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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

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Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 10/2023 Erscheinungsdatum: 20. September 2023

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Wichtiges und Interessantes aus aller Welt und in aller Kürze.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

Ukraine-Krieg

Russland: Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse

Es ist verboten, Eisen- und Stahlerzeugnissen nach Anhang XVII der VO (EU) Nr. 833/2014 einzuführen, zu kaufen oder zu befördern (Art. 3g Abs. 1 Buchstaben a) - c) VO (EU) Nr. 833/2014).

Gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 30. September 2023 verboten, die in Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Für in Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.

Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.

Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Auf der Webseite des Deutschen Zolls wurden nun weitere Informationen veröffentlicht:

" (...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. 

Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Weitere Informationen dazu sind im folgenden Link in den FAQs, insbesondere in der Nummer 11, zu finden.

FAQs (in englischer Sprache)

 

Zoll

EU Green Deal: CBAM tritt in Kraft – Was bedeutet der CO₂-Zoll für die Unternehmen?

Er soll emissionsintensive Importe aus Drittstaaten auf das europäische Preisniveau verteuern, um so die Wettbewerbsnachteile der Betriebe in der EU infolge strengerer Klimaschutzvorgaben auszugleichen. Die Grundidee von CBAM ist zwar nachvollziehbar, aber die übereilte und bürokratische Umsetzung dieser Regelung stellt jetzt vor allem eine erhebliche Belastung für die Wirtschaft dar. Viele deutsche Unternehmen müssen neue hochkomplexe CBAM-Regularien umsetzen. Außerdem stehen viele Detailregelungen noch aus oder wurden viel zu kurzfristig veröffentlicht.

Den ganzen Artikel lesen Sie auf der DIHK-Webseite.


Quelle: DIHK

 

Exportkontrolle - EU-Leitfaden Sanktionen für Unternehmen

Die Kommission hat einen Leitfaden für europäische Unternehmen veröffentlicht, wie sie bei ihren Geschäftspartnern Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen, bewerten und verstehen können – und wie sie diese Risiken vermeiden können. Dieser Leitfaden gibt einen allgemeinen Überblick: Was müssen die Wirtschaftsbeteiligten in der EU tun, um die im EU-Recht vorgeschriebene Sorgfaltspflicht zu erfüllen?

Den ganzen Artikel lesen Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.

Anlage: EU-Leitfaden Sanktionen für Unternehmen (en)

Kontakt:
Anfragen beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per E-Mail (frage@erlebnis-europa.eu) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.


Quelle: DIHK

 

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: BAFA veröffentlicht Fragebogen für die Berichtspflicht als PDF

Zeitgleich ist so eine unkomplizierte Weitergabe des Fragenkatalogs in den Unternehmen möglich.
 
Bitte beachten Sie, dass das PDF lediglich Informationszwecken dient. Das PDF-Fragebogen Berichtspflicht können Sie hier aufrufen.
Für LkSG-pflichtige Unternehmen ist der Onlineberichtsfragebogen für die Erfüllung der Berichtspflicht maßgeblich.
 
Weitere Informationen zur Berichtspflicht sowie ein Kontaktformular für Rückfragen finden Sie auf der Webseite des BAFA hier.


Quelle: www.bafa.de

 

Länderinformationen

Dänemark - neue EPR Regelung

Ab dem 1. Januar 2025 tritt das operative System für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in Kraft. Eine Registrierungspflicht für betroffene Unternehmen tritt jedoch bereits ab dem 1. Januar 2024 in Kraft. Die Registrierung muss bis zum 31. März 2024 erfolgen und Unternehmen müssen sich bei der DPA (dänische Produzentenverantwortung) anmelden und die erwarteten Mengen für das gesamte Jahr 2024 bereits im ersten Quartal 2024 melden.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite der AHK Dänemark.

 

Messen & Delegationsreisen

Einladung zur Suppliers Balkan Expo 2023 – SUBEX

Mit der SUBEX bieten wir eine Veranstaltung für Kooperationsmöglichkeiten zwischen deutschen Unternehmen und Unternehmen aus den Ländern des Westbalkan und der weiteren Region aus der Metall-, Kunststoff-, Holz-, Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, Textilsektor, Retail, Transport & Logistik sowie dem IT-Sektor für die Industrie.

Die AHK Nordmazedonien bietet Ihnen die Möglichkeit an, einen Informationsstand zu mieten, damit Sie sich vor zahlreichen in- und ausländischen Unternehmensvertretern präsentieren können und/oder sich für B2B-Meetings mit regionalen Lieferanten über https://www.b2match.com/e/subex-2023 zu registrieren.

Weitere Informationen zur SUBEX erhalten Sie auf folgendem Infoblatt.

Informationen zur SUBEX

Datum: 25. und 26. Oktober 2023
Ort: DoubleTree by Hilton, Skopje, Nordmazedonien
TN: Europäische Unternehmen in Südosteuropa
Organisator: AHK Nordmazedonien
Sprache: Englisch/Mazedonisch; bei Bedarf Unterstützung von Dolmetschern

Bei weiteren Fragen können Sie jederzeit Ramadan Abdulai auf der Email abdulai@nordmazedonien.ahk.de kontaktieren.

 

Wichtige Termine

Webinar: "Maschinenzulassung und Produkthaftung deutscher Unternehmen in den USA"

Ob Hersteller, Importeur oder auch Händler – jedes (deutsche) Unternehmen, das Waren, Produkten oder Maschinen in den US-Markt einführt, wird mit der Thematik „US-Produktsicherheitsrecht“ konfrontiert. Denn im Streitfall kann die gesamte Lieferkette haften und vor US-Gerichten zur Verantwortung gezogen werden.

Wir greifen in diesem Webinar das Geschäft v.a. mit Maschinen und Anlagenbau auf. Wir erläutern die relevanten und praxisnahen Bereiche. Ferner zeigen wir auf, wie entsprechende Risiken durch Planung, Risikosteuerung und Vertragsgestaltung entschärft werden können, damit Sie für US-Geschäft fit sind.

Melden Sie sich jetzt an und nutzen Sie unsere Experten und deren Know-how für Ihr USA-Geschäft.

Zur Anmeldung und zum Programm gelangen Sie auf folgender Webseite.

Wann? Dienstag, 26. September 2023, 14:00 – 15:30 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenfrei

 

Verschiedenes

EU - A1-Plattform SV-Net wird ersetzt

Viele Lohnabrechnungsprogramme bieten Schnittstellen zur Beantragung der A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse der Beschäftigten an. Unternehmen ohne eine solche Software sowie Selbstständige können die Software sv-net von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) nutzen.

2024 wird der Betrieb von sv-net dauerhaft eingestellt. Ab Oktober 2023 steht allen Unternehmen für die Beantragung der A1-Bescheinigung das neue SV-Meldeportal zur Verfügung und kann parallel zum bisherige System sv-net genutzt werden.

 

Teilautomatisierte Grenzkontrolle EasyPASS nun auch für Nicht-EU-Bürger

Der EasyPASS ist kein Extradokument, wie der Name vermuten lässt, sondern eine teilautomatisierte Grenzkontrolle. Alle EU-Bürger ab zwölf Jahren können die Stationen der EasyPASS mit einem gültigen elektronischen Reisepass zur Ein- und Ausreise an den großen Flughäfen nutzen. 

Dazu scannen Reisende den elektronischen Reisepass (ePass) am eGate des Flughafens ein und blicken für die biometrische Gesichtserkennung in die Kamera:  Sie nimmt das Gesicht der Person auf, berechnet seine charakteristischen Eigenschaften und identifiziert es. 

Die personen- und passbezogenen Daten werden für 48 Stunden gespeichert. Einzige Ausnahme: Bei einer polizeilichen Feststellung kann die Datenspeicherung bis maximal 30 Tage manuell verlängert werden.

Woran erkennt man einen elektronischen Reisepass oder Personalausweis?

Ist der Reisepass mit einem kleinen Kreissymbol auf dem Ausweis versehen und wurde er nach dem 1. November 2005 ausgestellt, ist er in der Regel ein elektronischer Reisepass. 

Auch der elektronische Personalausweis, der am 1. November 2010 eingeführt wurde, besitzt ein kleines blau-grünes Kreissymbol auf der Rückseite - das heißt, auch er funktioniert an den teilautomatisierten Grenzstationen.

Welche Staatsangehörigen können den EasyPASS nutzen?

Bisher war die Nutzung der EasyPASS-Kontrolle nur für Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz möglich, sofern sie mindestens 12 Jahre alt sind und einen gültigen Reisepass besitzen. 

Am 3. Juli 2023 wurde die EasyPASS-Nutzung ausgeweitet: Nun können auch Drittstaatsangehörige, also Nicht-EU-Bürger, das teilautomatisierte Grenzkontrollsystem für ihre Ein- und Ausreise nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass sie einen deutschen Aufenthaltstitel besitzen, mindestens 12 Jahre alt und bei EasyPass-RTP registriert sind.


Quelle: Techniker Versicherung, Auslandbrief Juli 2023

 

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