 28. Februar 2020 entschieden: „Wenn nach einer Prognose auf hinreichend sicherer Grundlage der Grenzwert für NO2 in Kürze eingehalten wird, kann ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unverhältnismäßig sein. […] Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergibt sich nichts anderes.“ Damit hat das BVerwG dem Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) vom 19. März 2019 in zwei zentralen Punkt widersprochen. 

Der VGH hatte geurteilt, dass der Luftreinhalteplan Reutlingen aus dem Jahr 2018 „bereits im Folgejahr (daher 2019) seiner Erstellung die Einhaltung des Grenzwerts“ gewährleisten müsse. Auf Fahrverbote dürfe nicht verzichtet werden, wenn die Prognosen des Plans die Grenzwerteinhaltung erst im übernächsten Jahr erwartet werden. Der § 47 Absatz 4a BImSchG aus dem Jahr 2019 war nach Auffassung des VGH zudem unionsrechtswidrig, wenn er bedeute, dass Fahrverbote bei 50 µg/m³ NO2 oder weniger „im Regelfall“ unverhältnismäßig seien. Der Gesetzgeber hatte 2019 vorgegeben: Fahrverbote kommen „in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 µg/m³ NO2 im Jahresmittel überschritten worden ist.“

Das BVerwG-Urteil hat damit die von der Bundesregierung vertretene Auffassung bestätigt, dass Fahrverbote nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig seien. Nach den jüngsten Zahlen des Umweltbundesamtes sank die Schadstoffbelastung im Jahr 2019 deutlich stärker als prognostiziert. Von den 132 stationären Messungen überschritten nur noch die Stationen an der Landshuter Allee in München (63 µg/m³) und am Neckartor (53 µg/m³) die Grenzwerte. Die Veröffentlichung der Auswertungen von ca. 130 Passivsammlern wird im Mai erwartet.

Die Pressemitteilung des BVerwG zum Urteil vom 27. Februar 2020 (BVerwG 7 C 3.19) finden Sie hier. Das Urteil des VGH Mannheim (10 S 1977/18) 18. März 2019 hier. (DIHK-HAD)

 

Bundesministerium für Umwelt fordert höheres EU-Klimaziel für 2030

Svenja Schulze, als deutsche Umweltministerin, hat am Karfreitag einen Brief unterzeichnet, in dem sie mit Amtskollegen aus 12 weiteren EU-Staaten fordert, den Green Deal als Richtschnur für die kommenden Konjunkturpakete auf europäischer und nationaler Ebene zu nutzen. Hierzu gehöre auch, das CO2-Reduktionsziel der EU für das Jahr 2030 noch vor dem Jahresende anzuheben.

Die deutsche Umweltministerin hatte den Aufruf zuerst nicht unterschrieben, dann aber am Freitag, den 10. April 2020, nachgezogen.

Unterschrieben haben damit neben der deutschen Regierungsvertreterin bisher die Umweltminister aus Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Dänemark, Finnland, Schweden, Lettland, Österreich, den Niederlanden, Luxemburg und Griechenland.

Die Minister fordern die Europäische Kommission auf, bei der Erarbeitung des wirtschaftlichen Wiederaufbauprogramms der EU für die Zeit nach der Covid-19-Pandemie den europäischen Green Deal  als "Rahmen" zu nutzen und "das Momentum durch die weitere Umsetzung seiner Initiativen zu erhalten".

Genutzt werden solle u. a. der Investitionsplan für den Green Deal, den die Europäische Kommission bereits zu Beginn des Jahres vorgelegt hat. Vor allem die Investitionen in nachhaltige Mobilität, erneuerbare Energien, Gebäuderenovierungen, Forschung und Entwicklung, Biodiversität und Kreislaufwirtschaft müssten erhöht werden. Der Green Deal biete hier einen "Fahrplan, um die richtigen Entscheidungen als Reaktion auf die Wirtschaftskrise zu treffen [...]". Der Versuchung "kurzfristiger Lösungen" müsse widerstanden werden, um die EU nicht für Jahrzehnte auf dem Pfad einer auf fossile Energieträger basierenden Wirtschaft zu verankern.

Zudem vertreten die Minister die Auffassung, dass die bestehenden Instrumente für den Klimaschutz, wie der Europäische Emissionshandel, Umweltstandards und sektorale Vorschriften gestärkt werden sollten.

Die Anhebung des 2030-CO2-Reduktionsziels der EU noch vor Ende 2020 solle andere globale Partner "inspirieren, ihre Ambition ebenfalls zu steigern."

Die Europäische Kommission plant, im Herbst einen Plan für eine Zielverschärfung vorzulegen. Aktuell läuft hierzu eine öffentliche Konsultation. Die Anhebung hätte zur Folge, dass die deutschen Klimaziele ebenfalls strenger ausfallen müssten. (DIHK-JSch)

 

Zukunftstechnologien für die industrielle Bioökonomie: „Schwerpunkte Biohybride Technologien“

Mit der im Januar 2020 veröffentlichten Nationalen Bioökonomiestrategie will die Bundesregierung ihr Ziel unterstreichen, den Wandel von einer überwiegend auf fossilen Rohstoffen basierenden Wirtschaft hin zu einer an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, nachhaltigen biobasierten Wirtschaftsweise zu unterstützen.

Der Teilbereich der industriellen Bioökonomie befasst sich mit der Entwicklung und ­Etablierung industrieller Verfahren, die biologische Ressourcen oder Prinzipien für die Produktion werthaltiger Substanzen oder die Entwicklung innovativer Dienstleistungen nutzen. So können etwa für die Produktion von Chemikalien, Biopharmazeutika oder Nahrungsmittelzusatzstoffen biotechnologische Verfahren, wie Biokatalysen, genutzt werden. Dieses biologische Wissen sollte verstärkt in neuartige, innovative Plattformtechnologien und Verfahrenskonzepte überführt werden, um biotechnologischen Verfahren und Dienstleistungen neue Anwendungspotenziale zu eröffnen und sie so für den Einsatz in der Industrie attraktiver zu gestalten.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert mit der Förderrichtlinie explorative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit dem Ziel, cutting edge-Technologien für die industrielle Bioökonomie zu entwickeln.

 Mehr Informationen finden Sie hier. (DIHK-EW)

 

Umfrage Lastmanagement auf 2021 verschoben

Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesnetzagentur entschieden, dass es dieses Jahr keine Abfrage zum Thema Lastmanagement geben wird. Damit entfällt diese Pflicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 50 GWh. Geplant ist, die Abfrage dann im kommenden Jahr im Zuge der Abfrage für 2021 nachzuholen. (DIHK-BO)

 

Kohleausstiegsgesetz: Bundesregierung lehnt Änderungswünsche des Bundesrats ab

Insbesondere lehnt die Bundesregierung Änderungen bei der Entschädigungsfrage für die Steinkohlekraftwerke ab. Der Bundesrat hatte im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung  für die Verlängerung der Ausschreibung und damit für Entschädigungszahlungen bis 2030 plädiert.

Auch eine Aussetzung der Degression des Höchstwerts für Steinkohlekraftwerke, die 2038 nicht älter als 25 Jahre sind, findet nicht die Zustimmung der Regierung. Gleiches gilt für die vom Bundesrat geforderte Erhöhung der Sätze für ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Des Weiteren unterstreicht die Bundesregierung, dass sie die gewählte "kann-Formulierung" bei der Kompensation des Strompreisanstiegs durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung für ausreichend hält.

Zugesagt wurde von der Bundesregierung  hingegen die Prüfung zur Ausgestaltung des Kohleersatzbonus sowie der Versorgungssicherheit mit Rohstoffen, die bei der Kohleverstromung gewonnen werden. Beim PV-Deckel und der Erhöhung des Offshore-Ziels für 2030 von 15 auf 20 GW betont die Bundesregierung, dass sie diese schnellstmöglich umsetzen möchte.

Aufgrund der Corona-Krise ist der momentane Zeitplan für das Kohleausstiegsgesetz unklar. (DIHK-SB)

 

Eichämter großzügig bei Zählerwechsel

Konkret werden Bußgelder und ordnungsrechtliche Maßnahmen bis dahin ausgesetzt.

Ebenso gibt es Erleichterungen beim sog. Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist für Messgeräte, deren Eichfrist in diesem Jahr enden würde. Das Verfahren kann nun unter bestimmten Umständen erst am 30.06.2021 abgeschlossen werden:

  • Fall 1:  Die Verlängerung der Eichfrist wurde noch nicht beantragt. Hier ist zu beachten, dass der Antrag auf Verlängerung der Eichfrist in jedem Fall noch vor Ablauf der Eichfrist der Messgeräte gestellt werden muss. 
  • Fall 2: Die Verlängerung der Eichfrist wurde beantragt, aber es wurden noch keine Messgeräte ausgebaut. In diesem Fall kann der Ausbau der Stichproben- und Ersatzmessgeräte verschoben werden. 
  • Fall 3: Die Stichprobe wurde beantragt und ein Teil der Messgeräte wurde bereits ausgebaut (bzw. alle). Bereits ausgebaute Messgeräte sind innerhalb der vorgegebenen Fristen zu prüfen. Eine Prüfung eines Messgerätes nach Ablauf der Frist ist nicht zulässig. Um die Stichprobe zu komplettieren, kann jedoch der Ausbau und die Prüfung der restlichen oder zusätzlich erforderlichen Messgeräte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Zunächst sind die bereits festgelegten Ersatzzähler zu berücksichtigen. Sofern notwendig, kann eine Nachziehung von Stichprobenzählern aus dem ursprünglichen Los erfolgen.  Erforderliche Detailregelungen sind direkt mit der zuständigen Eichbehörde zu klären.

Die Verlautbarung der Eichämter finden Sie unter www.agme.de.  (DIHK-BO)

 

EEG-Konto im März mit dickem Minus

Hintergrund war die oft noch geringe Einspeisung aus PV-Anlagen. So wuchs der Kontostand im März 2019 um rund 300 Mio. Euro. Dieses Jahr ist das anders und das hat wohl noch wenig mit Corona zu tun. Unter dem Strich sank jedenfalls der Kontostand um 540 Mio. Euro auf rund 1,9 Mrd. Euro.

Interessant, dass die Ausgaben mit 2,86 Mrd. Euro den zweithöchsten Monatswert aller Zeiten erreicht haben. Knapp höher waren die Ausgaben nur im Juli 2019. Der März war also besonders sonnig und/oder windig. Die Einnahmen des Kontos aus der Zahlung der EEG-Umlage von den Stromverbrauchern betrugen gut 2,32 Mrd. Euro. Damit lagen die Einnahmen im Niveau der beiden Vormonate Januar (2,2 Mrd.) und Februar (2,37 Mrd.). Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass der Februar zwei Tage weniger aufwies und Anfang Januar noch die Weihnachts- und Silvesterpause gewirkt hat. Im Vorjahr hatten die Einnahmen im März bei 2,24 Mrd. Euro gelegen. Damals war die Umlage allerdings noch niedriger. In jedem Fall hat die Corona-Krise im März noch nicht voll auf das EEG-Konto durchgeschlagen. Interessant wird es dann, wenn die Zahlen des April vorliegen.

Da die ausgabenstarken Monate im Frühjahr und Sommer mit hoher PV-Einspeisung noch kommen, ist davon auszugehen, dass das Konto bis in den September deutlich ins Minus rutschen könnte und damit 2021 ein Betrag zur Nachholung auf die EEG-Umlage aufgeschlagen werden muss.

Weitere Infos zum EEG-Konto finden Sie unter www.netztransparenz.de. (DIHK-BO)

 

Senkung der EEG-Umlage soll rechtzeitig umgesetzt werden

Wichtiger Bestandteil der Einigung zur Einführung der nationalen CO2-Bepreisung ist die Senkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen. Trotz Corona geht die Bundesregierung davon aus, dass diese Senkung rechtzeitig gesetzlich umgesetzt wird, so dass sie bei Festlegung der EEG-Umlage berücksichtigt werden kann. Das geht aus einer Kleinen Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hervor.

Die gesetzliche Umsetzung müsste demnach vor dem 15. Oktober 2020 abgeschlossen sein. Dies erscheint aus heutiger Sicht fraglich. Wie hoch die Senkung der EEG-Umlage 2021 bis 2025 ausfällt, soll im Rahmen des Wirtschaftsplans des Energie- und Klimafonds festgelegt werden.

Der Bundesregierung geht davon aus, dass die Senkung der EEG-Umlage bei Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung dazu führen kann, dass sie unter die Schwellenwerte rutschen und damit diese Entlastung nicht mehr in Anspruch nehmen können. Die Bundesregierung prüft derzeit Maßnahmen, wie mit diesem Problem umgegangen werden kann. Geprüft wird auch die Absenkung der Schwellenwerte.

Zur Betroffenheit von KWK-Anlagen unter 20 MW Feuerungsleistung durch das BEHG kann die Bundesregierung keine Angaben machen, da weder die Zahl der Anlagen noch ihre Strom- und Wärmeerzeugung umfassend statistisch erfasst sind. Allerdings sieht die Bundesregierung nur einen erheblich reduzierten negativen Effekt durch das BEHG auf die Wirtschaftlichkeit der Anlagen, da eine alternative Bereitstellung der Wärme ebenfalls fossil erfolgen würde.

Welche beihilferechtlichen Vorgaben für die direkte Kompensation im BEHG zu beachten sind, hängt nach Aussage der Bundesregierung von der Ausgestaltung der Kompensation ab. Die Mittel für eine direkte Kompensation werden in jedem Fall aus der Veräußerung der Zertifikate zur Verfügung gestellt. Einmal mehr bestätigt die Bundesregierung die fehlende Folgenabschätzung bei der Einführung des BEHG: Inwieweit ein Risiko für Produktionsverlagerung (Carbon Leakage) besteht, kann erst nach Vorliegen der Rechtsverordnung nach §11 Absatz 3 BEHG beantwortet werden. Zur Verlagerungsgefahr einzelner Branchen liegen der Bundesregierung in jedem Fall keine ausreichend belastbaren Daten vor. (DIHK-Bo, Fl)

 

Bundesregierung plant schmale, schnelle EEG-Novelle

Während von den Themen Photovoltaik-Deckel und Abstandsregelung Wind derzeit wenig zu hören ist, hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe zu anderen EEG-Themen erstellt, die am 29. April vom Kabinett verabschiedet wurde. Diese wurde vorab zur Information an die Verbände versandt. Dabei geht es um das Thema Bürgerenergiegesellschaften und Fristen. Dazu wird auch das Wind-auf-See-Gesetz geändert.

Besondere Ausgleichsregelung:

Für das Antragsjahr 2020 wird eine Sonderregelung ins EEG aufgenommen. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie besteht eine besondere Schwierigkeit für die Unternehmen, die Nachweise, insbesondere die Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und das Zertifikat nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2017, innerhalb der materiellen Ausschlussfrist einzureichen. Diese Nachweise können nun bis zum 30. November 2020 nachgereicht werden. Allerdings muss der Antrag weiterhin fristgerecht bis zum 30.06.2020 eingereicht sein.

Realisierungsfristen für EE-Projekte mit einem Zuschlag in einer Ausschreibung:

Sämtliche Realisierungsfristen werden um ein halbes Jahr verlängert. Ob eine weitere Verlängerung sinnvoll und notwendig ist, soll zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden. Die Verlängerung gilt für alle Ausschreibungsrunden vor dem 1. März 2020.

Bürgerenergiegesellschaften:

In Zukunft können Bürgerenergiegesellschaften nur mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an den Ausschreibungen teilnehmen. Bisher war dies nur übergangsweise so geregelt, nun ist es auf Dauer. Als Privileg bleibt erhalten, dass die Bürgerenergiegesellschaften auch weiterhin den Wert des höchsten noch bezuschlagten Gebots bekommen. (DIHK-Bo)

 

Erneuerbare-Energie-Ziel 2020: Deutschland auf der Zielgeraden

Nun hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gegeben, dass der Anteil im vergangenen Jahr auf 17,1 Prozent gestiegen ist. Im Jahr davor hatte er bei 16,5 Prozent gelegen. Die 18 Prozent sind dieses Jahr, vor allem wegen der Entwicklung im Stromsektor, in Reichweite.

Dort hat der Anteil erneuerbarer Energien nach Angaben des BDEW und des ZSW im ersten Quartal mit 52 Prozent erstmals die Marke von 50 Prozent am Bruttostromverbrauch geknackt. Durch den Rückgang des Stromverbrauchs in Folge der Corona-Krise ist bei gleichzeitig tendenziell weiter wachsender Erzeugung aus Wind, Sonne, Biomasse und Wasser daher auch für das Gesamtjahr von einem höheren Wert als 2019 (42,1 Prozent) auszugehen.

Im Wärmebereich lieferten erneuerbare Energien 2019 14,5 Prozent und im Verkehrssektor 5,6 Prozent. (DIHK-BO)

 

Übertragungsnetzbetreiber: Bescheinigungen können wegen Corona-Pandemie nachgereicht werden

Zwar weisen sie darauf hin, dass die gesetzlichen Fristen zum 31. Mai und 31. Juli in jedem Fall eingehalten werden müssen. Gleichzeitig stellen sie aber klar, dass die Bescheinigungen der Wirtschaftsprüfer für die Endabrechnungen 2019 bis zum 31. Mai bzw. 31. Juli 2021 nachgereicht werden können.

Die grundsätzliche Testierungspflicht entfällt damit nicht. Im Folgenden der Wortlaut der Verlautbarung der Übertragungsnetzbetreiber. Sie finden diese auch unter www.netztransparenz.de.

Verschiebung von Testierungsfristen infolge COVID-19-Pandemie 

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie und etwaiger, daraus resultierender Herausforderungen in Hinblick auf die Wälzung der EEG-, KWKG- sowie ON-, §19StromNEV- und AbLaV-Umlage im Rahmen der Jahresabrechnung für das Jahr 2019 weisen die Übertragungsnetzbetreiber auf Folgendes hin:

Die grundsätzlichen Meldepflichten gem. §§ 74 und 74a EEG sowie §§ 27 Abs. 4 und 28 KWKG und §19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i. V. m. § 28 KWKG 2016 gelten unverändert. Demnach fordern die Übertragungsnetzbetreiber zu den gesetzlich festgeschriebenen Fristen des 31.05.2020 bzw. 31.07.2020 wie gewohnt (elektronische) Meldungen in den etablierten Formaten.

Den Übertragungsnetzbetreibern ist bewusst, dass die Erstellung/Übermittlung der Wirtschaftsprüferbescheinigungen sowohl durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen/Eigenversorger/Letztverbraucher und Netzbetreiber als auch die Prüfung durch die Übertragungsnetzbetreiber derzeit und in den nächsten Monaten logistisch und prozessual erschwert sein könnten. Demnach scheint es bei Vorliegen derartiger besonderer Umstände gerechtfertigt, in diesem Jahr eine Verschiebung der Fristen zur Vorlage der Wirtschaftsprüferbescheinigungen bis zum nächsten Jahr ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einzuräumen.

