Telefon: +49 911 1335-1335

Corona-Krise AKTUELL

 

Ansprechpartner/innen (1)

KundenService

KundenService

Wir sind gerne für Sie da! Tel: +49 911 1335 1335

Ausgabe 118 Erscheinungsdatum: 23. April 2021 18:17 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Diese Regeln gelten ab 23.04.2021 in Bayern für die Wirtschaft

In Bayern bestehen über die bundesweiten Infektionsschutz-Massnahmen („Corona Notbremse“) hinaus teilweise schärfere landesweite Vorschriften. Vor allem für Einzelhändler und Anbieter von körpernahen  Dienstleistungen gelten bereits seit Freitag, dem 23. April 2021, neue Regelungen.

Hier die wesentlichen Änderungen, die entsprechend der geänderten Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über die bisherigen Vorgaben hinausgehen:

Einzelhandel:

  • Individuelles Terminshopping (Click & Meet mit Nachweis eines negativenCorona-Tests) ist nur noch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz bis maximal 150 möglich.
  • Entgegen der neuen Regelungen auf Bundesebene dürfen Blumenläden, Gärtnereien und der Buchhandel in Bayern nicht unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz öffnen. Bis zu einer Inzidenz von 150 ist auch in diesen Geschäften nur Click & Meet erlaubt.
  • Geschäfte, die weiterhin unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz öffnen dürfen, müssen in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, zusätzlich zu den bestehenden Hygieneregeln weitere Auflagen einhalten. So muss die zulässige Kundenzahl halbiert werden: Bis maximal 800 m2 Verkaufsfläche ist nur noch ein Kunde pro 20 m2 zulässig. Bei Verkaufsflächen, die 800 m2 übersteigen, gilt ein Kunde pro 40 m2.

Körpernahe Dienstleistungen:

  • Hand-, Fingernagel- und Gesichtspflege ist auch zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen Zwecken nicht mehr gestattet.
  • Friseure und Fußpfleger in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 müssen zusätzlich zu den bestehenden Hygieneregeln weitere Auflagen einhalten: Auch für Mitarbeiter gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Kunden bekommen nur noch Zutritt zum Geschäft,wenn sie einen aktuellen - maximal 24 Stunden alten - negativen Corona-Test vorlegen.

Mehr Informationen unter:
https://www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/oeffnung-von-geschaeften-und-betrieben/erneuter-lockdown/

 

Impressum

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick