Telefon: +49 911 1335-1335

Corona-Krise AKTUELL

 

Ansprechpartner/innen (1)

KundenService

KundenService

Wir sind gerne für Sie da! Tel: +49 911 1335 1335

Ausgabe 154 Erscheinungsdatum: 23. November 2021 18:01 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

Infektionsschutzgesetz, Bund-Länder-Konferenz und Bayerisches Maßnahmenpaket: Innerhalb von nur zwei Tagen wurde eine Vielzahl neuer Corona-Regelungen verabschiedet oder angekündigt. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in Bayern.

Die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Verschärfungen der Corona-Regeln in Bayern: 15. BayIfSMV

Das bayerische Kabinett hat die von Ministerpräsident Markus Söder angekündigten Verschärfungen wie erwartet beschlossen: Somit wird morgen (Mittwoch, 24. November) die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in Kraft treten. Wir hatten die angekündigten Regelungen (Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, 2G / 2G-Plus, Schließung von Bars, Clubs, Nachtgastronomie und Absage für Weihnachtsmärkte) bereits unter www.ihk-nuernberg.de/wiedereroeffnung-der-wirtschaft veröffentlicht und in der letzten Ausgabe dieses Newsletter zusammengefasst.

Im Kabinett wurden heute noch einige Details verändert bzw. konkretisiert: 

  • Für private und öffentliche Veranstaltungen in "nichtprivaten" Räumlichkeiten gilt in Bayern wie angekündigt die "2G-Plus-Regel". Findet die Veranstaltung allerdings in einem gastronomischen Betrieb statt, gilt die bayernweite 2G-Regel. Auch für Feiern in nichtprivaten Räumlichkeiten gelten die Obergrenze von maximal 25 Prozent der möglichen Auslastung, sowie Mindestabstand und Maskenpflicht. 
  • Regionale Hotspots: Derzeit liegt die Inzidenz in zehn bayerischen Landkreisen über 1 000, davon ist allerdings nach jetzigem Stand noch kein Kreis in Mittelfranken betroffen (Die höchste Inzidenz hat derzeit der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen mit 841,1). In den regionalen Hotspots müssen Gastronomie, Hotels, körpernahe Dienstleister und alle Sport- und Kulturstätten schließen – anders als ursprünglich angekündigt dürfen Friseure allerdings weiterhin öffnen.

Den vollständigen Kabinettsbeschluss finden Sie unter www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-23-november-2021/. Die Lesefassung der 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird morgen veröffentlicht werden.

 

Neues Infektionsschutzgesetz (IfSG) tritt in Kraft: 3G am Arbeitsplatz und Homeoffice-Pflicht

Gemäß §28b des morgen (Mittwoch, 24. November) in Kraft tretenden Infektionsschutzgesetzes, werden die 3G-Regelungen am Arbeitsplatz nun bundesweit vorgeschrieben. Dabei ergeben sich gegenüber dem aktuellen Stand in Bayern folgende Änderungen:

  • 3G gilt in allen Betrieben, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Es sind also jetzt auch kleine Betriebe mit weniger als 10 Arbeitnehmern erfasst.
  • 3G am Arbeitsplatz gilt auch im Handel.
  • Der G-Nachweis ist für das Betreten von Arbeitsstätten erforderlich. Eine Beschränkung auf geschlossene Räume enthält das Gesetz nicht.
  • Erfasst sind nach dem Wortlaut alle Arbeitsstätten, „in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können“.
  • Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen arbeitstäglich einen Test vorlegen. In der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung waren nur zwei Tests pro Woche vorgesehen.
  • Mögliche Tests sind: Selbsttests unter Aufsicht, Schnelltests durch geschultes Personal oder PCR-Tests.
  • Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, seinen Arbeitnehmern zwei Tests pro Woche anzubieten. Für die darüber hinausgehenden Tests muss aber grundsätzlich der Arbeitnehmer selber sorgen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 3G-Nachweise bei Zutritt zur Arbeitsstätte zu kontrollieren. Es ist zulässig, zu diesem Zweck den G-Status des Arbeitnehmers (Geimpft bzw. Genesen) zu erfassen und zu speichern.
  • Die "Pflicht zum Homeoffice" gilt wieder: Künftig muss der Arbeitgeber den Beschäftigten die Arbeit in der eigenen Wohnung gestatten, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Und Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, wenn es ihrerseits keine zwingenden Gründe dagegen gibt.

Die neue Regelungen gelten zunächst bis 19. März 2022, und zwar unabhängig vom Stand der bayerischen Corona-Ampel. 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht mit den wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema "Betrieblicher Infektionsschutz" unter www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html veröffentlicht.

Die IHK München und Oberbayern bietet ebenfalls eine Seite mit Fragen und Antworten unter www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverh%C3%A4ltnisse-K%C3%BCndigung-und-Sozialversicherung/Corona-Virus-Dienstreisen-Arbeitsausfall-Arbeitsschutz an.

 

Impressum

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick