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Energie | Umwelt | Klima | Rohstoffe

Ausgabe 05 | 2018 Erscheinungsdatum: 28. Dezember 2018

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

mit unserem Newsletter "Energie | Umwelt | Rohstoffe AKTUELL" erfahren Sie Neues und Wissenswertes aus dem Bereich Energie und über alle umwelt- und rohstoffrelevanten Themen im Geschäftsbereich Innovation | Umwelt.

Wir haben für Sie ausgewählte Nachrichten aus der Metropolregion Nürnberg, Bayern, Deutschland und der Europäischen Union zusammengestellt, um Sie bei Ihrer Arbeit im Unternehmen zu unterstützen. Zudem informieren wir Sie über Veranstaltungen unseres Geschäftsbereiches.

Aktuelles aus der MetropolregioN

Neues Umweltpakt-Projekt zu den UN-Nachhaltigkeitszielen in KMU – Engagierte Unternehmen gesucht

Für ein neues, praxisnahes und öffentlichkeitswirksames Umweltpakt-Projekt des BIHK und des LfU suchen wir neun engagierte Unternehmen aus Bayern. Unter professioneller und kostenloser Anleitung erschließen Sie die Chancen der Nachhaltigkeitsziele für Ihr Unternehmen und können den eigenen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung sichtbar machen. Seien auch Sie mit dabei!

Die globalen Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen

Die UN-Nachhaltigkeitsziele („Sustainable Development Goals“, kurz: SDGs) sind an die gesamte Weltgemeinschaft adressiert und fordern Politik, Wirtschaft und Gesellschaft auf, ihre Potenziale zu bündeln, um gemeinsam die globalen Herausforderungen unserer Zeit zu meistern. So rücken die Nachhaltigkeitsziele und auch verantwortungsvolles Wirtschaften weiter in den Fokus und bieten zahlreiche Möglichkeiten für Unternehmen, sich zu positionieren, neue Geschäftsfelder zu erschließen und einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten.

Ihre Vorteile einer Teilnahme
Nutzen auch Sie die Gelegenheit, gemeinsam mit einem Beraterteam der akzente GmbH die Chancen strategischer Nachhaltigkeit für Ihr Unternehmen zu analysieren, konkrete Maßnahmen abzuleiten und in Ihrem Unternehmen umzusetzen. Die Teilnahme ist kostenlos und beinhaltet neben zwei Gruppenworkshops, einen individuellen Workshop in Ihrem Unternehmen sowie begleitende Beratung. Das Projekt ist für den Zeitraum Februar – Juli 2019 angesetzt. Der Auftaktworkshop findet am 7. Februar 2019 in München statt.

Das Projekt ermöglicht Ihnen, einen individuellen Schwerpunkt zu setzen:1. Innovation & Kooperation: Die Nachhaltigkeitsziele können die Ausrichtung Ihrer Unternehmensstrategie auf die Bedürfnisse der Gesellschaft erleichtern und Innovationsfelder aufzeigen. Wie? Das erfahren Sie im Schwerpunkt „Innovation & Kooperation“. 2. Impact & Reporting: Sie berichten bereits über Ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten und möchten den Beitrag ihres Unternehmens zu den Nachhaltigkeitszielen stärker sichtbar machen? Dann sind Sie im Schwerpunkt „Impact & Reporting“ richtig. 3. Motivation & Kommunikation: Die Nachhaltigkeitsziele begeistern – nicht nur Kunden und Lieferanten, sondern insbesondere auch Ihre Mitarbeiter. Testen Sie das Potenzial der Nachhaltigkeitsziele in der Kommunikation, indem Sie sich für den Schwerpunkt „Motivation & Kommunikation“ entscheiden und z.B. gemeinsam mit der akzente GmbH einen Mitarbeitertag zu den SDGs organisieren.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen und eine Projektskizze wenden Sie sich bitte an Dr. Henrike Purtik: purtik@muenchen.ihk.de, 089-5116-1105.

Bewerbungsablauf
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Interessensbekundung bis zum 08. Januar 2019 per E-Mail unter Angabe Ihrer Kontaktdaten, der Unternehmensgröße und Branche, dem favorisierten Schwerpunkt sowie einer kurzen Motivation, warum Sie an dem Pilotprojekt teilnehmen möchten an purtik@muenchen.ihk.de.
Vorausgesetzt werden die personellen Ressourcen in Ihrem Unternehmen, die einzelnen Projektschritte aktiv zu begleiten, die volle Unterstützung Ihrer Geschäftsführung sowie die Bereitschaft, sich am Umweltpakt zu beteiligen.

Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Glauber: Rohstoffe sparen - Rohstoffe zurückgewinnen

Rohstoffe sparsam verwenden und besser wiederverwerten: Das ist Ziel eines neuen, vom Bayerischen Umweltministerium finanzierten wissenschaftlichen Projektverbunds. Dazu betonte Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber in München. "Die Weltbevölkerung wächst, die Rohstoffreserven sind endlich. Beim Einsatz wertvoller Ressourcen müssen wir deshalb umdenken. Die Vision lautet: raus aus der Einbahnstraße und rein in einen Kreisverkehr. Das Wirtschaftswachstum muss langfristig vom Ressourcenverbrauch entkoppelt werden. Dafür gibt es nur einen Weg: Rohstoffe schonend gewinnen, sparsam einsetzen und effizient recyceln. Wiederverwertung ist der Weg der Zukunft - noch mehr als schon heute. Der neue Projektverbund entwickelt praxistaugliche Verfahren für den nachhaltigen Einsatz von Rohstoffen und neue Recycling-Methoden. Wir vernetzen Wissenschaft, Handwerk sowie kleine und mittlere Unternehmen. Dafür nehmen wir 3 Millionen Euro in die Hand." Die Forscher des Projektverbunds "ForCYCLE II" befassen sich von Juli 2019 an mit einem breitgefächerten Aufgabenspektrum: Dabei geht es beispielsweise um die Wiederverwertbarkeit von Kunststoffprodukten und Elektroschrott, den Einsatz ökologischer Werkstoffe im Geschossbau, das Recycling von Dämmstoffen/Dämmmaterialien oder die Rückgewinnung von Seltenen Erden aus Produkten wie Handys oder Computern.
 
Auftrag des Projektverbunds ist es, in den kommenden drei Jahren praxisnahe Verfahren, Technologien und Lösungen für mehr Ressourceneffizienz und innovative Recycling-Methoden zu entwickeln – etwa durch Automatisierung und Digitalisierung, Ersatz von Werkstoffen und Materialien oder durch die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle. Alle Bayerischen Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften waren aufgerufen, Projektskizzen mit Kooperationspartnern insbesondere aus kleinen und mittleren Unternehmen sowie dem Handwerk einzureichen. Zehn Projekte wurden von Experten aus den Bewerbungen ausgewählt. Die Koordination übernimmt ein Dachprojekt.
 
Der Projektverbund "ForCYCLE II" ist Teil des 7-Punkte-Plans der Bayerischen Staatsregierung für einen effizienten Ressourceneinsatz in der bayerischen Wirtschaft. Auch das Vorläuferprojekt "ForCYCLE I" wurde vom Umweltministerium mit rund 3 Millionen Euro gefördert.
 
Weitere Informationen finden Sie unter www.stmuv.bayern.de.

Quelle: Pressemitteilung 190/18 vom 20.12.2018

 

Veranstaltungsübersicht

Aktuelle Veranstaltungen aus dem Geschäftsbereich Innovation | Umwelt

  Links Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

IHK-Unternehmenszirkel Künstliche Intelligenz | Maschinelles Lernen

Im IHK-Unternehmenszirkel (2,5 Tage) werden Unternehmen befähigt, Konzepte zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz und von Verfahren des Maschinellen Lernens zu erstellen und organisatorisch im Unternehmen umzusetzen.

Der IHK-Unternehmenszirkel richtet sich an Entscheidungsträger in Unternehmen. Konzerne, KMUs und Startups sind in gleicher Weise adressiert. Es werden keine speziellen Informatik-Kenntnisse vorausgesetzt.

Mehr unter: https://www.ihk-nuernberg.de/v/530

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Aktuelles aus Deutschland

Mit vereinter Kraft für die Bioökonomie

Bundesforschungsministerin Karliczek sagte zu der neuen Gesamtstrategie: "Mit der neuen Bioökonomie-Strategie wollen wir eine Brücke zwischen Technologie, Ökologie und effizientem Wirtschaften schlagen. In den Lebenswissenschaften konnten durch Forschung bisher enorme Fortschritte erzielt werden. Wenn wir diese mit der Digitalisierung und weiteren Technologien wie der Nanotechnologie kombinieren, erhalten wir neues Wissen und neue Werkzeuge. Die Bioökonomie bietet so den Schlüssel zur nachhaltigen Nutzung und Wiederverwertung von Ressourcen."

Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner: "Klima- und Ressourcenschutz, Ernährungssicherung und die Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland, das sind die vorrangigen Ziele, die ich mit einer Stärkung der Bioökonomie erreichen möchte. Die Bündelung der Politik der Bundesregierung in einer Gesamtstrategie dient dazu, die Maßnahmen der einzelnen Ressorts noch stärker miteinander zu verzahnen, wissenschaftsbasierte Grundlagen zu verfestigen und Nachhaltigkeit konkret und konsequent zu verfolgen."

Kernthemen der Gesamtstrategie zur Bioökonomie sind die nachhaltige Ausgestaltung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und die Entwicklung innovativer biobasierter Alternativen zu bestehenden Produkten und Prozessen. Außerdem werden auch länderübergreifende Kooperationen im Fokus der gemeinsamen Aktivitäten stehen. Denn die Ausgestaltung einer nachhaltigen Bioökonomie kann insbesondere angesichts globaler Märkte und Handelsbeziehungen nur im internationalen Kontext funktionieren. Die Bundesministerinnen werden die Gesamtstrategie im nächsten Jahr vorlegen.

Hintergrund - Was ist Bioökonomie?

Bioökonomie bezeichnet eine moderne und nachhaltige Form des Wirtschaftens, die biologische Ressourcen wie Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nutzt. Aus diesen werden beispielsweise Nahrungsmittel, Chemikalien, Werk- und Baustoffe oder Medikamente erzeugt. Die Bioökonomie basiert auf neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und kann Lösungen zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts liefern.

Bisher wurde der Ausbau der Bioökonomie im Rahmen zweier eng verzahnter Strategien der Bundesregierung unterstützt: Die 2010 beschlossene "Nationale Forschungsstrategie Bioökonomie 2030" wird derzeit federführend vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) umgesetzt und legt die Grundlagen für Innovationen in der Bioökonomie durch Forschung und Entwicklung. Die 2013 beschlossene "Nationale Politikstrategie Bioökonomie" liegt in der Federführung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und beinhaltet Leitgedanken, strategische Ansätze und Maßnahmen, die den Strukturwandel hin zu einer biobasierten Wirtschaft beschleunigen sollen.

Grundlage der neuen Gesamtstrategie sind der vom BMBF bereits im März 2016 initiierte Agendaprozess zur Weiterentwicklung der Nationalen Forschungsstrategie Bioökonomie 2030 und der im November 2016 unter Federführung des BMEL erarbeitete Fortschrittsbericht zur Umsetzung der Nationalen Politikstrategie Bioökonomie.

Quelle: Pressemitteilung des BMBF

 

World Energy Outlook 2018: Strom wird zum "Kraftstoff" der Wahl

Dieser mäßige Anstieg setzt jedoch strikte Maßnahmen für Energieeffizienz voraus – besonders in Asien, wo der Zuwachs an Energiebedarf stattfinden wird. Hier wird das Wachstum im Verbrauch von Öl und Gas, aber auch Investitionen in die Erneuerbaren hauptsächlich stattfinden.

Eine weitere fundamentale Veränderung findet statt. Aufgrund der weiter andauernden „Shale Revolution“ erwartet die IEA, dass die USA in den 2020er Jahren mit Abstand zum weltweit größten Öl- und Gasproduzenten aufsteigen wird. Gleichzeitig gibt das Missverhältnis von steigender Nachfrage und gesunkenen Gesamtinvestitionen in Exploration Anlass zur Sorge, dass es in den 2020er Jahren einen knappen Ölmarkt geben könnte. Da auch 2040 Öl und Gas einen erheblichen Anteil am Energieverbrauch haben werden, hat die IEA die indirekten Emissionen der Öl- und Gasförderung untersucht. Diese machten rund 15 Prozent der THG-Emissionen des Energiesektors aus. Gelänge es, auf die emissionsärmsten Quellen umzusteigen, könnten die indirekten Emissionen der Öl- und Gasförderung um bis zu 25 bzw. 30 Prozent gesenkt werden.

Für die Transformation hebt die IEA den globalen Trend der Elektrifizierung hervor: „Strom wird immer mehr zum „Kraftstoff“ der Wahl für Volkswirtschaften“, deren Wirtschaftsstruktur sich weg von der Schwerindustrie entwickelt. Auf globaler Ebene wird der Strom aus erneuerbaren Energien einen Anteil von 40 Prozent haben und damit mittelfristig der wichtigste Energieträger werden. Die größte installierte Leistung stellt dabei Photovoltaik. Was den Anteil an der Stromproduktion angeht, wird beispielsweise in der EU ab Ende der 20er Jahre die Windenergie den größten Beitrag liefern.

Der Outlook weist darauf hin, dass im Energiesektor Regierungen großen Einfluss auf Energieverbrauch und Energieträgerzusammensetzung haben. Vor diesem Hintergrund betrachtet es die IEA kritisch, dass angesichts gestiegener Ölpreise die Bemühungen um Subventionskürzungen für fossile Energieträger ins Stocken geraten.

Die globalen CO2-Emissionen sind nach zwei Jahren Stagnation in 2017 wieder angestiegen: um 1,6 Prozent. Für 2018 geht die IEA ebenfalls von einer Steigerung aus und steigen im IEA-Standardszenario „New Policies“ auch bis 2040 weiter. Vor diesem Hintergrund mahnt die IEA, dass für den „Turn around“ bei den Emissionen nicht nur erneuerbare Energien, sondern auch Technologien wie stoffliche Nutzung und Speicherung von CO2 sowie Wasserstoff vonnöten sind.

Die Zusammenfassung ist abrufbar unter www.iea.org/weo2018.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

Weitere Infos der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Hilfestellung bietet die ZSVR - mit How-To-Guide; Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes; Checkliste; Kleinstinverkehrbringer; Versand- und Onlinehandel.

1. How-To-Guide: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/How-to-Guide/How-to-Guide.pdf

2. Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/user_upload/10_W-Fragen_14082018.pdf

3. Checkliste: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/user_upload/Checkliste_Registrierung_14082018.pdf

4. Kleinstinverkehrbringer: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/FAQ/FAQ_Kleinstinverkehrbringer_gewerbsmaessiges_Inverkehrbringen.pdf

5. Versand- und Onlinehandel: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/How-to-Guide/Infoblatt_Versandhaendler.pdf

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Andreas Horneber (Tel: +49 911 1335 1204, andreas.horneber@nuernberg.ihk.de)

CO2-Emissionshandel: Bundestag beschließt TEHG-Novelle

Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2018 den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels“ (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) mit den als Anlage 1 beigefügten Änderungen beschlossen.

Der Bundesrat hat am 14.12.2018 der TEHG Novelle zugestimmt, so dass die Gesetzesnovelle nach Veröffentlichung voraussichtlich zum 01.01.2019 in Kraft tritt.

Aus den vom Kabinett beschlossenen Änderungen ist festzuhalten:

Unter Ziffer 2 (§ 20 Abs. 4 TEHG) wird eine einzelfallbezogene Datenweitergabe zwischen der DEHSt und den am Vollzug des TEHG beteiligten Landesbehörden ermöglicht.

Ziffer 4 (§ 27 TEHG) wird nachfolgend gefasst:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere

1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5 000 Tonnen Kohlendioxid,

2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 2 500 Tonnen Kohlendioxid,

3. Vereinfachungen für die Verifizierung von Emissionsberichten,

4. Ausnahmen für die Verifizierung von Emissionsberichten,

5. im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der Richtlinie 2003/87/EG die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen, insbesondere die Zahlung eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung von der Pflicht nach § 7, einschließlich Regelungen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung; die Höhe des Ausgleichsbetrages orientiert sich am Zukaufbedarf von Berechtigungen für die Anlage,

6. den Ausschluss von Kleinemittenten auf einzelne Zuteilungsperioden zu begrenzen.“

In der Begründung wird zudem auf gesetzlicher Ebene klargestellt, dass der Ausgleichsbetrag (Ziffer 5) als eine der Möglichkeiten für gleichwertige Maßnahmen auch im Falle der Anwendung des Artikels 27 der Richtlinie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2021 bis 2030 fortgeführt werden kann. Daneben können in der Verordnung auch andere Maßnahmen festgelegt werden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird.

Unter Ziffer 4 fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung in einer Entschließung auf, sich bei der Verhandlung über die Anwendung der EU-Zuteilungsverordnung weiterhin dafür einzusetzen, dass Zuteilungsansprüche aus der Handelsperiode 2013 bis 2020 auch nach dem Ablauf dieser Handelsperiode durch eine nachträgliche Anpassung der Zuteilungsentscheidung erfüllt bzw. übertragen werden können.

Quelle: DIHK - Armin Rockholz

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Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Bundesrat bestätigt Steuerermäßigung für Elektro-Dienstwagen

E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, müssen monatlich nur noch mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride) unterfallen nur der Steuerermäßigung, wenn sie im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes EmoG, weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder mindestens 40 km rein elektrisch fahren können.

In Sachen Mobilität wurde der Regierungsentwurf zudem um die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines betriebliches Fahrrads oder Elektrofahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ergänzt sowie die Steuerbegünstigung "Job-Tickets" wieder eingeführt.

Hintergrund

Diese Maßnahme war im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vereinbart worden, um den Markthochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen und einen Beitrag zur Emissionsminderung im Verkehrssektor zu leisten. Bei dieser Fördermaßnahme geht die Bundesregierung von Ausfällen bei der Einkommensteuer von 2 Mrd. Euro aus.

Die Dokumente finden Sie auf der Seite des Bundesrates.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

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Dipl.-Pol. Univ. Christian Seitz (Tel: +49 911 1335 1213, christian.seitz@nuernberg.ihk.de)

Bund fördert zum dritten Mal E-Ladestationen

Bewilligt wurden mittlerweile über 15.000 Ladepunkte. Das entspricht einer Verdoppelung des Bestands. Mit der dritten Förderung sollen gezielt Lücken im Ladeinfrastrukturnetz geschlossen werden. Für Gebiete mit besonders hohem Bedarf wurde daher die Förderquote auf 50 Prozent erhöht. Ab dem 22. November können erneut Förderanträge für E-Ladestationen gestellt werden. Für die Errichtung von bis zu 10.000 Normal- und 3.000 Schnellladepunkten stehen rund 70 Millionen Euro bereit. Der Aufruf endet am 20. Februar 2019. Mehr unter:
https://emobility-nordbayern.de/2018/11/27/bund-foerdert-zum-dritten-mal-e-ladestationen/

  Ansprechpartner/in

Dipl.-Pol. Univ. Christian Seitz (Tel: +49 911 1335 1213, christian.seitz@nuernberg.ihk.de)

Kabinett präzisiert Fahrverbote im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Zukünftig soll im neuen § 40 Absatz 1a BImSchG präzisiert werden, dass Fahrverbote in Gebieten mit einer Schadstoffkonzentration von Stickstoffdioxid (NO2) von 50 µg/m³ oder weniger im Jahresmittel in der Regel nicht erforderlich sind. Die Bundesregierung geht in diesen Fällen davon aus, dass den Kommunen andere geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes von 40 µg/m³ zur Verfügung stehen. Durch den Zusatz „in der Regel“ wird jedoch nicht in die Entscheidungshoheit der lokalen Behörden eingegriffen.

Für mehr Rechtssicherheit sollen die Ausnahmen für Fahrzeuge bestimmter Schadstoffklassen sorgen. Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 6 sollen danach generell ausgenommen werden. Für Diesel-Pkw der Abgasnorm Euro 4 und 5 gilt dies, sofern sie Stickstoffoxidemissionen von unter 270 Milligramm pro Kilometer im realen Fahrbetrieb nachweisen können. Auch Ausnahmen für nachgerüstete Nutzfahrzeuge sowie Fahrzeuge behinderter Menschen, für Krankenwagen und Polizeifahrzeuge sind vorgesehen.

Im nächsten Schritt wird der Gesetzesentwurf dem Bundestag und parallel dazu der EU-Kommission zur Notifizierung zugeleitet.

Der beschlossene Gesetzesentwurf liegt zur Stellungnahme aktuell im Bundesrat.
Die Pressemitteilung der Bundesregierung finden Sie hier.

Quelle: DIHK

 

Bundestag verabschiedet Energiesammelgesetz

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind:

  • Beim Mieterstromzuschlag werden vom anzulegenden Wert 8 Cent/kWh statt bisher 8,5 Cent/kWh bei Anlagen über 40 kW abgezogen. 
  • Die Sonderausschreibungen für Wind an Land und PV finden am 1. März und 1. Dezember in den Jahren 2019-2021 statt. Bisher waren die Termin 1. September und 1. Dezember
  • Bei Biomasse sind nun zwei statt bisher ein Ausschreibungstermin im Jahr vorgesehen: 1. April und 1. November. Das Ausschreibungsvolumen wird über das Jahr gesehen nicht verändert.
  • Der anzulegende Wert für Anlagen mit Güllevergärung wurde von 75 kW auf 150 kW ausgeweitet.
  • Die Kürzung für PV-Anlagen zwischen 40 und 750 kW wird gestreckt und fällt nicht mehr so hoch aus: Der anzulegende Wert sinkt von derzeit 11,03 Cent/kWh zum 1.2. auf 9,87, zum 1.3. auf 9,39 und zum 1.4. auf 8,9 Cent/kWh.
  • Die Punkte zum Messen und Schätzen finden sich nun in den §§ 61a, 61b sowie 104. Inhaltlich hat sich nichts Wesentliches geändert.
  • Im KWKG wurde eine Definition des Dampfnetzes im Unterschied zu einem Wärmenetz eingefügt.
  • Die Fördersätze des KWKG wurden bis zum 31.12.2025 verlängert. Das gilt auch für die Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern.
  • Die Übergangsfrist für bestehende Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen wurde vom 23.03. auf den 30.11.2018 verschoben.
  • Die Kapazitätsreserve startet nun erst ab dem Winterhalbjahr 2020/21 und nicht schon 2019/20

Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 14. Dezember das Gesetz passieren lassen, so dass die Änderungen zum Jahreswechsel in Kraft treten können.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Deutscher Arbeitsschutzpreis 2019 - Bewerbungsphase gestartet am 1. Dezember 2018

Mit seinen fünf neuen Kategorien ist der Deutsche Arbeitsschutzpreis die große, branchenübergreifende Auszeichnung für vorbildhafte technische, strategische, organisatorische und kulturelle Lösungen rund um Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Ausrichter sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

Teilnehmen können in Deutschland ansässige Unternehmen und Einrichtungen aller Größen und Branchen sowie Einzelpersonen. Das lohnt sich auf jeden Fall: Zu gewinnen gibt es Preisgelder im Wert von insgesamt 50.000 Euro. Über Nominierte und Preisträger wird in der Wettbewerbskommunikation und in den Medien breit berichtet. Die Preisverleihung im Rahmen der A+A in Düsseldorf ist ein prominenter, festlicher und öffentlichkeitswirksamer Event. Und dem gemeinsamen Anliegen – mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – ist ebenfalls gedient.

Zur Bewerbung des Preises finden Sie einen Flyer mit Informationen zur Bewerbungsphase in der Anlage. Weitere Informationen finden Sie außerdem unter: www.deutscher-arbeitsschutzpreis.de.

  Ansprechpartner/in

Dipl.-Betriebsw. (FH) Stefan Schmidt (Tel: +49 911 1335 1445, stefan.schmidt@nuernberg.ihk.de)

Studie von Agora Energiewende mit neuen Vorschlägen für CO2-Steuern

Die drei Umsetzungsoptionen sehen alle vor, die bestehenden Energiesteuern nach CO2-Gesichtspunkten in der Höhe der Steuersätze zu verändern. In allen Varianten ist ein Rückerstattungsmechanismus für eine aufkommensneutrale Umsetzung vorgesehen. Eine genuine CO2-Steuer wie auch eine Energiewendeumlage wurden aufgrund rechtlicher Bedenken verworfen. Ein CO2-Mindestpreis in der Stromerzeugung wird befürwortet, wenn dies gemeinsam mit Nachbarstaaten umgesetzt werden kann.

Folgende Varianten für die CO2-orientierte Erhöhung der Energiesteuern im Wärme- und Verkehrssektor (Non-ETS Bereich) schlägt das Impulspapier vor:

  • Variante 1: Die Energiesteuern werden um einen CO2-Beitrag von 45 Euro/t CO2 erhöht. Dies entspräche einer Erhöhung des Erdgaspreises um rund 0,9 Ct./kWh (9 Euro/MWh), bzw. 11 Ct/l für Benzin und 15 Ct/l für Diesel. Die Einnahmen könnten verwendet werden um den Strompreis über die Absenkung der Stromsteuer und eine anteilige Haushaltsfinanzierung der EEG-Umlage um 4 Ct/kWh zu senken. Zudem stünden Mittel für die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen (energetische Gebäudesanierung etc.) zur Verfügung.
  • Variante 2: Brenn- und Kraftstoffe werden schrittweise bis 2024 um 86 Euro/t CO2 verteuert. Die Erhöhungen der Energiepreise fallen entsprechend bis 2024 annähernd doppelt so hoch aus wie in Variante 1. Für den Rückerstattungsmechanismus schlägt das Papier eine stärkere Absenkung des Strompreises um 7 Ct/kWh oder alternativ einen "Energiewende-Bonus" pro Kopf vor. Bei Unternehmen wäre dieser Bonus an die Lohnsumme gekoppelt. Geplant wären ebenso "üppige Wechselprämien (...) zu CO2-armen Technologien".
  • Variante 3: In dieser "großen" Variante wird das komplette Abgabensystem abgeschafft und durch ein neues auf Basis eines CO2-Preises von 125 Euro/t ersetzt. Bei fossilen Kraftstoffen wird allerdings ein Aufschlag fällig, um die Finanzierungsfunktion für die Infrastruktur zu gewährleisten.  Der Steuersatz variiert, je nachdem ob die Minderungsziele erreicht werden. Im Stromsektor variiert der CO2-Aufschlag mit der CO2-Intensität des Strommixes. Auch in dieser Variante wären Mittel für Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen, um Anreize für die "private Energiewende" hin zu Wärmepumpen und Elektroautos zu setzen.

Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Für die Energiepreise von Unternehmen hätte ein CO2-Preis von 45 Euro je Tonne bereits signifikante Auswirkungen. So würde der Gaspreis für einen Gewerbekunden von derzeit 35 Euro/MWh um mehr als 20 Prozent steigen (bei 86 Euro/t sind es 17 Euro/MWh bzw. knapp 50 Prozent). Dies gilt, wenn keine Berechtigung zur Energiesteuerermäßigung vorliegt, die auch im Vorschlag aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit beibehalten werden soll. Für kleinere Unternehmen fällt der prozentuale Anstieg aufgrund höherer Bezugspreise entsprechend geringer aus. Profitieren würden Unternehmen von der Absenkung der Strompreise über die geringere Stromsteuer und die Absenkung der EEG-Umlage. Entsprechend der unternehmensindividuellen Aufteilung zwischen Stromverbrauch und Energieverbrauch für Mobilität und Wärme kommt es zunächst zu Gewinnern und Verlierern.

Das Impulspapier finden Sie hier.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

Energieverbrauch 2018 in Deutschland kräftig gesunken

Der Energieverbrauch in den ersten drei Quartalen 2018 ist gegenüber dem Vorjahreszeitraum stark gesunken. Der Primärenergieverbrauch ging um 5 Prozent auf 9.423 PJ zurück. Ausgehend davon erwartet die AG Energiebilanzen auch für das Gesamtjahr einen Rückgang von 5 Prozent. Das entspräche 660 PJ bzw. 180 TWh!

Weil ausschließlich fossile Energieträger den Rückgang geschultert haben, wird auch von einem signifikanten Absinken der CO2-Emissionen von 7 Prozent binnen Jahresfrist ausgegangen. Als Gründe machen die Autoren vor allem die steigenden Preise, die milde Witterung sowie Verbesserungen bei der Energieeffizienz aus. Bei Mineralöl war der Rückgang mit 7 Prozent überdeutlich. Allerdings könnten die Absatzrückgänge auch auf ein verzögertes Kaufverhalten bei Heizöl wegen der Preissteigerungen und der durch Niedrigwasser bedingten Lieferbeschränkungen zurückzuführen sein. Im vierten Quartal könnte es hier zu Nachholeffekten kommen. Eine verlässliche Entwicklung lässt sich daher erst zum Ende des Jahres abbilden. Dessen ungeachtet ist mit einem erheblichen Rückgang zu rechnen. Die aktuell prognostizierte Zahl von 180 TWh unterstreicht den großen Hebel von Energieeffizienz und Brennstoffeinsparungen gerade im Umwandlungssektor für das Erreichen der Energiewendeziele.

In der Stromerzeugung gab es bei CO2-haltigen Brennstoffen Kohle und Gas erhebliche Rückgänge, während erneuerbare Energien und Atomkraft mehr Strom produzieren konnten. Die Erneuerbaren steigerten dabei auch ihren Anteil am Primärenergieverbrauch erheblich von 12,8 auf 13,9 Prozent.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

BAFA aktualisiert Förderkompass zu Energieeffizienz und Erneuerbarer Wärme

Der Förderkompass fasst die Zuschussprogramme des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf einen Blick zusammen. Er umfasst u. a. Informationen zu den Programmen im Bereich Energieeffizienz, Erneuerbare Wärme, Mobilität und Energieberatung, aber auch zur Besonderen Ausgleichsregelung.

Den Kompass können Sie unter www.bafa.de herunterladen.

 

Gebäudeenergiegesetz: Wirtschafts- und Innenministerium einigen sich auf Entwurf

Auf der Sitzung der Energiewende-Plattform Gebäude am 22.11.2018 gaben BMWi und BMI bekannt, dass sich beide Ministerien auf einen Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) geeinigt haben. Nächste Schritte sind die Ressortabstimmung sowie in Bälde auch eine Verbändebeteiligung. Ein Kabinettsbeschluss und damit der Beginn des parlamentarischen Verfahrens noch im Dezember 2018 gelten als unwahrscheinlich.

Für einen europarechtskonformen Prozess hätte der neue Energiestandard für neue öffentliche Gebäude bereits Anfang 2019 in Kraft treten müssen. Noch in der letzten Wahlperiode war der Gesetzentwurf am Widerstand der CDU gegen zu hohe Energieeffizienzvorgaben gescheitert.

Mit dem Entwurf werden Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz, dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt. Ziel ist, das Energieeinsparrecht für Gebäude weniger bürokratisch und einfacher zu machen.

Zentraler inhaltlicher Punkt ist die Festlegung des aus der EU-Gebäuderichtlinie stammenden Niedrigstenergiestandards. Dieser muss für öffentliche Gebäude bis 2019 und für alle anderen Gebäude bis 2021 eingeführt sein und jeweils ab jenem Jahr gelten. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand, d. h. die EnEV 2016, sollen wie im Koalitionsvertrag vereinbart, fortgelten. Der Entwurf setzt beide Maßgaben in einem Schritt um.

Bezüglich des Anforderungssystems gibt es kaum Änderungen. Hauptzielgröße ist nach wie vor der Primärenergiebedarf, ergänzt um energetische Vorgaben für einzelne Bauteile sowie Mindestanforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien.

Erstmalig sollen die für die Errechnung des Primärenergiebedarfs notwendigen Primärenergiefaktoren einzelner Energieträger direkt im Gesetz geregelt werden. Hier ändert sich bis auf die Veränderung der Berechnungsmethode für die PEF der Fernwärme und die Definition von Abwärme nichts. Wie bereits im GEG-Entwurf 2017 können erstmals auch Quartierslösungen für Wärmeversorgung Anerkennung finden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und eine weitgehende Technologieoffenheit bezüglich der Erfüllungsoptionen für erneuerbare Wärmeanteile bleiben erhalten. Bei letzterem werden jetzt auch Biomethan, das in einer örtlichen KWK-Anlage verbrannt wird sowie vermehrt auch PV-Strom als Erfüllungsoption anerkannt.

Bei den Energieausweisen soll mit der Novellierung klargestellt werden, dass auch Immobilienmakler verantwortlich sind, Energiekenndaten in Anzeigen zu nennen, insofern ein Energieausweis vorliegt.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

Einschränkungen der Stromsteuerbefreiung in der Eigenversorgung

Am 19. Oktober 2018 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. Es soll nach der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft treten, frühestens jedoch am 1. Juli 2019. Neben Änderungen am Stromsteuer- (StromStG) und am Energiesteuergesetz (EnergieStG) sind Änderungen an der Stromsteuer- (StromSt-VO) und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieSt-VO) sowie an der Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnsTransV) geplant.

Kern der Novelle ist eine Zurückführung der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG auf Erneuerbare- und hocheffiziente KWK-Anlagen. Hintergrund ist die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht. Dennoch macht der DIHK mit Blick auf die Zielsetzung und Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf einige Anmerkungen.

Durch die Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG wird die Befreiung von Stromsteuer auf nur noch solche Strommengen beschränkt, die in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen werden.

Eine Beschränkung der bisherigen Steuerbefreiung für Strommengen erfolgt auch durch die Neufassung des § 9 Abs. Nr. 3 StromStG. Diese Änderungen betreffen Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt. Hierbei handelt es sich um Anpassungen, die mit Vorgaben aus dem europäischen Beihilferecht begründet werden.

Der DIHK hat im Rahmen der offiziellen Verbändeanhörung eine Stellungnahme eingereicht. Kernpunkte sind:

  • Mit Blick auf die von der Bundesregierung gewünschte steigende Nutzung erneuerbarer Energien sollte von einer Einschränkung der bisherigen Regelungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für die Steuerbefreiung von Strommengen aus EE-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung größer zwei Megawatt abgesehen werden.
  • Der DIHK empfiehlt in § 9 Abs. 1 StromStG eine Klarstellung des Begriffs räumlicher Zusammenhang durch Hinzunahme der oder Verweis auf die Definition in § 12 b Abs. 5 StromStV.
  • Im Sinne einer Verfahrensvereinfachung sollte die Nachweiserbringung für hocheffiziente KWK-Anlagen spätestens bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.

Um Nachteile für Betreiber von Anlagen, für die bisher keine viertelstündige registrierende Lastgangmessung vorgenommen wird, zu vermeiden, sollte für Strommengen aus solchen Anlagen frühestens für das Begünstigungsjahr 2020 (Antrag bis 31. Dezember 2021) eine entsprechende Nachweispflicht greifen.

Quelle: DIHK - Mark Becker

 

KWKG-Umlage, Abschaltbare Lasten-Umlage und § 19 StromNEV-Umlage für 2019 veröffentlicht

Die KWKG-Umlage beträgt für das Jahr 2019 rund 0,280 ct/kWh auf nichtprivilegierte Letztverbräuche. Im Vergleich dazu lag im Jahr 2018 der Wert bei 0,345 ct/kWh. Mit den Einnahmen aus der KWKG-Umlage werden die Kosten aus der Förderung von Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken gedeckt. Der Wert wurde auf Basis von Prognosewerten über die zu erwartende Belastung nach der aktuellen KWKG-Umlage ermittelt.

Die Abschaltbare-Lasten-Umlage wird für das Jahr 2019 bei 0,005 ct/kWh liegen. Für das Jahr 2018 betrug diese 0,011 ct/kWh.

Die Umlage für abschaltbare Lasten wird dazu genutzt, Vergütungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an Anbieter von "Abschaltleistung" auszugleichen.

Sie wird auf Basis der prognostizierten Kosten für 2019 einschließlich der Verrechnung einer Nachholung aus der Jahresabrechnung 2017 inkl. Zinsen berechnet.

Die § 19 StromNEV-Umlage beträgt für Haushaltskunden, also Letztverbraucher der Kategorie A (unter 1 Mio. kWh Jahresverbrauch), 0,305 ct/kWh. Letztverbraucher aus der Kategorie B (über 1 Mio. kWh Jahresverbrauch) zahlen für die darüberhinausgehende Menge 0,050 ct/kWh. In die Kategorie 3 fallen Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur mit Stromkosten, die die vier Prozent des Umsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr überschritten haben. Diese müssen 0,025 ct/kWh für die über die 1 Mio. kWh hinausgehenden Strombezüge zahlen.

Während die zu entrichtende Umlage für die Kategorie B und C gleichgeblieben ist, lag die Umlage für Haushaltskunden im Jahr 2018 bei 0,370 ct/kWh.

Die § 19-Umlage dient dem Ausgleich für die Gewährung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber gleichen die Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander aus. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.

Weitere Informationen zu den neuen Umlagesätzen:

Übersicht KWKG-Umlagen

Übersicht Abschaltbare Lasten-Umlagen

Übersicht 19-StromNEV-Umlagen

 

Mittelfristprognosen für 2019 bis 2023 zur EEG-Umlage veröffentlicht

Vor dem Hintergrund des EEG 2017 sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet, eine kalenderjährliche Prognose zur Entwicklung der EEG-Umlage zu erstellen. Wesentliche Bestandteile dieser Untersuchung sind die Prognose zur Entwicklung des künftigen Stromverbrauchs von Letztverbrauchern, der Stromerzeugung aus EEG-geförderten Anlagen sowie der entstehenden Vergütungszahlungen.

Bei der Prognose des Stromverbrauchs wird nach nicht privilegierten, selbsterzeugenden und den nach der Besonderen Ausgleichregelung (BesAR) privilegierten Letztverbrauchern differenziert.

Für den selbsterzeugten und sonstigen Letztverbrauch prognostizieren die Übertragungsnetzbetreiber einen Anstieg der Strommenge von 77,96 TWh im Jahr 2019 auf 81,27 TWh im Jahr 2023. Die EEG-Umlagezahlungen für diesen Sektor würden sich bei einer fiktiven Umlageerhöhung von 260,8 Mio. Euro im Jahr 2019 schrittweise auf 399,5 Mio. Euro im Jahr 2023 erhöhen.

Bei den nach der BesAR privilegierten Letztverbrauchern hingegen wird von einer Reduzierung der Strommenge von 113,93 TWh (2019) bis auf 111,84 TWh (2023) ausgegangen. Die Einsparungen lassen sich durch effizientere Technologien erklären. Die Reduktion der Verbrauchsmenge kann aber nicht die steigende EEG-Umlage ausgleichen. Für die EEG-Umlagezahlungen wird von einem Anstieg von 435,93 Mio. Euro im Jahr 2019 auf 462,80 Mio. Euro im Jahr 2023 ausgegangen.

Auch bei dem nichtprivilegierten Letztverbrauch wird mit einem leichten Rückgang des Stromverbrauchs von 344,35 TWh (2019) auf 336,44 TWh (2023) gerechnet. Grund hierfür sind effizientere Geräte und die zunehmende Verbreitung von LEDs. Durch eine gestiegene EEG-Umlage wird auch hier ein Anstieg der Umlagezahlungen von 23.388,5 Mio. Euro im Jahr 2019 auf 25.232,8 Mio. Euro im Jahr 2023 erwartet.

Den EEG-Zahlungen der Letztverbraucher stehen die Zahlungen an die Erneuerbaren-Träger gegenüber.

Laut House of Energy Markets and Finance (HEMF)-Prognose wird die installierte Leistung der EE-Anlagen um knapp 15 Prozent zunehmen. Der deutliche Anstieg lässt sich besonders durch den Anstieg von Windenergieanlagen an Land und durch die solare Stromerzeugung erklären. Bei konstanter Entwicklung der Volllaststunden der einzelnen Erzeugeranlagen wird für 2019 eine erzeugte Gesamtjahresleistung von 217.003 GWh erwartet. Diese soll bis 2023 auf 248.679 GWh ansteigen.

Der Zuwachs entfällt hauptsächlich auf Wind- und Solarenergieanlagen. Während die Windenergie an Land über 50 Prozent der Gesamtleistung des Stroms durch Direktvermarktung gemäß § 20 und § 21a EEG 2017 ausmacht, ist die solarerzeugte Leistung größtenteils den festen Einheitstarifen gemäß § 21 EEG 2017 zuzuordnen. Anzumerken ist auch ein Anstieg von knapp 50 Prozent des solarerzeugten direkt vor Ort verbrauchten Stroms.

Die an die Anlagenbetreiber zu zahlenden finanziellen Förderungen weisen kaum Schwankungen auf. So wird für das Jahr 2019 mit einem Fördervolumen von 26.727,8 Mio. Euro gerechnet. Ihren Tiefpunkt erreicht es 2021 mit 27.717,1 Mio. Euro und steigt bis 2023 auf 27.000 Mio. Euro an.

Mit Fördermitteln von jeweils 10.000 Mio. Euro machen Solar- und Windanlagen (an Land und See) den Großteil dieser Summe aus. Aber auch Energie aus Biomasse erhält in der Prognose knapp 6.300 Mio. Euro an finanziellen Förderungen.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

ÜNB geben EEG-Umlage und Offshore-Netzumlage bekannt

Wie die Übertragungsnetzbetreiber bekannt gaben, sinkt die EEG-Umlage von 6,792 auf 6,405 Cent/kWh. Gleichzeitig steigt die Offshore-Netzumlage (bisher: Offshore-Haftungsumlage) von 0,037 auf 0,416 Cent/kWh. Unter dem Strich heben sich die Entlastung bei der EEG-Umlage und die Belastung bei der Offshore-Netzumlage weitgehend auf.

Die Offshore-Netzumlage ersetzt die bisherige Offshore-Haftungsumlage. Der Kostenanstieg erklärt sich daraus, dass nun auch die Anbindungskosten von Offshore-Windparks über diese Umlage und nicht mehr über die Übertragungsnetzentgelte gewälzt werden. Eine Reduzierung der Umlage erhalten nur Unternehmen, die in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG sind. Die Offshore-Netzumlage wird nach den Regeln der BesAR begrenzt, d. h. sie liegt für energieintensive Betriebe zwischen 0,05 und 0,0832 Cent/kWh. Alle anderen Unternehmen und private Haushalte müssen die Umlage in voller Höhe bezahlen. Bei der alten Offshore-Haftungsumlage war die Zahlung der vollen Umlage auf die erste 1.000.000 kWh begrenzt, danach galt ein reduzierter Satz. Auf die geänderte Wälzung hatte sich die alte Große Koalition im Sommer 2016 im Zuge der Beschlüsse zum Ausbau der Übertragungsnetze geeinigt.

EEG-Umlage
Die Übertragungsnetzbetreiber gehen für das kommende Jahr davon aus, dass rund 6,5 GW erneuerbare Energien zugebaut und damit 114 GW installiert sein werden. Vom Zubau entfallen 2,7 GW auf PV und jeweils rund 1,4 GW auf Wind an Land und auf See. Die Stromerzeugung soll dadurch um 13 TWh zunehmen. Von den dann 217 TWh entfallen 99 auf Wind an Land, 42 auf PV, 41 auf Biomasse, 26,5 auf Wind auf See, 6,5 auf Wasserkraft und 2 TWh auf sonstige.

Die Deckungslücke aus den Förderansprüchen abzüglich der Vermarktungserlöse und der Einnahmen aus der Besonderen Ausgleichsregel (124 Mio. Euro) beträgt 24,75 Mrd. Euro. Dazu kommt eine Liquiditätsreserve in Höhe von 1,5 Mrd. Euro und der Stand des EEG-Kontos vom 30.09.2018 in Höhe von 3,65 Mrd. Euro wird abgezogen. Unter dem Strich bleibt damit ein Betrag von 22,594 Mrd. Euro, der auf die nicht privilegierten Letztverbraucher (344 TWh) umgelegt wird. Daraus entsteht eine EEG-Umlage in Höhe von 6,405 Cent/kWh. Die Kernumlage, also die Umlage ohne die Berücksichtigung von EEG-Kontostand und Liquiditätsreserve, liegt wie im vergangenen Jahr bei knapp über 7 Cent/kWh.

Unterteilt nach Technologien entfallen 2,516 Cent auf PV, 1,717 auf Biomasse, 1,568 Cent auf Wind an Land, 1,132 Cent auf Wind auf See 0,01 Cent auf sonstige Anlagen.

Warum sinkt die EEG-Umlage deutlich zum Jahreswechsel?
Das EEG-Konto ist mit 3,65 Mrd. Euro prall gefüllt. Dieses Geld wird an die Umlagenzahler zurückerstattet und drückt die Umlage um einen guten Cent/kWh.

Die gestiegenen Börsenstrompreise führen zu deutlich mehr Einnahmen aus der Vermarktung der Anlagen und entlasten damit die EEG-Umlage. Im Vergleich zu 2018 rechnen die ÜNB mit einem Anstieg von 3,84 auf 4,56 Cent/kWh.

Weitere Infos finden Sie hier. Die weiteren Umlagen werden in Kürze bekannt gegeben.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Solar- und Windenergieanlagen – Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge

Bis zum 1. Oktober 2018 konnten bei der Bundenetzagentur in Bonn Gebote für die Ausschreibung für Windenergie an Land und Solarenergie abgegeben werden. Dabei handelte es sich trotz gleicher Gebotstermine um getrennte Verfahren. Nun hat die Bundesnetzagentur die Zuschläge der Ausschreibung bekannt gegeben.

Die Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen war, trotz einer theoretisch ausreichend großen Zahl an vergebenen Genehmigungen, deutlich unterzeichnet.

Das Ausschreibungsvolumen betrug rund 670 Megawatt. Demgegenüber wurden insgesamt 62 Gebote mit einem Volumen von knapp 400 Megawatt eingereicht. Von diesen erhielten 57 Gebote einen Zuschlag für Anlagen mit einem Volumen von 363 Megawatt. Dabei entfielen die meisten Zuschläge auf Bayern (10 Anlagen mit 69 MW), gefolgt von Brandenburg (9 mit 63 MW), Niedersachsen (6 mit 42 MW) und Nordrhein-Westfalen (6 mit 25 MW). Neun Zuschläge gingen an Bürgerenergiegesellschaften.

Das niedrigste Gebot, das einen Zuschlag erhielt, betrug 5,00 ct/kWh. Das höchste Gebot lag bei 6,30 ct/kWh. Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 6,26 ct/kWh.

Im Gegensatz dazu besteht bei Ausschreibungen für Solaranlagen nach wie vor ein hoher Wettbewerb um eine EEG-Förderung. Hier lag das Ausschreibungsvolumen bei 182 Megawatt. 76 Gebote mit einem Umfang von 551 Megawatt wurden abgegeben. Damit wurde das Ausschreibungsvolumen drei Mal überzeichnet. Von den eingegangenen Geboten erhielten 37 Gebote mit einem Volumen von 192 Megawatt einen Zuschlag. Auch hier gingen die meisten Zuschläge an Bieter aus Bayern (14), gefolgt von Brandenburg (7). Aufgrund des bayerischen Flächenkontingents für Solaranlagen auf Ackerflächen in benachteiligen Gebieten konnten aber nur noch vier Gebote bezuschlagt werden. Dies hat zu Folge, dass die verbleibenden zehn Zuschläge in Bayern für das Jahr 2018 nicht mehr berücksichtigt werden können.

Das niedrigste Gebote, das einen Zuschlag erhielt, lag bei 3,86 ct/kWh. Das Gebot mit dem höchsten Zuschlagswert betrug 5,15 ct/kWh. Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert liegt bei 4,69 ct/kWh.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Marktstammdatenregister: Start auf 31. Januar 2019 verschoben

Zurzeit können sich nur Strom- und Gasnetzbetreiber im Webportal zum Marktstammdatenregister eintragen. Für alle anderen Marktakteure und für sämtliche Anlagen und Einheiten ist die Nutzung des MaStR-Webportals ab dem 31. Januar 2019 möglich. Wie Meldefristen bis dahin wahrgenommen werden können, ist auf der Webseite der Behörde zu finden.

Die geänderte Verordnung wurde am 7. November beschlossen, der Text liegt allerdings noch nicht vor. Im Vergleich zum konsultierten Referentenentwurf sind nur geringfügige Änderungen zu erwarten.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Chemikalienpolitik REACH: ECHA veröffentlicht Informationen zur Dossieraktualisierung

Aktualisierungsbedarf beim Registrierungsdossier ergibt sich laut Mitteilung der EU-Kommission etwa dann, wenn sich neue Kenntnisse über

  • die Stoffzusammensetzung,
  • Stoffeigenschaften,
  • die Stoffverwendung oder
  • nötige Risikomanagementmaßnahmen

einstellen. Auch müssen Unternehmensangaben im Dossier aktuell sein, ebenso wie Informationen über neue Mitregistranten. Daher sollten betroffene Unternehmen ihre Dossiers regelmäßig überprüfen. Wesentliche Änderungen der Produktions- oder Importmengen sowie am Herstellungsverfahren führen laut Hinweis der ECHA ebenfalls zu einer Meldepflicht.  

Um Informationen zwischen Mitregistranten eines Stoffes besser zu vermitteln, empfiehlt die ECHA die Nutzung der Kooperationsplattform.

Die Veröffentlichung der ECHA finden Sie unter echa.europa.eu.

  Ansprechpartner/in

Dr. rer. nat. Ronald Künneth (Tel: +49 911 1335 1297, ronald.kuenneth@nuernberg.ihk.de)

Strahlenschutzverordnung beschlossen

Die Änderungen des umfangreichen Gesetzespaketes betrifft Unternehmen, wenn ihre Mitarbeiter oder Kunden Strahlung ausgesetzt werden, Strahlung von Produkten ausgehen oder die Betriebsstätten in Gebieten mit hoher natürlicher Radonstrahlung liegen.

Folgende Anwendungen werden beispielsweise erfasst:

  • Röntgengeräte zur medizinischen Früherkennung oder der Sicherheitskontrolle
  • Bestrahlungseinrichtungen in der Forschung oder zur Behandlung von Krankheiten in der Gesundheitswirtschaft
  • Herstellung von Produkten, in denen (wie bspw. Uhren oder Messgeräten) radioaktive Strahlung eingesetzt wird oder von denen natürliche Strahlung ausgeht (bspw. einige Bauprodukte)
  • Bestimmte Tätigkeiten an Anlagen der Erdöl- und Erdgasförderung, Wasserversorgern oder Geothermie, bei denen Mitarbeiter Strahlung ausgesetzt werden können
  • Entsorgung strahlender oder radioaktiver Abfälle
  • Einsatz sogenannter nicht-ionisierender (bspw. Laser oder Ultraschall) Strahlungen bspw. in der Heilpraxis, Kosmetik oder bei der Entfernung von Tätowierungen reguliert
  • Unternehmen mit Betriebsstätten in noch auszuweisenden Radonvorsorgegebieten

Nachdem im Jahr 2017 bereits das Strahlenschutzgesetz veröffentlicht wurde, setzt die Strahlenschutzverordnung zahlreiche Bestimmungen im Detail um. Beide Gesetze werden in großen Teilen zum 31.12.2018 in Kraft treten.

