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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

Ansprechpartner/innen (1)

Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 08/2023 Erscheinungsdatum: 31. Juli 2023

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Wichtiges und Interessantes aus aller Welt und in aller Kürze.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

Ukraine-Krieg

Aussenwirtschaftsrecht: Neue Jedermanns-Meldepflicht im Russland-Embargo

In Artikel 8 der Verordnung (EU) 269/2014 findet sich eine vergleichbare Regelung, im Gegensatz zu Artikel 6b der Verordnung (EU) 833/2014 enthält letztere jedoch einen Katalog von Beispielen, welche Arten von Informationen gemeldet werden müssen. In Ermangelung solcher Beispiele bzw. anderweitiger Präzisierung bzgl. Artikel 6b der Verordnung (EU) 833/2014 erscheint aktuell fraglich, ob diese Informationspflicht dem Bestimmtheitsgebot Genüge tut.

Das BMWK hat darüber informiert, dass die Europäische Kommission gedenkt, eine präzisierende Guidance zu Artikel 6b der Verordnung (EU) 833/2014 zu veröffentlichen. Zuvor ist durch die DIHK und andere die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Einleitung von Bußgeldverfahren aktuell mangels Bestimmtheit des Artikels 6b der Verordnung (EU) 833/2014 gegenüber dem BMWK in Frage gestellt worden. Wir informieren über Updates.

 

Zoll

Ägypten: Erforderliche Bescheinigungen für die ägyptische Zollabfertigung

Diese Zertifikate sind wichtig, um sicherzustellen, dass die Produkte die erforderlichen Sicherheits- und Qualitätsstandards erfüllen und den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Einfuhrlandes entsprechen.

Die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer (AHK Ägypten) hat auf ihrer Webseite eine Übersicht dieser erforderlichen Zertifikate veröffentlicht, die Sie hier einsehen können: https://aegypten.ahk.de/en/services/industrial-working-group/required-certificates-for-egyptian-customs-clearance

Bei Fragen steht Ihnen Frau Elshafei von der AHK Ägypten gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Karin Elshafei
AHK Operational Head
Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer

Tel: +202 3333 845220, E-Mail:karinelshafei@ahk-mena.com

 

Länderinformationen

Dänemark: Azubi-Pflicht für bestimmte Dienstleistungsverträge

Die Azubi-Pflicht gilt für Bau- und Anlagenverträge sowie für bestimmte Dienstleistungsverträge.

Folgende Bau- und Anlagenverträge sind betroffen:

  • Das Bauvorhaben der öffentlichen Hand wird in Dänemark durchgeführt,
  • Bauvorhaben der öffentlichen Hand, mit einer Mindestbauzeit von 6 Monaten ab Vertragsunterzeichnung bis zur Fertigstellung und
  • Bauvorhaben der öffentlichen Hand mit einem Vertragswert, der den Schwellenwert für öffentliche Bauverträge gemäß § 6 des Vergabegesetzes überschreitet (Stand 2023: DKK 40.100.744).

Folgende Dienstleistungsverträge sind betroffen:

  • Die Dienstleistung wird in Dänemark erbracht.
  • Der Dienstleistungsvertrag der öffentlichen Hand hat eine Mindestdauer von 6 Monaten ab Vertragsunterzeichnung bis zur Lieferung,
  • Der Dienstleistungsvertrag der öffentlichen Hand hat einen Vertragswert von mindestens 5 Millionen DKK und

Der Dienstleistungsvertrag der öffentlichen Hand fällt unter einen oder mehrere der folgenden CPV-Codes:

  • 50000000-50884000 (Reparatur- und Instandhaltungsdienstleistungen)
  • 51000000-51900000 (Installationsdienstleistungen)
  • 60000000-60651100 (Transportdienstleistungen - nicht Abfalltransport)
  • 90910000-90919300 (Reinigung)


Weitere Informationen finden Sie bei der AHK Dänemark unter https://www.handelskammer.dk/newsroom/newsletter/azubi-pflicht-fuer-bestimmte-dienstleistungsvertraege-was-bedeutet-das-fuer-sie-als-bieter

 

Norwegen - neue Mindestlöhne

Seit dem 15. Juni 2023 gelten neue, für allgemeinverbindlich erklärte, Mindestlöhne bei Arbeiten in Norwegen:

  • Bau- Fachkräfte: 238,30 NOK
  • Reinigung: 216,04 NOK
  • Schiffs- und Werftindustrie | Fachkräfte: 204,51 NOK
  • Elektro | Fachkräfte: 242,34 NOK

Weitere Mindestlöhne


Quelle: Handwerkskammern Schleswig-Holstein

 

Messen & Delegationsreisen

Erleben Sie Messen weltweit unter dem Dach des Bavarian Pavilion

Im Bayerischen Messeprogramm 2024 finden Sie über 60 Messen in fast 30 Ländern. Als Aussteller unter dem Dach des Bayerischen Gemeinschaftsstandes haben Sie diese Benefits:

  • Top-Platzierung
  • Schlüsselfertiger Messestand
  • Zugang zur Bayernlounge
  • Finanzielle Förderung
  • Weltweites Partner-Netzwerk
  • Side Events auf der Messe

Aktuelle Infos zum Messeprogramm 2024 finden Sie hier www.bayern-international.de/messen

 

Wichtige Termine

Webinar: "Maschinenzulassung und Produkthaftung deutscher Unternehmen in den USA"

Ob Hersteller, Importeur oder auch Händler – jedes (deutsche) Unternehmen, das Waren, Produkten oder Maschinen in den US-Markt einführt, wird mit der Thematik „US-Produktsicherheitsrecht“ konfrontiert. Denn im Streitfall kann die gesamte Lieferkette haften und vor US-Gerichten zur Verantwortung gezogen werden.

Wir greifen in diesem Webinar das Geschäft v.a. mit Maschinen und Anlagenbau auf. Wir erläutern die relevanten und praxisnahen Bereiche. Ferner zeigen wir auf, wie entsprechende Risiken durch Planung, Risikosteuerung und Vertragsgestaltung entschärft werden können, damit Sie für US-Geschäft fit sind.

Melden Sie sich jetzt an und nutzen Sie unsere Experten und deren Know-how für Ihr USA-Geschäft.

Zur Anmeldung und zum Programm gelangen Sie HIER.

Wann? Dienstag, 26. September 2023, 14:00 – 15:30 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenfrei

 

Last Call für den Exportpreis Bayern 2023

Der Exportpreis wird in den fünf Kategorien Dienstleistung, Handel, Industrie, Handwerk & Genussland durch das Bayerische Wirtschaftsministerium verliehen. Die Gewinner werden im Rahmen einer Abendveranstaltung am 22 November 2023 ausgezeichnet und erhalten einen professionell gedrehten Image-Film über ihr Unternehmen.

Alle Infos dazu: www.exportpreis-bayern.de 

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme bzw. Ihre Bewerbung!

 

Aktuelle Informationen

Erleichterungen für Grenzgänger:innen im Homeoffice

Bei der Arbeit aus dem Ausland gibt es diverse Besonderheiten zu beachten. Es stellen sich vor allem arbeits-, steuer- und auch sozialversicherungsrechtliche Fragen. Entscheidend im Hinblick auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich der physische Arbeitsort (Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Dementsprechend kann die Ausübung von Telearbeit zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts führen, wenn die betreffende Person nicht im Staat des Arbeitgebersitzes wohnt.

Mit Beginn der Corona-Pandemie durften viele Arbeitnehmende nicht mehr die Räumlichkeiten des Arbeitgebers aufsuchen und mussten von zu Hause aus arbeiten. Lag der Wohnort im Ausland, so hätte dies bei mehr als 25 Prozent Arbeitstätigkeit im Ausland dazu geführt, dass die arbeitnehmende Person in das Sozialversicherungssystem ihres Wohnsitzstaates gewechselt hätte (Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 14 Abs. 8 Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Um das zu vermeiden wurde auf europäischer Ebene eine Übergangsregelung geschaffen: Die grenzüberschreitende Tätigkeit im Homeoffice beziehungsweise mobiles Arbeiten oder Telearbeit sollten keine Auswirkungen auf das anzuwendende Recht der sozialen Sicherheit haben. Diese Übergangsregelung endete zum 30. Juni 2023.

Neues Rahmenübereinkommen ab 1. Juli 2023

Seit dem 1. Juli 2023 gilt in einigen Staaten in Europa das Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass bei einer Tätigkeit im Wohnsitzstaat von unter 50 Prozent, eine Ausnahmevereinbarung erteilt wird, die Grenzgänger:innen den Verbleib im Sozialversicherungssystem des gewöhnlichen Beschäftigungsstaates ermöglicht. Dies ist grundsätzlich der Staat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist.

Derzeit gelten die neuen Regelungen in folgenden Staaten: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien und Tschechische Republik.

Der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit stellt den Text des Übereinkommens in englischer Sprache zur Verfügung und aktualisiert fortlaufend die Liste der Unterzeichnerstaaten. Für Staaten, die das Übereinkommen nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnen, gelten die Regelungen ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Monat.

Verfahren

Soll für eine:n Grenzgänger:in trotz grenzüberschreitender Telearbeit von mehr als 25 Prozent weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates Anwendung finden, so kann ein Antrag bei dem zuständigen Träger im Beschäftigungsstaat gestellt werden. In Deutschland ist dies beispielsweise die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DKVA). Aufgrund des neuen Rahmenübereinkommens wird einem Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung für bis unter 50 Prozent Telearbeit im Wohnstaat immer zugestimmt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Tätigkeit wird

  • für einen oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat und ebenso
  • von zu Hause aus im Wege der grenzüberschreitenden Telearbeit ausgeübt.

Grenzüberschreitende Telearbeit meint dabei eine Tätigkeit, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder an seinem Sitz ausgeübt werden könnte, aber

  • in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird als dem, in welchem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet und
  • sich auf Informationstechnologie stützt, um die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen

Den vollständigen Artikel lesen Sie bei GTAI.

 

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