Die Pflicht zur Vorlage der Wirtschaftsprüferbescheinigung gem. § 75 EEG bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 5 und 9 KWKG bleibt somit im Grundsatz bestehen; jedoch sind diese Bescheinigungen aufgrund der aktuellen Situation nicht zwingend zur Fälligkeit der korrespondierenden Mengenmeldungen zum 31.05. bzw. 31.07.2020 vorzulegen, sondern müssen spätestens zum 31.05. bzw. 31.07.2021 im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung 2020 vorgelegt werden.

Sollten sich im Rahmen der Testierung der Jahresabrechnung 2019 Abweichungen zu den zum 31.05. bzw. 31.07.2020 erfolgten Meldungen ergeben, können diese im Rahmen der Vorlage der Wirtschaftsprüferbescheinigung zur Jahresabrechnung 2020 als Korrekturen ausgewiesen / berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang stellen die Übertragungsnetzbetreiber klar, dass somit grundsätzlich die (elektronische) Jahresmeldung für das Jahr 2019 als Grundlage für die Jahresabrechnung anzusehen ist. Ein Anspruch auf die Berücksichtigung etwaiger Abweichungen gegenüber einer auch fristgerecht dargebrachten Wirtschaftsprüferbescheinigung besteht zunächst nicht. Derartige Abweichungen werden spätestens im Rahmen der Jahresabrechnung 2020 ausgeglichen.

Von den obenstehenden Ausführungen umfasst sind die Wirtschaftsprüferbescheinigungen zu folgenden (End-)Abrechnungen:

  • der EltVU nach § 74 Abs. 2 EEG, der stromkostenintensiven Unternehmen nach § 60a EEG i. V. m. § 74 Abs. 2 EEG sowie der Letztverbraucher und Eigenversorger nach § 74a Abs. 2 EEG
  • der Netzbetreiber nach § 72 Abs. 1 EEG
  • der Netzbetreiber über KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen gem. § 28 KWKG
  • der Netzbetreiber über die Stromabgaben an Letztverbraucher nach § 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG, § 17 f Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i. V. m. § 28 KWKG 2016
  • der stromkostenintensiven Unternehmen über die KWKG-umlagepflichtigen Strommengen gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 KWKG
  • der Netzbetreiber über entgangene Netzentgelterlöse gem. § 19 Abs. 2 StromNEV i. V. m. § 28 KWKG 2016  

    (DIHK-BO)
 

Chemikalienpolitik | SVHCs - Diskussion um die SCIP-Datenbank

Die EU-Abfallrahmenrichtlinie sieht unter Art. 9 die Einrichtung einer neuen Datenbank zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) in Erzeugnissen vor. Hersteller oder Lieferanten (“suppliers“) von SVHC-haltigen Erzeugnissen (“articles“) sind ab Januar 2021 zur Übermittlung von Informationen in die “SCIP“-Datenbank (“Substances of Concern in articles, as such or in complex objects (Products)“) verpflichtet. Hierzu zeichnet sich im Vorfeld allerdings bereits eine Verspätung der ECHA bei der vorherigen Einrichtung einer Vollversion der Datenbank noch in diesem Jahr ab.

Die erforderlichen Informationen betreffen die sichere Verwendung von Erzeugnissen und “komplexen Objekten” (Produkten) mit einem bestimmten SVHC-Anteil. Umfasst sind etwa Name, Konzentration und Lokalisierung der SVHC. Zum exakten Umfang der Meldepflicht (u. a. die Ausgestaltung verschiedener Datenfelder) und damit zum genauen Erfüllungsaufwand ist der DIHK u. a. mit dem Bundesumweltministerium in Kontakt. So setzt sich der DIHK hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Datenbank für eine bestmögliche Handhabbarkeit insbesondere für KMUs ein. Die nationale Umsetzung muss bis zum 5. Juli 2020 erfolgen und wird nach aktueller Planung voraussichtlich in § 62a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Niederschlag finden.

Vor dem Hintergrund des Coronavirus hat der DIHK gegenüber der EU-Kommission ebenfalls eine grundsätzliche Verschiebung der verbindlichen Anwendungsfrist für Unternehmen (derzeit Januar 2021) angeregt. (DIHK-MH)

 

Abfall | Kreislaufwirtschaft: BMU legt Einwegkunststoffverbotsverordnung vor

Das BMU hat einen Referentenentwurf der Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung) vorgelegt.

Danach soll das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte ab 3. Juli 2021 untersagt sein. Die Verordnung soll sowohl für Verpackungen als auch Nicht-Verpackungen gelten. Von dem Verbot betroffen sein werden Wattestäbchen, Teller, Besteck, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe, Lebensmittelbehälter sowie Getränkebecher/Getränkebehälter. (DIHK-EW)

 

Bundeskabinett beschließt Planungssicherstellungsgesetz

Mit dieser Sonderregelung soll die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Gewerbe- und Infrastrukturvorhaben online möglich sein, erhebliche Verzögerungen oder ein Scheitern von Bauvorhaben wegen der Corona-Pandemie sollen dadurch verhindert werden.

Viele Planungs- und Genehmigungsverfahren sehen die körperliche Anwesenheit vor, etwa bei der Einsichtnahme in Unterlagen oder Erörterungsterminen und können daher aus Hygieneschutzgründen nicht, wie üblich, durchgeführt werden.

Mit dem Gesetz sollen daher befristete Ersatzmöglichkeiten (bis zum 31.März 2021) für Verfahrensschritte eingeführt werden.

Die Verwaltungen sollen Bekanntmachungen, etwa zur Auslage von Planungsunterlagen oder zu Erörterungsterminen, im Internet veröffentlichen. Bürgerinnen und Bürger sollen an Erörterungsterminen, mündlichen Verhandlungen oder Antragskonferenzen per Online-Konsultation teilnehmen können. (DIHK-EW)

 

Barometer Digitalisierung der Energiewende veröffentlicht

Die zweite Auflage des im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellten "Barometer Digitalisierung der Energiewende" ist veröffentlicht worden. Es analysiert den Fortschritt der Digitalisierung in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft, einschließlich des Rollouts von Smart Metern.

Für das Berichtsjahr 2019 wird ein Gesamtbarometerwert von 36 von 100 Punkten und damit 14 Punkte mehr als im Vorjahr erreicht. Der Barometerwert setzt sich aus acht Schlüsselfaktoren zusammen, u. a. dem Stand der BSI-Zertifizierung von Smart Metern und Gateways, der Marktkommunikation und dem Rollout. Fortschritte sehen die Berichterstatter neben dem lang erwarteten Durchbruch bei der Zertifizierung und der Markterklärung, also dem Startschuss für den Rollout, bei der Strukturierung des Standardisierungsprozesses der Smart-Meter-Gateway-Architektur und der Ausarbeitung einer Roadmap. Insgesamt fasst der Bericht zusammen, dass wichtige Voraussetzungen für die Digitalisierung geschaffen wurden, aber noch ein weiter sehr komplexer Pfad bevorsteht. (DIHK-Fl)

 

Bund: Weiter Warten auf Wasserstoffstrategie

Noch immer gibt es keine Einigung bei der nationalen Wasserstoffstrategie, lediglich einen neuen Entwurfsstand vom 2. April.  Die bisherigen Dissenspunkte sind weitestgehend ausgeräumt. Der Fokus liegt jetzt auf grünem Wasserstoff. Im Gegenzug steht die Nutzung von Wasserstoff nahezu allen Anwendungsfeldern offen, u. a. auch vollständig dem Straßenverkehr und Teilen der Wärmeversorgung.

Der Bedarf für 2030 soll sich laut neuem Entwurf auf 90 bis 100 TWh gegenüber heute nahezu verdoppeln. 14 TWh sollen dabei über die heimische Produktion von grünem Wasserstoff abgedeckt werden. Darüber hinaus ist der Aufbau eines genuinen Wasserstoffnetzes jetzt klarer formuliert.

Derzeit steht die Strategie auf der Agenda für die Kabinettssitzungen ab Mitte Mai. Eigentlich war eine Verabschiedung Mitte April geplant.

Unterdessen wächst auch in der CDU/CSU-Fraktion die Ungeduld. Abgeordnete rund um Anja Weisgerber drängen auf eine schnelle Verabschiedung, damit der Einstieg in die grüne Wasserstoffproduktion endlich starten kann. Eine weitere Gruppe von Unionsabgeordneten, u. a. Peter Stein, spricht sich für eine stärkere Hinwendung zu nordafrikanischen Staaten für die Produktion grünen Wasserstoffs aus. Dort soll mit Unterstützung des Entwicklungshilfeministeriums eine große Referenzanlage geplant werden. Besonders im Fokus steht dabei aktuell Marokko. (DIHK-tb)

 

Digital GreenTech: Umwelttechnik trifft Digitalisierung innerhalb des Aktionsplans "Natürlich.Digital.Nachhaltig"

Ziel der Förderung ist es, durch die Verknüpfung digitaler Technologien mit Umwelttechnologien innovative, nachhaltige Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in den Anwendungsfeldern Wasserwirtschaft, nachhaltiges Landmanagement und Geotechnologie sowie Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft zu entwickeln. Dies soll zur Umsetzung des Aktionsplans „Natürlich.Digital.Nachhaltig“ beitragen.

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, in denen Experten für Umwelttechnik und Experten für Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Sensorik, Mikrotechnik, Robotik, KI) zusammenwirken, um integrierte Lösungen zu entwickeln. Diese sollen nachweisbar zu einer nachhaltigeren Nutzung von Wasser, Energie oder Rohstoffen bzw. zur Minderung von Umweltbelastungen in den Bereichen Wasser- und Kreislaufwirtschaft, Geotechnologien und Landmanagement führen.

 Mehr Informationen zu der Förderbekanntmachung finden Sie hier. (DIHK-EW)

 

Entschließung des Bundesrats zur Ausweitung der Pfandpflicht

Der Bundesrat hat sich in der Sitzung am 13.03.2020 dafür ausgesprochen, die Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Plastikflaschen auszudehnen. Entsprechend der Entschließung, die Hessen und Baden-Württemberg angeregt hatten, soll die Getränkeart bei der Frage der Pfandpflicht keine Rolle mehr spielen. Die Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. 

 

Voraussetzung für die erweiterte Pfandpflicht soll nach dem Beschluss zum einen die erhöhte Recyclingfähigkeit solcher PET-Flaschen sein, zum anderen sollen die aus den Flaschen gewonnenen Rezyklate gut zu verwerten sein. Dem Handel soll eine ausreichende Übergangsfrist eingeräumt werden. Vor der Ausweitung der Pfandpflicht soll zudem eine umfangreiche Kostenfolgenabschätzung vorgenommen werden.

Den Beschluss finden Sie auf den Seiten des Bundesrats. (DIHK-EW)

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Sustainable Finance: EU-Expertengruppe legt finale Vorschläge für Nachhaltigkeitskriterien vor

Die „Technical Expert Group“ (TEG) hat im März 2020 ihren finalen Bericht zur EU-Taxonomie vorgelegt. Dieser enthält im Kern Vorschläge für Kriterien zur Bewertung der Klimaschutzwirkung von Wirtschaftstätigkeiten. Die EU-Kommission wird diese Kriterien im Rahmen der EU-Taxonomie bis Ende des Jahres verbindlich erlassen.

Die Kriterien zur Bewertung des Beitrags von Wirtschaftstätigkeiten zur Minderung von CO2-Emissionen und zur Anpassung an den Klimawandel dienen der Umsetzung der EU-Taxonomie.

Die Taxonomie-Verordnung legt den Rahmen für die Entwicklung und die Anwendung einer einheitlichen Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten in der EU fest. Die europäischen Gesetzgeber haben sich Ende 2019 auf den finalen Rechtstext geeinigt. Nach dem voraussichtlichen Inkrafttreten in den nächsten Monaten wird die Taxonomie dann ab Ende 2021 erstmals zur Anwendung kommen.

Bei der Taxonomie handelt sich um den zentralen Baustein des Maßnahmenpakets zur Umsetzung des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen, den die Europäische Kommission im Frühjahr 2018 vorgelegt hat. Sie soll unter anderem zur Erreichung der Ziele des Pariser Klimaabkommens und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (SDGs) beitragen, indem Finanzströme in als nachhaltig eingestufte Wirtschaftstätigkeiten gelenkt werden.

Konkret werden Finanzmarktteilnehmer, wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Versicherungen verpflichtet, offenzulegen, inwiefern durch ein als nachhaltig vertriebenes Finanzprodukt (OGAW, IBIP, AIF, Altersvorsorgeprodukt etc.) in Wirtschaftstätigkeiten investiert wird, die den Nachhaltigkeitskriterien der EU-Taxonomie entsprechen.

Als nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie gelten wirtschaftliche Tätigkeiten, die zu mindestens einem der sechs Umweltziele der EU erheblich beitragen, ohne dabei einem anderen Ziel signifikant zu schaden (“do no signifcant harm”). Berücksichtigt werden sollen einerseits Tätigkeiten, die durch ihre eigene Leistung direkt beitragen (bspw. CO2-arme Stromproduktion) bzw. den Beitrag einer anderen Tätigkeit ermöglichen (Herstellung einer Windkraftanlage).

Größere, kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen, die unter den Anwendungsbereich der Corporate Social Responsibility (CSR)-Richtlinie fallen, müssen zudem 2022 in ihrem Lagebericht angeben, inwiefern ihre Tätigkeiten im Geschäftsjahr 2021 den Taxonomie-Kriterien entsprachen.

Zu erwarten ist auch Erfüllungsaufwand für Unternehmen, die nicht direkt unter den Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung oder der CSR-Richtlinie fallen.

Die EU-Staaten sind ihrerseits verpflichtet, bei der Festlegung von Standards für nachhaltige Investitionen auf die EU-Taxonomie zurückzugreifen. Die EU plant bereits, einen auf der Taxonomie basierenden Standard für Grüne Anleihen (Green Bonds) einzuführen. Auch bei der geplanten Priorisierung von Klimaschutzausgaben im Rahmen des Investitionsprogramms der EU für den Green Deal soll auf die Taxonomie aufgebaut werden.

Zur Umsetzung der Taxonomie-Verordnung wird die Europäische Kommission als nächsten Schritt auf Grundlage der TEG-Empfehlungen bis Ende 2020 Kriterien für die Umweltziele CO2-Reduktion und Klimawandelanpassung erlassen.

Bis Ende 2021 sollen dann Kriterien für vier weitere Umweltschutzziele erarbeitet und verabschiedet werden (1. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Gewässern und Meeresressourcen, 2. Kreislaufwirtschaft, Müllvermeidung und Recycling, 3. Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen und 4. Schutz gesunder Ökosysteme).

Die Arbeit der TEG endete mit Vorlage des Abschlussberichts. Die TEG ist eine im Jahr 2018 von der Europäischen Kommission einberufe Expertengruppe, die sich vor allem aus Vertretern der Finanzwirtschaft zusammensetzte.

Die Erarbeitung der noch ausstehenden Nachhaltigkeitskriterien obliegt laut Taxonomie-Verordnung einer noch zu konstituierenden Sustainable Finance Platform. Über deren Besetzung wird die Europäische Kommission im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung dieses Frühjahr (voraussichtlich Mai oder Juni) entscheiden. Der DIHK plädiert dafür, mindestens ein Drittel der Sitze mit Industrievertretern zu besetzen.

Den Abschlussbericht der TEG zur Anwendung und zukünftigen Weiterentwicklung der Taxonomie können Sie hier abrufen. In einem technischen Anhang finden Sie die konkreten, meist quantitativen Bewertungskriterien (technical screening criteria). Schließlich hat die TEG auch Empfehlungen zu einem europäischen Standard für Grüne Anleihen veröffentlicht. (DIHK - JSch, MH)

 

EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien für Produktion sicherer medizinischer Ausrüstung

Die Europäische Kommission hat am 31. März 2020 Leitlinien veröffentlicht, um die Produktion von Handdesinfektionsmitteln sowie persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zu erhöhen und dabei einheitliche Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Die Leitlinien richten sich an Hersteller wie Marktaufsichtsbehörden gleichermaßen.

Konkret betreffen die Leitlinien drei Bereiche:

-          Produktion von Masken und anderer persönlicher Schutzausrüstung
           (personal protective equipment, PPE, zu deutsch PSA)

-          Handreiniger und Handdesinfektionsmittel

-          3D-Druck im Zusammenhang mit dem Coronavirus-Ausbruch.

Die Leitlinien ergänzen die Empfehlung der Kommission vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung sowie über die frei zur Verfügung gestellten europäischen Standards für medizinische Ausrüstung.

Die Dokumente sind derzeit nur auf Englisch verfügbar, sollen aber fortlaufend von den Kommissionsdienststellen aktualisiert und ergänzt werden. Sie bieten Antworten auf die häufigsten Fragen:

1. Conformity assessment procedures for protective equipment

Diese Leitlinien helfen den Herstellern bei der Bewertung der geltenden rechtlichen und technischen Anforderungen vor der Einfuhr neuer Produkte in die EU oder der Inbetriebnahme von neuen oder der Umstellung bestehender Produktionsanlagen für die Herstellung von Schutzausrüstung wie Masken, Handschuhe und OP-Kittel.

2. Guidance on the applicable legislation for leave-on hand cleaners and hand disinfectants (gel, solution, etc.)

Diese Leitlinien sollen den Wirtschaftsakteuren, einschließlich kleiner und mittelständischer Unternehmen, über den geltenden Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen von hydro-alkoholischem Gel in der EU und die damit verbundenen Ansprüche informieren.

3. Conformity assessment procedures for 3D printing and 3D printed products to be used in a medical context for COVID-19

Diese Leitlinien geben Hinweise auf das Konformitätsbewertungsverfahren für den 3D-Druck und 3D-Druckerzeugnisse für den medizinischen Gebrauch.

Zudem kündigte die EU-Kommission an, in den kommenden Tagen Leitlinien für Medizinprodukte zu veröffentlichen. 

Die Mitteilung der EU-Kommission finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

Abfallverbringung in der EU in der Corona-Krise: Guidelines veröffentlicht

Dazu soll das Dokument vor allem zu einer Vereinheitlichung der Ansätze in den EU-Mitgliedsstaaten beitragen und ein hohes Maß an Gesundheitsschutz aufrechterhalten. Die Guidelines richten sich an die zuständigen Behörden sowie Unternehmen.

Das Dokument besteht aus drei Abschnitten:

-        Sicherstellung eines reibungslosen grenzüberschreitenden Abfalltransports in der EU

-        Elektronischer Austausch von Dokumenten und Informationen

-        Erleichterung der Abläufe.

Die Guidelines der EU-Kommission finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

EU-Kommission stellt harmonisierte Normen für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und Medizinprodukte zur Verfügung

Die EU-Kommission am 20. März 2020 “im Schnellverfahren“ mehrere harmonisierte EU-Standards auf ihrer Website veröffentlicht, um betroffenen Unternehmen die Umstellung ihrer Produktion bzw. Vermarktung auf dem EU-Binnenmarkt - und so die Versorgung mit PSA und Medizinprodukten - zu erleichtern.

Die Normen wurden nach Auftrag der EU-Kommission vom European Committee for Standardization (CEN) sowie dem European Committee for Electrotechnical Standardization (CENELEC) in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedsstaaten entwickelt und sind über die nationalen Normungsorganisationen erhältlich.

Die insgesamt 11 Standards (sowie potenziell 3 weitere Normen) betreffen Atemmasken, medizinische Handschuhe sowie Schutzkleidung. 

Die Normen finden Sie in deutscher Sprache über die DIN unter www.din.de.
(DIHK-MH)

 

EU Green Deal: Timmermanns schließt Verzögerungen bei Umsetzung nicht aus

Der für den EU Green Deal zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission, Frans Timmermans, hat sich am 21. April 2020 vor dem Umweltausschuss des Europäischen Parlaments zu der Frage geäußert, wie die aktuelle Coronavirus-Krise die Planungen der EU-Kommission für den EU Green Deal beeinflusst.

Dabei betonte er, dass die EU-Kommission grundsätzlich auf „Green-Deal-Kurs“ bleibe, die Verschiebung einzelner Vorhaben bzw. eine gewisse Verlangsamung der Umsetzung jedoch möglich seien. Hierzu wolle man die weitere Entwicklung der Coronavirus-Pandemie abwarten und bewerten.

Bereits im Raum steht etwa die Verschiebung der Strategie für den nachhaltigen Umgang mit Chemikalien. Diese war ursprünglich für den Sommer dieses Jahres vorgesehen.

Festhalten will der Kommissionsvizepräsident am Plan, einen Vorschlag für die Verschärfung der 2030-CO2-Reduktionsziele der EU im September vorzulegen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie würden in der begleitenden Folgenabschätzung berücksichtigt.

Unterstrichen hat Frans Timmermans zudem, dass der wirtschaftliche Wiederaufbau nach der Pandemie „nachhaltig“ und daher an den Zielen des Green Deals ausgerichtet werden müsse.

In der strittigen Frage eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus betonte der niederländische Politiker schließlich, dass man vor allem Diskussionen mit den internationalen Partnern wie China anstoßen wolle, um diese ebenfalls zu ambitioniertem Klimaschutz zu drängen. So könne ein CO2-Grenzausgleich überflüssig gemacht werden. (DIHK-MH, JSch)

 

Klimaschutz im Green Deal der EU: Berichterstatterin des Parlaments will Verschärfung des CO2-Ziels auf 65 Prozent bis 2030

Nach Ansicht der schwedischen Berichterstatterin des Umweltausschusses soll die EU ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65 Prozent senken, statt wie bislang vorgesehen um 40 Prozent. Die Europäische Kommission plant bislang, eine Anhebung des EU-Ziels auf 50 - 55 Prozent vorzuschlagen. 

Darüber hinaus will Jytte Guteland von der sozialdemokratischen S&D-Fraktion, dass die EU ein Zwischenziel für das Jahr 2040 festlegt. So erklärte sie der französischen Fachzeitung CONTEXTE, dieses müsse voraussichtlich zwischen 80 Prozent und 85 Prozent betragen, um bis 2050 die Treibhausgasneutralität erreichen. Zudem plädiert sie dafür, sektorale CO2-Budgets für die Europäische Union festzulegen. 

Der Berichtsentwurf soll Ende Mai im Umweltausschuss vorgestellt und diskutiert werden. Im Juli könnte die Abstimmung im Ausschuss stattfinden, im September im Plenum des Parlaments. 

Der Zeitplan könnte sich jedoch noch verschieben. Der Industrie- und Energieausschuss des Parlaments verlangt ein Mitspracherecht bei Teilen des Klimaschutzgesetzes. Die Kompetenzstreitigkeit wird voraussichtlich Anfang Mai auf Fraktionsebene geklärt. 

Die Bundeskanzlerin Angela Merkel hat beim Petersberger Klimadialog am 28. April 2020 die Pläne für eine Anhebung des 2030-Ziels "begrüßt". 

Aus den europäischen Klimazielen ergeben sich die Ziele für Deutschland - einerseits über den europäischen Emissionshandel, andererseits über die sog. Lastenteilungsverordnung. Deutschland trägt aufgrund seiner Wirtschaftskraft stets überdurchschnittlich zur Erreichung der EU-Ziele bei. 

Hintergrund 

Die Europäische Kommission plant, noch im September 2020 einen Plan für die Anhebung des 2030-CO2-Reduktionsziels auf 50 - 55 Prozent im Vergleich zu 1990 vorzulegen. Das bisherige Ziel beträgt 40 Prozent und wird mit bestehenden Politiken und Maßnahmen weit verfehlt. 

Der DIHK bewertet eine Zielverschärfung kritisch. Denn solange Alternativen für eine kohlenstoffarme Produktion fehlen, würde diese für viele Betriebe zu signifikanten Kostensteigerungen und neuen bürokratischen Auflagen führen, die jetzt noch viel dringender als vor der Coronavirus-Pandemie vermieden werden müssen.

In den Fokus des Green Deal sollten viel eher Maßnahmen rücken, die nach dem wirtschaftlichen Einbruch in Folge der Pandemie die Wirtschaftskraft der Unternehmen wiederbeleben und die Grundlagen für ein ökonomisch und ökologisch nachhaltiges Wachstum legen. Konkret sollte die EU beispielsweise die Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen der Unternehmen viel stärker unterstützen. (DIHK-JSch)

 

Verkehr und Luftqualität - Euro 7-Norm: EU-Kommission bereitet Konsultation zu neuen Abgasgrenzwerten vor

Die Europäische Kommission plant im 2. Quartal 2020 eine öffentliche Konsultation. Ein Gesetzgebungsvorschlag soll im Rahmen des Green Deal Ende 2021 unterbreitet werden.  

In einem Ende März veröffentlichten „Fahrplan“, der hier abgerufen werden kann, beschreibt die Europäische Kommission ihr weiteres Vorgehen und erste Überlegungen zu einer Fortentwicklung der europäischen Abgasnormen für Pkw und Lkw.

Die erste Option umfasst eine „enge“ Überarbeitung der bestehenden Euro 6/VI-Norm. Ziel wäre vor allem eine Vereinfachung und kohärentere Ausgestaltung des bislang komplexen Regelwerks. U. a. würden einheitliche Standards für Pkw und Lkw geschaffen. Die bestehenden Testverfahren würden vereinfacht, wobei der Fokus weiter auf Tests unter realen Bedingungen (real-world testing) läge.

Option 2 würde eine breitere Überarbeitung umfassen, indem neben den in Option 1 vorgesehenen Maßnahmen zusätzlich strengere Abgasgrenzwerte für alle Fahrzeuge eingeführt würden. Zudem könnten Grenzwerte für bisher nicht regulierte Luftschadstoffe wie Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen vorgegeben werden.

Option 3 besteht in einer umfassenden Überarbeitung, die zusätzlich zu den Maßnahmen der ersten beiden Optionen eine Überwachung der Emissionen in der realen Welt über die gesamte Lebensdauer der Fahrzeuge vorsähe. Genutzt würden hierzu On-Board-Überwachungssysteme.

Die Kosten würden nach Ansicht der Europäischen Kommission für Fahrzeughersteller und Verbraucher bei Option 2 zumindest kurzfristig höher ausfallen als bei Option 1 sowie bei Option 3 höher als bei Option 2. Zugleich würden die Optionen 2 und 3 zu sinkenden Umwelt- und Gesundheitskosten führen. (DIHK-JSch, MH)

 

Revision der EU-Trinkwasserrichtlinie vor Abschluss

Im Zuge der Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie haben die Vertreter der EU-Mitgliedsstaaten am 5. Februar 2020 der vorläufigen Einigung aus den vorausgegangenen Trilog-Verhandlungen zugestimmt. Damit rückt ein Abschluss des Revisionsprozesses näher.

Die Billigung der politischen Einigung aus dem Trilog durch die Mitgliedsstaatenvertreter (Boschafterinnen und Botschafter der Mitgliedsstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter) stellt einen der finalen Schritte der Richtlinienüberarbeitung dar. Die inhaltlichen Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Rat und EU-Parlament endeten im vergangenen Dezember.

Mit der Richtlinienüberarbeitung kommt es u. a. zu

  • einer neuen Beobachtungsliste von Stoffen,
  • erweiterten Anforderungen an Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen,
  • Informationsansprüchen der Verbraucher bezüglich der Leitungswasserqualität sowie
  • zur Einführung eines risikobasierten Überwachungsansatzes.

Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser im Fokus

Im Hinblick auf die ebenfalls umfasste Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser bzw. Verwendung von Leitungswasser weist der DIHK insbesondere auf Artikel 13 hin.

Im Rahmen der verbindlichen Vorgabe des Erhalts bzw. der Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser überlässt die Richtlinie es den Mitgliedsstaaten in gewissem Maße selbst, welche als notwendig und verhältnismäßig eingeordneten Maßnahmen ergriffen werden.

Zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser sollen die Mitgliedsstaaten u. a. sicherstellen, dass unter gewissen Umständen in öffentlichen Räumen beispielsweise Wasserhähne eingerichtet werden (sofern technisch möglich und verhältnismäßig).

Zur stärkeren Verwendung von Leitungswasser benennt die Richtlinie ferner eine Reihe von Handlungsoptionen der Mitgliedsstaaten, so etwa bestimmte Informations- sowie Fördermaßnahmen zur kostenlosen (oder gering bepreisten) Bereitstellung von Trinkwasser. Dies gilt im Hinblick auf öffentliche Gebäude, Verwaltungen sowie auf gastronomische Einrichtungen (Restaurants, Kantinen und Cateringdienste).

Als voraussichtlich letzte Schritte des Revisionsprozesses stehen noch eine finale Zustimmung des EU-Parlaments (Abstimmung im Umweltausschuss am 18. Februar 2020) sowie eine Befassung des Umweltrates am 5. März 2020 bevor, ehe die überarbeitete Richtlinie voraussichtlich in den kommenden Monaten im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.

Die Mitteilung des Rats sowie die vorläufige Textfassung der Richtlinie finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

CLP und Titandioxid: Verordnung zur Einstufung veröffentlicht

Am 18. Februar 2020 wurde die 14. ATP (Delegierte Verordnung (EU) 2020/217) zur CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese betrifft u. a. die Einstufung von Titandioxid.

Die Delegierte Verordnung – und damit die Einstufung von Titandioxid in Pulverform, Carc. 2 (H351; Einatmen) - tritt damit im März 2020 in Kraft. Für die anschließenden 18 Monate kommt es zu einer Übergangszeit zur Umsetzung, ehe die mit der 14. ATP verbundenen Anforderungen für Unternehmen verpflichtende Wirkung entfalten.

Erläuternd zur Einstufung und damit verbundenen Pflichten enthält die Verordnung folgende Hinweise (mit freundlicher Unterstützung des VCH):

Anmerkung 10: Die Einstufung als „karzinogen bei Einatmen“ gilt nur für Gemische in Form von Puder mit einem Gehalt von mindestens 1 % Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm.

Für Gemische, die Titandioxid enthalten, gelten daneben folgende Vorgaben zur Kennzeichnung im Anhang II, Teil 2:

2.12. Gemische, die Titandioxid enthalten

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 Prozent Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 μm enthalten, muss folgenden Hinweis tragen: EUH211: ‚Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.‘

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von festen Gemischen, die mindestens 1 Prozent Titandioxidpartikel enthalten, muss folgenden Hinweis tragen: EUH212: ‚Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.‘

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen und festen Gemischen, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind und nicht als gefährlich eingestuft wurden sowie mit EUH211 oder EUH212 gekennzeichnet sind, muss zusätzlich den Hinweis EUH210 tragen.

Die Verordnung im Amtsblatt der EU finden Sie hier. (DIHK-MH)

 

 

Chemikalienrecht: Neues Tool EUCLEF hilft Unternehmen

Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) bietet mit ihrem neuen Onlinedienst EUCLEF (Chemical Legislation Finder) eine Übersicht über die EU-Regulierung von Stoffen und deren rechtliche Verpflichtungen an. Zum Start am 11. März werden zunächst 40 EU-Rechtsvorschriften abgedeckt, bevor diese nach und nach erweitert werden. Mit diesem Angebot können sich Unternehmen in einer Plattform neben den schon bisher verfügbaren stofflichen Eigenschaften auch über deren Regulierung informieren. Beispielsweise wird es Rechtsinformationen zu den Bereichen REACH, CLP, BPR, PIC, Kosmetikprodukte oder auch Pflanzenschutzmittel geben.

Der neue Onlinedienst wird bei den Informationen über Chemikalien auf den Internetseiten der ECHA eingebunden. Hilfestellungen zur Suche und zu Inhalten bietet das Webinar der ECHA.

 

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