Kurzfassung der wesentlichen Änderungen und Neuerungen des Verordnungspaketes:

Strahlenschutzverordnung: Der größte Teil der bisherigen Regelungen der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung werden übernommen oder geringfügig angepasst. Die Begründung des Gesetzesentwurfs weist u.a. auf folgende Änderungen hin:

  • Erweiterte Anzeigepflichten weiterer oder anderer Personen, die Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nutzen (§ 44 StrlSchV)
  • Unterweisung auch von Mitarbeitern in der Erdgasindustrie, Geothermie oder Wasserversorgung, die erhöhten natürlichen Strahlungen (bspw. Radon) ausgesetzt sind (§ 63 StrlSchV)
  • Schriftliche Arbeitsunterweisungen zum Strahlenschutz müssen zukünftig auch für seltene Anwendungen (bisher häufige) erstellt werden (§ 121 StrlSchV)
  • Risikoanalyse vor Strahlenbehandlung in der Medizin vor dem Einsatz eines Behandlungsverfahrens (§ 126 StrlSchV)
  • Individuelle Expositionsabschätzungen für jede in ein Forschungsvorhaben eingeschlossene Person (§ 138 StrlSchV)
  • Zusätzliche Unterlagen als Produktbeschreibung für von der Verordnung betroffenen Geräten (§ 148 StrlSchV)
  • Aufsichtsprogramm mit regelmäßigen Vor-Ort-Prüfungen in Abhängigkeit von Art und Ausmaß des Risikos (§ 149 StrlSchV)
  • Strahlenschutzregister (§ 173 StrSchV):  Betriebe mit Beschäftigten, die der strahlenschutzrechtlichen Überwachung unterliegen, müssen diese zukünftig im Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz registrieren. Dies wird beim Bundesamt für Strahlenschutz ab dem 31.12.2018 möglich sein.

Schutz vor Radon in Bauprodukten: Vor dem Inverkehrbringen bestimmter Bauprodukte ist ein Aktivitätsindex einiger Strahlungsarten zu bestimmen. Vorgegebene Referenzwerte dürfen dabei nicht überschritten werden. Betroffen sind saure magmatische Gesteine, Travertin sowie Sandgestein mit hohem organischen Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer.

Schutz vor Radon in Gebäuden (Teil 4 Kapitel 2 StrSchG; Teil 4 Kapitel 1 StrSchV): Erstmals werden in Deutschland Regelungen zum Schutz vor Radon in Gebäuden erlassen. Sie gelten in Radonvorsorgegebieten, in denen eine beträchtliche Zahl von Gebäuden die Radonkonzentrationen von 300 Becquerel je Kubikmeter überschreiten. Diese Gebiete müssen von den Ländern innerhalb von 2 Jahren ausgewiesen werden.

Innerhalb der Vorsorgegebiete müssen:

  • zusätzlich zum Feuchteschutz weitere Schutzmaßnahmen an Neubauten angewendet werden, um den Zutritt von Radon in das Gebäude zu verhindern oder erheblich zu erschweren.
  • Messungen der Radonkonzentration in der Luft von Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss durchgeführt werden. Die Geräte müssen von einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle bezogen werden.
  • Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Referenzwerte von 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³) überschritten werden.

 

Einsatz nicht-ionisierender Strahlungen (bspw. Laser oder Ultraschall): In der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) wird erstmals der Einsatz von Lasern, hochenergetischen Lampen und Ultraschall zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken geregelt. Betreiber müssen Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb, der Aufklärung sowie der Dokumentation beachten (§3 NiSV). Die Anwendungen dürfen zudem nur mit einer der jeweiligen Anwendung entsprechenden Fachkunde betrieben werden (§ 4 NiSV). Diese Bestimmungen werden Ende des Jahres 2020 in Kraft treten. Bestimmte Laserbehandlungen, Hochfrequenz- oder Ultraschallanwendungen zur Entfernung von Tattoos oder Permanent Makeup sowie der Reduzierung von Fettgewebe oder Hautpigmentierung (§ 5 und 6 NiSV) dürfen zukünftig beispielsweise nur noch von Ärzten mit speziellen Facharztausbildungen angewendet werden. Für die weitere Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen stellt die NiSV detaillierte Anforderungen an die Inhalte der Fachkunde. Einzelheiten zum möglichen zukünftigen Erwerb der Fachkunde über Schulungen oder Ausbildungslehrgänge bei Industrie- und Handelskammern wird derzeit mit dem Bundesumweltministerium eruiert (RS 612696073).

Quelle: DIHK - Hauke Dierks

 

Immissionsschutz: Kabinett präzisiert Ausnahmen im BImSchG

Das Bundeskabinett hat die 13. Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Damit sollen die Regelungen zu Fahrverboten für Dieselfahrzeuge bestimmter Schadstoffklassen präzisiert und teilweise eingeschränkt werden. Zukünftig soll im neuen § 40 Absatz 1a BImSchG präzisiert werden, dass Fahrverbote in Gebieten mit einer Schadstoffkonzentration von Stickstoffdioxid (NO2) von 50 µg/m³ oder weniger im Jahresmittel in der Regel nicht erforderlich sind. Die Bundesregierung geht in diesen Fällen davon aus, dass den Kommunen andere geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes von 40 µg/m³ zur Verfügung stehen. Durch den Zusatz „in der Regel“ wird jedoch nicht in die Entscheidungshoheit der lokalen Behörden eingegriffen.

Für mehr Rechtssicherheit sollen die Ausnahmen für Fahrzeuge bestimmter Schadstoffklassen sorgen. Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 6 sollen danach generell ausgenommen werden. Für Diesel-Pkw der Abgasnorm Euro 4 und 5 gilt dies, sofern sie Stickstoffoxidemissionen von unter 270 Milligramm pro Kilometer im realen Fahrbetrieb nachweisen können. Auch Ausnahmen für nachgerüstete Nutzfahrzeuge sowie Fahrzeuge behinderter Menschen, für Krankenwagen und Polizeifahrzeuge sind vorgesehen.

Im nächsten Schritt wird der Gesetzesentwurf dem Bundestag und parallel dazu der EU-Kommission zur Notifizierung zugeleitet.

Der Gesetzesentwurf geht nun in das weitere parlamentarische Verfahren. Die Umsetzung ist für das 1. Quartal 2019 geplant. Der beschlossene Gesetzesentwurf liegt zur Stellungnahme aktuell im Bundesrat.

Die Pressemitteilung der Bundesregierung finden Sie unter www.bmu.de.

 

Biodiversität: „Emder Bienchen“ - Die Bienenwiese der obw in Emden trägt Früchte

Was können wir kurzfristig tun, um dem Bienensterben entgegenzuwirken und zugleich unseren Mitarbeitern (Menschen mit Beeinträchtigung) ein neues Beschäftigungsfeld zu bieten? Das war die Frage, die die Ostfriesische Beschäftigungs- und Wohnstätten GmbH (obw) aus Emden im Jahr 2017 umtrieb. Seit 1975 ist die obw anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen. Als sozialer Dienstleister präsentiert sie sich heute einerseits als Einrichtung zur Eingliederung von Menschen mit Beeinträchtigung, andererseits als wettbewerbsfähiges Unternehmen am Markt. Mit ihren mittlerweile knapp 1.100 Mitarbeitern mit und ohne Beeinträchtigung gehört der Träger zu den größten Arbeitgebern der Region – 22 Betriebsstätten zählt das Unternehmen heute. An einem dieser Standorte, der Tagesstätte in „Pagels Garten“ in Leer, hatte die obw bereits zwei Bienenvölker angesiedelt, doch in Emden bot sich auf einer brachliegenden Fläche des Unternehmens eine Möglichkeit, noch mehr für Bienen zu tun. Es fiel also die Entscheidung für eine Bienenwiese, die auch gleich umgesetzt wurde: Im Frühjahr 2018 legte die obw-Abteilung Garten- und Landschaftsbau auf 13.500 Quadratmetern eine blühende Wiese an. Dazu wurde regional zertifiziertes Saatgut aus heimischen Arten wie Phacelia, Malven und Buchweizen aufgebracht. Zehn Bienenvölker mit jeweils 20.000 bis 30.000 Tieren bezogen dort ihr neues Zuhause. Und im Sommer konnte bereits geerntet werden.

Unter der fachlichen Anleitung eines Hobby-Imkers, der bei der obw arbeitet, sammelten Mitarbeiter und Fachkräfte zunächst theoretisches Wissen über den fachlichen Umgang mit den Bienen, Danach folgten handwerkliche Tätigkeiten und bereits im Sommer dann die erste Honigernte. Die heißen Temperaturen dieses Sommers haben weder der Wiese noch den Tieren geschadet. Im Gegenteil: Die Ernte fiel gut aus. Seit Mitte September wird der Honig unter dem Namen „Emder Bienchen“ im Laden „middenmang“ der obw in der Emder Innenstadt verkauft.

Quelle: DIHK - Dr. Katharina Mohr

 

Aktuelles aus Europa und der Welt

Arbeitsprogramm 2019 der EU-Kommission: Initiativen im Bereich Energie und Klima

Hierzu zählt die langfristige Klimastrategie der EU, die am 28. November verabschiedet werden soll. Hinzu kommen noch ein Bericht über die Lage der Energieunion und ein Bericht zur Umsetzung des Aktionsplans für die Batteriezellenproduktion in Europa. Letztere Initiativen werden für das erste Quartal 2019 angekündigt.

Eine Mitteilung wird sich Anfang 2019 mit der Weiterentwicklung des institutionellen Rahmens der europäischen Energie- und Klimapolitik beschäftigen. Beleuchtet werden sollen Reformoptionen, um Entscheidungen zukünftig häufiger mit qualifizierter Mehrheit statt Einstimmigkeit treffen zu können. Auch die mögliche Reform von Euratom wird erörtert werden. Anfang 2019 ist schließlich ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Energieeffizienzziele im Zuge des Brexits geplant.

Ein vorrangiges Ziel der Kommission ist es auch, die Verhandlungen zwischen Rat und Parlament zu den neuen Regeln für den Strommarkt und zur Reform der Gasrichtlinie noch bis zu den Wahlen abzuschließen.

Quelle - DIHK-Julian Schorpp

 

Klimaschutz: Weltklimarat legt Sondergutachten zur Erderwärmung 1,5 °C vor

 „Rechtzeitig“ vor der nächsten UN-Klimakonferenz (COP 24) in Katowice (Polen) im Dezember dieses Jahres hat der Weltklimarat (IPCC) am 8. Oktober 2018 in Incheon (Korea) den IPCC-Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung (SR1.5) veröffentlicht.

Dieses Gutachten, das im Auftrag bzw. auf Einladung der UN-Klimakonferenz in Paris 2015 (COP 21) erstellt wurde, umfasst mehr als 6000 wissenschaftliche Referenzen und wurde von 91 Autoren aus vierzig Ländern erstellt. Das IPCC betreibt selbst keine Forschung. Stattdessen bewerten in seinem Auftrag die o. g. Experten die Forschungsergebnisse aus verschiedenen Disziplinen.

Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden:

1. Globale Erwärmung um 1,5 °C verstehen
Durch menschliche Aktivitäten (anthropogene Emissionen) wurde eine globale Erwärmung mit einer wahrscheinlichen Bandbreite von 0,8 °C bis 1,2 °C über dem vorindustriellen Niveau (Zeitraum 1850 bis 1900) verursacht.

Aber es ist unwahrscheinlich, dass diese Emissionen allein eine globale Erwärmung von 1,5 °C verursachen.

Die klimabedingten Risiken für natürliche und menschliche Systeme sind bei einer globalen Erwärmung um 1,5 °C höher als heute, aber geringer als bei 2 °C.

2. Projizierte Klimaänderungen und ihre möglichen Folgen und Risiken
Klimabedingte Risiken für Gesundheit, Existenzgrundlagen, Nahrungs- und Wasserversorgung, menschliche Sicherheit und Wirtschaftswachstum werden bei einer Erwärmung um 1,5 °C zunehmen und bei 2 °C weiter ansteigen.

Der Anpassungsbedarf wird bei einer globalen Erwärmung um 1,5 °C in den meisten Fällen geringer sein als bei 2 °C.

3. Mit 1,5 °C globaler Erwärmung konsistente Emissionspfade und Systemübergänge
Bei 1,5 °C nehmen die globalen anthropogenen Netto-CO2-Emissionen bis 2030 um etwa 45 % gegenüber dem Niveau von 2010 ab und erreichen um 2050 netto null.

Bei einer Begrenzung der globalen Erwärmung auf unter 2 °C nehmen CO2-Emissionen bis 2030 um etwa 20 % ab und erreichen netto null um das Jahr 2075, also erst später.

Sofern die globale Erwärmung auf 1,5 °C begrenzt wird, würde dies schnelle und weitreichende Systemübergänge in Energie-, Land-, Stadt- und Infrastruktur sowie in Industriesystemen erfordern. Diese wären von beispiellosen Ausmaßen mit einschneidenden Emissionsminderungen in allen Sektoren, ein breites Portfolio von Minderungsmöglichkeiten und einen bedeutenden Aufwuchs der Investitionen.

Alle Pfade, welche die globale Erwärmung mit begrenzter oder ohne Überschreitung auf 1,5 °C begrenzen, projizieren die Nutzung von Kohlendioxidentnahme (carbon dioxide removal, CDR) in einer Größenordnung von 100 - 1000 Gt CO2 im Verlauf des 21. Jahrhunderts. Damit würden verbleibende Emissionen ausgeglichen werden, um mit netto negativen Emissionen die globale Erwärmung nach einem Höchststand wieder auf 1,5 °C zurückzubringen.

4. Stärkung der weltweiten Reaktionen in Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Armutsbekämpfung
Eine Überschreitung und eine Abhängigkeit von zukünftig großflächigem Einsatz von Kohlendioxidentnahme (CDR) kann nur vermieden werden, wenn die globalen CO2-Emissionen lange vor 2030 zu sinken beginnen.

Die vermiedenen Folgen des Klimawandels für nachhaltige Entwicklung, Armutsbeseitigung und Gleichstellungsbemühungen wären größer, wenn die globale Erwärmung auf 1,5 °C begrenzt würde statt auf 2 °C.

Die Risikobegrenzung einer globalen Erwärmung um 1,5 °C setzt Systemübergänge voraus, die durch eine Erhöhung der Anpassungs- und Minderungsinvestitionen, politische Instrumente, die Beschleunigung von Technologieinnovation und Verhaltensänderungen ermöglicht werden können - d. h. global in den nächsten 12 Jahren!

Aus der gemeinsamen Pressemitteilung von Bundesumweltministerin Svenja Schulze und Bundesforschungsministerin Anja Karliczek ist festzuhalten – hier der Link.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Wir dürfen beim Klimaschutz keine Zeit mehr verlieren. Das ist die Kernbotschaft des Berichts. Die nächsten Jahre sind entscheidend...Wir müssen den Abschied von Kohle, Öl und Gas hinbekommen…Dieser Umbau bringt viele Veränderungen mit sich und die große Chance, unsere Wirtschaft zukunftsfähiger und unsere Gesellschaft lebenswerter zu machen.“

Bundesforschungsministerin Anja Karliczek: „Wir brauchen starke Beiträge aus der Forschung und müssen das Potenzial der Wissenschaft noch stärker ausschöpfen...Diese müssen den Klimawandel mindern, gleichzeitig sozialverträglich gelingen und Innovationsschübe für die Wirtschaft liefern."

Quelle: DIHK - Dr. Armin Rockholz

 

Erneuerbare Energien und Energieeffizienz: Europaabgeordnete verabschieden neue Gesetze

Bevor die neuen Gesetzestexte im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden können und dann in Kraft treten, muss der Rat noch förmlich zustimmen. Geeinigt hatten sich die Gesetzgeber Rat und Parlament bereits im Juni. Die Gesetze sind Teil des sog. "Energie-Winterpakets", das die Europäische Kommission im November 2016 vorgelegt hat und gelten als wichtige Weichenstellungen für die europäische Energiepolitik in der Zeit nach 2020. 

Nach Inkrafttreten der Richtlinien müssen die neuen EU-Regeln in nationales Recht überführt werden. Die Governance-Verordnung ist unmittelbar verbindlich. 

In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird ein neues Ziel für den Ausbau der erneuerbaren Energien in der EU festgelegt. Konkret soll deren Anteil am Endenergieverbrauch bis 2030 auf 32% steigen.  National verbindliche Ziele für jeden Staat, wie sie bis 2020 bestehen, wird es nicht mehr geben. Für die Wärme- und Kälteversorgung wurde ein indikatives Ziel einer Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien von 1,3 Prozentpunkten jährlich (unter Nutzung von Abwärme) definiert. Im Transportbereich soll der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf 14% steigen. Hierbei sollen verstärkt moderne Biokraftstoffe und Biogase, aber auch Elektroantriebe zum Einsatz kommen.

Zudem werden neue Regeln für die Fördersysteme festgelegt, die in Deutschland jedoch bereits weitgehend angewandt werden.  Anpassungsbedarf gibt es nach Ansicht des DIHK vornehmlich beim Eigenverbrauch von erneuerbarem Strom. Hier muss die bestehende Befreiung von Abgaben wie der EEG-Umlage ausgeweitet und der kollektive Eigenverbrauch ermöglicht werden. Überarbeitet werden müssen aller Voraussicht nach auch die Abgaben, die bei der Nutzung von Speichern in Deutschland fällig werden. Die Umsetzungsfrist für die EE-Richtlinie läuft bis zum 31. Juni 2021. 

Die Energieeffizienz-Richtlinie legt für die EU das Ziel fest, den Energieverbrauch bis 2030 um 32,5% zu senken. Hierzu soll wie bisher eine national gültige Endenergieeinsparverpflichtung beitragen, die auch nach 2020 in veränderter Form weitergeführt wird. Die neuen Regeln zielen darauf ab, die Mitgliedsstaaten davon abzubringen, bestehende Flexibilitätsoptionen bei der Zielerreichung zu nuten. Dennoch können sich die Staaten hiefür entscheiden, müssen dann jedoch höhere Einsparungen erreichen. Die Umsetzungsfrist beträgt für die meisten Vorgaben 18 Monate, für einige 22 Monate nach Inkrafttreten, d.h. voraussichtlich Mitte bzw. Ende 2020. 

Die Governance-Verordnung dient dem Zweck, die Energie- und Klimapolitiken der Staaten besser zu koordinieren, so dass diese zur Erreichung der europäischen Ziele beitragen. Konkret ist beispielsweise gefordert, dass die Regierungen integrierte nationale Energie- und Klimapläne nach Brüssel übermitteln, in denen Ziele und Maßnahmen aufgeführt sind. Bereits Ende des Jahres sollen erste Entwürfe für den Zeitraum 2021-2030 vorliegen. Die Europäische Kommission bewertet die Pläne und kann unverbindliche Verbesserungsvorschläge unterbreiten. 

Bereits in Kraft getreten ist die Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Diese muss bis zum 10. März 2020 in nationales Recht umgesetzt werden und sieht u.a. eine Pflicht zur Installation von Elektroladesäulen und Leerrohren in Nicht-Wohngebäuden vor. 

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Das Europaparlament stimmt für schärferes Klimaziel im Jahr 2030

Die aktuell geltenden 40 Prozent seien kein ausreichender Beitrag der EU zur Erreichung der Klimaziele des Pariser Abkommens.

Gleichzeitig fordern die Abgeordneten den Schutz der energieintensiven Industrie in Europa, um Standort- und Investitionsverlagerungen in klimapolitisch weniger ambitionierte Länder zu vermeiden. Besonders vor dem Hintergrund des angekündigten Ausstiegs der USA aus dem Pariser Klimaschutzabkommen müsse beispielsweise die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im europäischen Emissionshandel fortgeführt werden.

Die Forderung einiger Abgeordneter, Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS) nicht mehr als Klimaschutzmaßnahme anzuerkennen, fand keine Mehrheit im Plenum.

Die Entschließung des Parlaments finden Sie hier. Die Europäische Kommission wird am 28. November ihre Vorstellungen für die langfristige Klimaschutzstrategie der EU verabschieden. 

Der DIHK empfiehlt in einer Stellungnahme, den Klimaschutz international voranzutreiben und von europäischen Alleingängen abzusehen.

 

REACH im Rahmen des Brexit: Neue Informationsseite der ECHA

Die Informationen und Hilfestellungen auf der Website der ECHA sind nach verschiedenen Kategorien und Fragestellungen unterteilt.

Registrierungen für chemische Stoffe aus Großbritannien können nach dem Brexit ihre Wirksamkeit verlieren, falls betreffende Unternehmen keinen alleinigen Vertreter mit Sitz in der EU oder EWR benennen. Dasselbe gilt für Stoffe aus Nicht-EU-Staaten, die zuvor über Großbritannien zugelassen wurden. Gemeinsame Stoffregistrierungen mit einem britischen Unternehmen, die von dem dortigen Unternehmen vorgenommen wurden, könnten nach dem Brexit ebenfalls nicht weiter bestehen und müssten neuregistriert werden. Ferner müssten Unternehmen aus der EU etwa Exporte von Chemikalien nach Großbritannien im Rahmen der PIC-Verordnung melden.

Deutsche Unternehmen sollten mögliche Änderungen in ihre Planung einbeziehen.

Die REACH-Verordnung regelt EU-weit die Registration, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen. Nach dem voraussichtlichen Ausscheiden Großbritanniens aus der Europäischen Union würde die REACH-Verordnung nach aktuellem Stand nicht mehr für Großbritannien gelten.

Um einen ungeregelten Brexit am 30. März 2019 durch das kürzlich präsentierte Ausstiegsabkommen zu vermeiden, ist Anfang Dezember 2018 die Zustimmung einer Mehrheit im Britischen Parlament notwendig.

Die Informationen der ECHA in englischer Sprache finden Sie hier.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen

 

Langfristige Klimastrategie: Kommission plädiert für Treibhausgasneutralität bis 2050

Die EU-Kommission empfiehlt, bis zur Mitte des Jahrhunderts die Nettotreibhaus-gasneutralität innerhalb der EU zu erreichen. Nur so ließe sich das 1,5°C-Ziel des Pariser Abkommens einhalten. Konkret bedeutet dies, dass sich die wenigen in solch einem Szenario verbleibenden Emissionen und die Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre durch Natur und Technik die Waage halten.

Insgesamt beleuchtet die Strategie acht mögliche Pfade für einschneidende Emissionsreduktionen. Diese stehen nach Angaben der Kommission alle in Einklang mit dem Pariser Klimaschutzabkommen. Nicht ausreichen würden hingegen die bestehenden Ziele und Maßnahmen, die lediglich eine Reduktion um 60 Prozent sicherstellen würden.

Die Europäische Kommission fordert die Gesetzgeber auf, sich intensiv mit dem Strategievorschlag auseinanderzusetzen. Die Staats- und Regierungschefs sollen im Mai 2019 Stellung beziehen. Das Europäische Parlament wird ebenfalls noch vor der Europawahl eine Positionierung verabschieden. Die Europäische Union muss im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommens bis 2020 eine langfristige Klimastrategie bei den Vereinten Nationen einreichen.

Der DIHK hat sich an der öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zur Vorbereitung der Strategie beteiligt. Nach Ansicht des DIHK sollte sich die anstehende Debatte über den Kommissionsvorschlag auf die wirtschaftlichen Implikationen der verschiedenen Szenarien und die Maßnahmen, die zur Einhaltung der aktuell geltenden Ziele nötig wären, fokussieren. Wichtig ist zudem, dass der Schutz der energieintensiven Industrie vor "Carbon Leakage" stärker in den Fokus rückt. In der Mitteilung der Kommission wird auf dieses Thema kaum eingegangen.

 

EU-Klimastrategie: DIHK-Stellungnahme veröffentlicht

Die Europäische Union debattiert aktuell über ihre langfristige Klimaschutzstrategie bis zum Jahr 2050. Die aktuell geltende "roadmap" aus dem Jahr 2011 soll durch ein neues Strategiedokument ersetzt werden. In einem ersten Schritt wird die Europäische Kommission voraussichtlich im November eine Mitteilung mit ihren Vorstellungen veröffentlichen. Zur Vorbereitung dieses Dokuments bat die Kommission im Rahmen einer öffentlichen Konsultation bis Anfang Oktober um Einschätzungen von Interessenträgern. Der DIHK hat eine Stellungnahme eingereicht.

Die Europäische Kommission erhofft sich, dass die Strategie nach der Veröffentlichung im November von den Regierungen im Rat und dem Europäischen Parlament verabschiedet wird. Die Strategie ist rechtlich unverbindlich, aber dennoch ein politisches Dokument mit Signalwirkung, dass zukünftige Debatten rund um EU-Gesetzgebung im Klima- und Energiebereich stark beeinflussen könnte.

Die Strategie soll beschreiben, anhand welcher Transformationen in den Bereichen Energie, Gebäude, Transport, Industrie und Dienstleistungen die EU eine mit dem Pariser Klimaschutzabkommen im Einklang stehende "Dekarbonisierung" erreichen kann. Bewertet werden soll auch das Potenzial innovativer Technologien, der Sektorkopplung und der Beeinflussung von Verbraucherentscheidungen. Auch die Themen Versorgungssicherheit, Investitionen, Wettbewerbsfähigkeit und sozioökonomische Faktoren wie Wirtschaftswachstum und Beschäftigung sollen behandelt werden.

Die Stellungnahme des DIHK finden Sie hier.

 

CO2-Grenzwerte für Pkw: Regierungen einigen sich auf 35 Prozent - Ziel

Die Umweltminister haben am späten Abend des 9. Oktober die Position des Rats festgelegt. Die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament haben begonnen.

Nach langen Verhandlungen hat sich eine Mehrheit der Regierungsvertreter für einen Kompromissvorschlag der österreichischen Ratspräsidentschaft ausgesprochen.

Dieser besagt, dass die Flottengrenzwerte für Pkw im Vergleich zu 2021 um 35 Prozent gesenkt werden. Die EU-Kommission sieht in ihrem Verordnungsvorschlag eine Senkung um 30 Prozent vor. Das Europäische Parlament fordert 40 Prozent.

Für leichte Nutzfahrzeuge soll es nach Ansicht des Rats bei den 30 Pozent bis 2030 bleiben, die die Kommission vorgeschlagen hat.

Das Zwischenziel für das Jahr 2025 wurde sowohl für Pkw als auch Vans bei 15 Prozent belassen. Das Parlament will eine Erhöhung auf 20 Prozent.

Auch die Quote für Niedrig- und Nullemissionsfahrzeuge für 2030 wurde von 30 Prozent auf 35 Prozent erhöht. Gleichzeitig wurde aber die Gewichtung der Nutzung von Plugin-Hybridfahrzeugen verbessert, so dass diese mehr zur Erreichung des Ziels beitragen können. Die Quote für Niedrig- und Nullemissionsfahrzeuge für 2025 wurde bei 15 Prozent belassen.

Deutschland hat den Kommissionsvorschlag unterstützt. Viele andere Länder forderten jedoch eine viel weitergehende Verschärfung der Grenzwerte um mindestens 40 Prozent.

Zur Einigung der Umweltminister erklärt der DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben:

„Es war wichtig, dass Deutschland sein Gewicht für den ausgewogenen Vorschlag der EU-Kommission in die Waagschale geworfen hat. Die Regierungen stehen nun in der Verantwortung, in den Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament auf Lösungen zu drängen, die kurzfristige gravierende Strukturbrüche in der Automobilwirtschaft vermeiden. Besonders mittelständische Zulieferbetriebe benötigen Zeit, um sich auf den Rückgang des Verbrennungsmotors vorzubereiten und neue Märkte zu erschließen. Plugin-Hybrid-Fahrzeuge können hierzu einen wichtigen Beitrag leisten. Die Vorschläge des Parlaments würden hingegen zu Arbeitsplatzverlusten in der Automobilwirtschaft führen. Hiervon wäre Deutschland aufgrund der Bedeutung der Branche für den Wirtschaftsstandort besonders betroffen. Insgesamt sollte die EU sicherstellen, dass der neue Rahmen tatsächlich technologieoffen ausgestaltet wird. Neue Technologien wie synthetische Kraftstoffe müssen ebenfalls Marktchancen haben."

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

CO2-Grenzwerte für Lkw: EU-Parlament will mehr Reduktion

Am 14.11.2018 stimmte das EU-Parlament über den Vorschlag der EU-Kommission zur Regulierung der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen ab. Demnach sollen die CO2-Emissionen der Lkw-Flotten bis 2025 um 20 Prozent und bis 2030 um 35 Prozent sinken und damit deutlich stärker als von der Kommission vorgeschlagen. Das Parlament folgte der Empfehlung des Umweltausschusses vom Oktober. Eine Position des Rates wird frühestens für Dezember erwartet.

Die Abgeordneten stimmen mehrheitlich für eine erstmalige Regulierung der schweren Nutzfahrzeuge, welche in Deutschland beispielsweise für ein Viertel der  CO2-Emissionen im Verkehr verantwortlich sind. Demnach sollen die CO2-Emissionen der Flotten bis 2025 um 20 Prozent und bis 2030 um 35 Prozent statt der von der Kommission vorgeschlagenen 15 Prozent bzw. 30 Prozent gegenüber 2019 gesenkt werden. Außerdem soll nach den Vorstellungen des Parlamentes eine Quote für Niedrig- bzw. Null-Emissions-Lkw eingeführt werden. Der Anteil dieser Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß 50 Prozent unter dem herkömmlicher Lkw liegt, soll im Jahr 2025 fünf Prozent der Neuverkäufe ausmachen, 2030 dann 20 Prozent. Für Niedrig-Emissions-Fahrzeuge sollten laut Kommissionsvorschlag eigentlich eine Mehrfachanrechnung eingeführt werden (Super Credit). Dieser Bonus soll die Gesamtemissionen um nicht mehr als 3 Prozent schmälern, wurde aber vom EU-Parlament verworfen. 

Da Lkw sehr unterschiedliche Konfigurationen aufweisen, soll für standarisierte Typen mit Hilfe des Simulationstool „VECTO“ nach dem sogenannten „Well-to-Wheel“-Prinzip die Ausgangsbasis für 2019 festgeschrieben werden. Dabei wird die gesamte Wirkungskette von Gewinnung und Bereitstellung der Antriebsenergie bis zur Umwandlung in Energie miteinbezogen. Das Konzept soll im Hinblick auf technische Innovationen im Jahr 2022 nochmals überarbeitet werden. Neu gegenüber dem Beschluss des Umweltausschusses ist, dass in der Methodik Erdgas sowie biogene und synthetisches Gas Anerkennung finden können. Für flüssige synthetische Kraftstoffe gilt dies nicht.

Ein Verpassen der Reduktionsziele soll, wie bei Pkw-Flotten auch, mit Strafzahlungen bewehrt sein. Laut Vorschlag der Kommission sollen die Hersteller mit 6.800 Euro je überschrittenem Gramm CO2 je Tonnenkilometer an Strafzahlungen rechnen, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

IEA legt Marktanalyse für erneuerbare Energien vor

Die Internationale Energieagentur (IEA) geht in ihrem Bericht „Renewables 2018“ von einem hohen Wachstum aus: So soll der Anteil der EE am globalen Energiebedarf bis 2023 um 20 Prozent wachsen und einen Anteil von12,4 Prozent erreichen. Die Entwicklung in den Sektoren bleibt dabei unterschiedlich.

Die Biomasse wird auch 2023 den größten Anteil aller EE-Technologien beitragen. Allerdings soll ihr Anteil von 50 auf 46 Prozent zurückgehen. Dies ist vor allem auf das Wachstum von Wind und PV im Stromsektor zurückzuführen. Sollte das Wachstum der Erneuerbaren in diesem Tempo anhalten, würden sie 2040 18 Prozent des weltweiten Energieverbrauchs decken können.

Stromsektor
Im Stromsektor werden erneuerbare Energien ihren Anteil um 6 Prozentpunkte auf 30 Prozent im Jahr 2023 steigern können. 70 Prozent des Kapazitätswachstums sollen hierauf entfallen. 16 Prozent der Stromerzeugung sollen in fünf Jahren aus Wasserkraft stammen, 6 Prozent aus Wind, 4 aus PV und 3 Prozent aus Biomasse.

Wärmesektor
Im Wärmesektor sollen Erneuerbare in den kommenden fünf Jahren ihre Nutzung um 20 Prozent steigern können. Sie sollen einen Anteil von 12 Prozent am gesamten Energieverbrauch erreichen.

Verkehr
In diesem Sektor bleibt der Zuwachs gering. Erneuerbare sollen ihren Anteil lediglich von 3,4 auf 3,8 Prozent steigern. Gleichwohl legt ihre Nutzung um 20 Prozent zu. Die Nutzung erneuerbaren Stroms im Verkehrssektor soll um 65 Prozent ansteigen, allerdings von einem sehr niedrigen Ausgangsniveau.

Quelle: DIHK - Dr. Sebastian Bolay

 

Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union sind 2017 gestiegen

Am 26. Oktober veröffentlichte die Europäische Umweltagentur den jährlichen Bericht „Trends und Prognosen“ in Europa. Der Bericht bewertet die Fortschritte der EU und ihrer Mitgliedsstaaten im Bereich der Klima- und Energieziele auf Grundlage von Daten, die die Regierungen liefern.

Europaweite Trends

Nach vorläufigen Schätzungen stiegen die Treibhausgasemissionen im Jahr 2017 gegenüber dem Vorjahr um 0,6 Prozent. In 17 Ländern, darunter Deutschland, sind die Emissionen höher als im Vorjahr. Nur drei Länder konnten einen Rückgang verzeichnen: Dänemark, Finnland und das Vereinigte Königreich. Der Energiesektor konnte die Emissionen aufgrund des sinkenden Anteils von Kohle zur Strom- und Wärmeerzeugung leicht reduzieren. Im Transportsektor sind die Emissionen hingegen weiter gestiegen. Gleiches gilt für die Emissionen der Industrie, die nicht dem europäischen Emissionshandel (EU ETS) unterliegt.

Insgesamt ist weiter ein Abwärtstrend bei den Emissionen zu erkennen. Seit 1990 ist eine Verringerung von 21,9 Prozent zu verzeichnen. Die Agentur ist davon überzeugt, dass die EU somit ihr Emissionsminderungsziel für 2020 erreicht. Dieses liegt bei 20 Prozent und wird daher mit dem aktuellen Wert für 2017 bereits übertroffen.

Laut den jüngsten Prognosen zeigen die meisten Mitgliedsstaaten jedoch nur unzureichende Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der bestehenden 2030-Ziele. Hier seien ehrgeizigere Maßnahmen gefragt. Denn aktuell rechnet die Agentur damit, dass das Tempo der Reduktionen nach 2020 abnimmt, obwohl die 2030-Ziele eine Beschleunigung verlangen. Mit aktuellen Maßnahmen und Politiken würde eine Gesamtreduktion um 30 Prozent erreicht. Ziel ist eine Minderung um mindestens 40 Prozent im Vgl. zu 1990, die über den europäischen Emissionshandel (-43 Prozent im Vgl. zu 2005) und die Lastenteilung in den Nicht-ETS-Sektoren (-30 Prozent im Vgl. zu 2005) erreicht werden soll.

Einige der neuen EU-Gesetze des sog. „Winterpakets“ werden zur Erreichung der 2030-Klimaziele beitragen. Darüber hinaus sind aber nationale Maßnahmen erforderlich, insbesondere um die verbindlichen Ziele für die Nicht-ETS-Sektoren (u. a. Gebäude, Transport, Landwirtschaft, Abfälle) zu erreichen.

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments fordern in einer Entschließung anlässlich der Weltklimakonferenz in Polen (COP24) eine Anhebung des 2030-Klimaziels der EU von 40 Prozent auf 55 Proeznt. Der DIHK empfiehlt in seiner Stellungnahme zur langfristigen Klimastrategie der EU, den Klimaschutz weltweit voranzubringen und von europäischen Alleingängen abzusehen.

Deutschland

Deutschland gehört nach Angaben der EUA zu den 10 Mitgliedsstaaten der EU, die ihr europäisches Klimaziel für die Nicht-ETS-Sektoren in 2017 nicht erreicht haben. Im Falle Deutschlands kann diese Zielverfehlung in der Größenordnung von 33 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente durch die Übertreffung der Ziele in den Jahren 2013 - 2015 (Übertragung von Überschüssen an sog. Emissionszuweisungen) ausgeglichen werden. Sollten sich die Schätzungen bewahrheiten, überträfen die Emissionen im Jahr 2017 den prognostizierten Wert um 20 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Die endgültigen Werte werden erst Ende 2019 vorliegen.

Die Prognosen auf Grundlage bestehender Maßnahmen lassen zudem erkennen, dass Deutschland auch zu den acht europäischen Staaten (Österreich, Belgien, Zypern, Finnland, Irland, Luxemburg und Malta) gehören wird, die aus eigenen Anstrengungen ihr 2020-Ziel nicht erreichen. Die deutschen Emissionen könnten nach aktuellen Prognosen im Jahr 2020 um 15,6 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente über dem zur Verfügung stehenden Jahresbudget liegen. Mit zusätzlichen Maßnahmen könnte die Lücke auf 8,1 Millionen reduziert werden.

Sollten sich die auf der Grundlage existierender Maßnahmen basierenden Prognosen bewahrheiten, würde Deutschland unter dem Strich bis 2020 17 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente zu viel ausstoßen. Die EUA verweist jedoch darauf, dass diese Klimalücke noch größer ausfallen würde, wenn die Prognosen für die Jahre 2018 - 2020 nach oben korrigiert werden müssten. Die deutsche Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass der Umfang der Zielverfehlung bis 2020 sich aktuell nicht belastbar abschätzen lässt.

Deutschland müsste in diesem Fall die Einhaltung seiner Ziele durch den Zukauf von Emissionszuweisungen aus anderen Ländern sicherstellen. Denn insgesamt wird die EU ihre 2020-Ziele übererfüllen. So rechnet die EUA mit einem Überschuss von 1.600 bis 1.759 Millionen Emissionszuweisungen. Die größten Überschüsse werden voraussichtlich Italien, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Spanien aufweisen. Darüber hinaus können EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen der Mechanismen des Kyoto-Protokolls (Clean Development Mechanism, Joint Implementation) auch einen begrenzten Anteil der benötigten Emissionsberechtigungen aus dem EU-Ausland kaufen.

Wie teuer der Zukauf von Emissionszuweisungen anderer EU-Staaten oder von Kyoto-Projektgutschriften würde, lässt sich nach Angaben der Bundesregierung nicht vorhersagen.

Deutlich machen die Prognosen auch, dass Deutschland sein 2030-Ziel mit bestehenden Maßnahmen nicht erreichen würde.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

EU-Kommission schlägt neue Klimastrategie bis zum Jahr 2050 vor

Die Europäische Kommission hat am 28. November ihre Vorstellungen für eine Klimastrategie der Europäischen Union bis zum Jahr 2050 veröffentlicht. Die unverbindliche Mitteilung wurde zuvor vom Kolleg der 28 Kommissare verabschiedet und wird durch eine ausführliche Analyse gestützt.

Die EU-Kommission empfiehlt, bis zur Mitte des Jahrhunderts die Nettotreibhausgasneutralität innerhalb der EU zu erreichen. Nur so ließe sich das 1,5°C-Ziel des Pariser Abkommens einhalten. Konkret bedeutet dies, dass sich die wenigen in solch einem Szenario verbleibenden Emissionen und die Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre durch Natur und Technik die Waage halten.

Insgesamt beleuchtet die Strategie acht mögliche Pfade für einschneidende Emissionsreduktionen. Diese stehen nach Angaben der Kommission alle in Einklang mit dem Pariser Klimaschutzabkommen. Nicht ausreichen würden hingegen die bestehenden Ziele und Maßnahmen, die lediglich eine Reduktion um 60 Prozent sicherstellen würden.

Fünf Szenarien führen zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Referenzjahr 1990 von 80 Prozent. Jedes dieser Szenarien setzt vornehmlich auf einen Lösungsansatz: eine sehr weitgehende Elektrifizierung, die Nutzung von Wasserstoff, der Einsatz von Power-to-X, Investitionen in Energieeffizienz und die Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft.

In einem sechsten Szenario, das die genannten Lösungen kombiniert, wird eine Reduktion eine Treibhausgasminderung von etwa 90 Prozent prognostiziert.

Um das von der EU-Kommission für notwendig erachtete Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 zu erreichen, müssten noch weitergehende Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere sind nach 2050 sogenannte „negative Emissionen“ notwendig. D. h. es müssen der Atmosphäre mehr Treibhausgas entzogen als emittiert werden.

In Szenario 7 geschieht dies durch den Einsatz von Bioenergie mit Carbon Capture and Storage (engl. „BECCS“). Biomasse, die beim Heranwachsen Kohlenstoff bindet, wird energetisch verwertet, der Ausstoß von Treibhausgasen aber durch die Abscheidung und Speicherung (CCS) verhindert.

Szenario 8 baut auf die Maßnahmen aller anderen Szenarien auf, setzt zusätzlich stärker auf die Kreislaufwirtschaft und eine grundlegende Veränderung des Verhaltens der Verbraucher. Auch eine veränderte Landnutzung trägt zur Absorption von Treibhausgasen bei, um den Bedarf an negativen Emissionen nach 2050 zu verringern.

Die Szenarien zur Erreichung der Nettotreibhausgasneutralität beruhen darüber hinaus auf folgenden Pfeilern:

  1. Energieeffizienz: Der Energieverbrauch soll im Vergleich zu 2005 um 50 Prozent gesenkt werden. Das größte Einsparpotenzial wird im Gebäudebereich ausgemacht. Die Renovierungsrate muss signifikant gesteigert werden und die Heizung und Kühlung weitgehend auf erneuerbare Energie umgestellt werden.
  2. Erneuerbare Energien: Die Elektrifizierung und der Ausbau der erneuerbaren Energien stehen im Zentrum des Umbaus der Energieversorgung. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch wird verdoppelt (53 Prozent bis 2050). Die Stromproduktion steigt um bis zu 250 Prozent. Mehr als 80 Prozent des erzeugten Stroms stammen aus erneuerbaren Quellen. EE werden auch vermehrt in der Industrie eingesetzt, entweder direkt als Strom oder durch die Nutzung von strombasierten Kraftstoffen (E-Fuels). Verbraucher werden stärker in den Energiemarkt miteinbezogen.
  3. Transport: Die Elektrifizierung wird sich v. a. im Straßenverkehr durchsetzen. Auch für die Binnenschifffahrt und Kurzstreckenseeverkehr ist sie eine Option. Für die Luftfahrt und Seeschifffahrt sowie den Lkw- und Busverkehr werden andere technologische Lösungen wie der Einsatz von Wasserstoff in Brennstoffzellen, E-Fuels und Biokraftstoffen genutzt. Die Organisation des Verkehrssystems wird durch die Digitalisierung, Datennutzung und Interoperabilitätsstandards effizienter. Auch eine grundlegende Veränderung des Nutzerverhaltens ist notwendig. Diese muss durch die Internalisierung externer Kosten der verschiedenen Transportmodi erreicht werden.
  4. Industrie: Die europäische Industrie wird mithilfe der Digitalisierung und Automatisierung ihre Energieeffizienz weiter steigern und so Emissionen reduzieren. Auch Wiederverwendung und Recycling unterstützen diesen Trend. Neue Materialien wie Holz, aber auch neuartige und weniger energieintensive Verbundwerkstoffe, spielen eine größere Rolle. Angetrieben werden sollen diese Veränderungen auch durch eine steigende Nachfrage nach klimafreundlichen Produkten. Die Elektrifizierung, der Einsatz von Wasserstoff, Biomasse und erneuerbarem synthetischem Gas tragen zu Treibhausgasminderungen bei der industriellen Produktion bei. Prozessemissionen werden durch den Einsatz von CCS oder CCU vermieden. Zudem werden erneuerbarer Wasserstoff und nachhaltige Biomasse als Ausgangsmaterial für industrielle Prozesse genutzt. Forschung, Entwicklung und Demonstration werden die Kosten von bahnbrechenden Technologien reduzieren.
  5. Netze: Die europäischen Energie- und Transportnetze werden ausgebaut und intelligenter gestaltet. Die Kopplung der Sektoren wird vorangetrieben.
  6. Land- und Forstwirtschaft: Nachhaltige Biomasse wird eine wichtige Rolle spielen. Die Nachfrage wird im Vergleich zu heute um bis zu 80 Prozent steigen. Die Emissionen der Landwirtschaft sinken aufgrund effizienterer und nachhaltiger Produktionsmethoden. Aufforstung und Wiederherstellung von degradierten Waldflächen tragen zu mehr CO2-Absorptionen bei.
  7. CCS: Das Potenzial wird geringer eingeschätzt als zuvor aufgrund eines schnelleren Ausbaus der erneuerbaren Energien und anderen Möglichkeiten zur Reduzierung von Emissionen in der Industrie. Dennoch ist die Nutzung von CCS notwendig, insbesondere in den energieintensiven Industriebranchen, zur Herstellung von grünem Wasserstoff und zur Erzeugung von negativen Emissionen in Verbindung mit der Biomassenutzung (BECCS). Die Anstrengungen zur Nutzung von CCS in der EU müssen forciert werden, auch durch mehr Investitionen in Forschung, Innovation und Demonstrationsprojekte.

Die Szenarien hin zur Treibhausgasneutralität wirken sich nach den Schätzungen der Kommission moderat positiv auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) aus. Letzteres würde im Jahr 2050 um bis zu 2 Prozent höher ausfallen im Vergleich zu einem Szenario ohne zusätzliche Maßnahmen. Der Investitionsbedarf in die Energieinfrastruktur und damit zusammenhängende Infrastruktur steigt von 2 Prozent auf 2,8 Prozent des BIP (520 - 575 Milliarden Euro jährlich).

Eine Anpassung des EU-Klimaziels für das Jahr 2030 schlägt die Kommission nicht vor. Sie rechnet jedoch damit, dass das bestehende 40 Prozent-Ziel durch die vereinbarten Ziele und Maßnahmen des Energie-Winterpakets um fünf Prozentpunkte übertroffen wird. Das Europäische Parlament fordert eine Anhebung auf 55 Prozent.

Die Europäische Kommission fordert die Gesetzgeber auf, sich intensiv mit dem Strategievorschlag auseinanderzusetzen. Zur Vorbereitung des Gipfels der europäischen Staats- und Regierungschefs im rumänischen Sibiu am 9. Mai 2019 sollen sich die Fachminister im Rahmen ihrer jeweiligen Ratsformationen positionieren. Das Europäische Parlament wird ebenfalls Stellung nehmen. Zudem kündigt die Kommission Debatten in allen 27 Mitgliedsstaaten für das erste Halbjahr 2019 an. Dabei sollen verschiedene Interessenträger, darunter auch Wirtschaftsvertreter, zu Wort kommen.

Die Europäische Union muss im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommens bis 2020 eine langfristige Klimastrategie bei den Vereinten Nationen einreichen.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

Brexit-Deal: Regeln für die Übergangsphase im Energie- und Klimabereich auf dem Tisch

Das Austrittsabkommen sieht vor, dass das Vereinigte Königreich bis Ende 2020 weiter am europäischen Emissionshandelssystem teilnimmt. Im Falle eines Austritts ohne Abkommen würde das Land vom ETS ausgeschlossen.

Das zwischen den Unterhändlern der EU und der Regierung des Vereinigten Königreichs am 13. November 2018 vereinbarte Austrittsabkommen enthält einige Regelungen für die Energie- und Klimapolitik.

Konkret wird beispielsweise festgelegt, dass das Vereinigte Königreich auch nach dem Brexit während der Übergangsphase bis Ende 2020 weiter am europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS) teilnimmt. Zuvor hatte die Europäische Kommission deutlich gemacht, dass im Falle eines Austritts ohne vertragliche Regelung das Land aus dem EU ETS ausgeschlossen würde. Auch die Normen zu CO2-Emissionen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge und sonstige Vorschriften zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen sollen weiter angewandt werden.

Vorgesehen sind auch Regeln, die die Versorgung des Vereinigten Königreichs mit nuklearen Brennstoffen für die Kernkraftwerke und Isotopen für die Medizin sicherstellen soll. Diese ist im Rahmen des Euratom-Vertrages geregelt, aus dem die Briten durch den Brexit zwangsläufig ausscheiden.

Schließlich sollen in Nordirland in der Übergangsphase weiter die EU-Vorschriften für den Strommarkt angewandt werden, um die Einheit des Strommarkts auf der irischen Insel zu erhalten.

Abkommen kann noch scheitern

Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase vom 29. März 2019 bis zum 31. Dezember 2020 vor. Diese könnte einvernehmlich verlängert werden. Über den Zeitraum einer möglichen Verlängerung besteht noch keine Einigkeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Innerhalb des Übergangszeitraums soll ein Abkommen über die zukünftigen Beziehungen verhandelt werden. Die EU bietet London ein umfassendes Freihandelsabkommen an.

Im Entwurf der politischen Erklärung zu den Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach der Übergangsphase ist zu lesen, dass die Netzbetreiber und deren Verbände in Sachen Nutzung und Planung der Infrastruktur weiter zusammenarbeiten sollen. Zudem wird erwähnt, dass im Falle der Schaffung eines britischen Emissionshandelssystems eine Verknüpfung mit dem EU ETS in Betracht gezogen werden könnte. Zudem wird ein weitreichendes Abkommen bzgl. der Kooperation von Euratom und dem Vereinigten Königreich als Ziel definiert.

Die Europäische Kommission hat am 13. November bereits vorgeschlagen, die Richtlinie zur Energieeffizienz und die Governance-Verordnung in Vorbereitung des Brexits anzupassen. Konkret sollen die absoluten Verbrauchsobergrenzen für das Jahr 2030 reduziert werden, da diese auf Grundlage von Verbrauchsprognosen aller 28 Mitgliedsstaaten berechnet wurden.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

Versorgungssicherheit Erdgas: keine Probleme bei L-Gas

Die Fernleitungsnetzbetreiber bewerten in ihrem Winterausblick die Versorgungssicherheit bei Erdgas weitgehend positiv. Eine Reduktion der niederländischen L-Gas-Produktion ist nach wiederholten Erdbeben in der Förderregion Groningen erneut in den Fokus gerückt. Aus deutscher Sicht kann die geplante Reduktion aktuell als unkritisch bewertet werden.

Im vergangenen Winter führte die europaweite Kältewelle Ende Februar/Anfang März 2018 zu signifikanten Preisanstiegen an den Handelsplätzen, wovon auch die deutschen Handelsplätze NetConnect Germany und GASPOOL mit Preisspitzen für Regelenergie von bis zu 285 Euro pro Megawattstunde (EUR/MWh) betroffen waren. Damit sich die Knappheit in diesem Winter nicht wiederholt, schreiben die Marktgebietsverantwortlichen (MGV) mehr Regelenergie (Long Term Options, LTO) als in den Vorjahren aus.

Der aggregierte Füllstand aller Speicher am deutschen Fernleitungsnetz liegt mit rund 20 Mrd. Kubikmeter in etwa auf Vorjahresniveau, aber auf einem niedrigeren Stand als im Durchschnitt der letzten 5 Jahre.

Eine spezielle Situation ergibt sich für Süddeutschland. Dort steigt die Kapazitätsnachfrage einerseits weiter an und andererseits ist das TENP-System als wichtige Transitpipeline weiterhin nur eingeschränkt nutzbar. Bis die Netzausbaumaßnahmen greifen, müssen u. a. Lastflusszusagen in Form von Abschaltverträgen (LiFA) in nachgelagerten Netzen zur Reduzierung der Ausspeisung kontrahiert werden.

In diesem Jahr greift zum ersten Mal die neue Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (SoS-Verordnung). Dafür mussten mehrere Ausfallszenarien für Deutschland geprüft werden. Bei allen zeigt sich die deutsche Gasversorgung als ausreichend flexibel aufgestellt. Lediglich bei einem Ausfall der Pipeline aus der Ukraine könnten Solidaritätslieferungen in Richtung Mittel- und Osteuropa notwendig werden. Da die völkerrechtlichen bilateralen Verträge und die Abschaltmechanismen in Deutschland noch nicht fertig entworfen und verhandelt sind, wird der Solidaritätsmechanismus in diesem Winter noch nicht zur Anwendung kommen können.

Den Winterausblick können Sie hier herunterladen.

Quelle: DIHK - Till Bullmann

 

Politische Verhandlungen zur Beschränkung von Einwegplastik haben begonnen

Die Verschmutzung der Weltmeere durch Kunststoffabfälle stellt ein dringendes Problem dar. Die EU-Kommission reagierte im Mai dieses Jahres mit einem Richtlinienvorschlag zur Beschränkung von Einwegplastikprodukten. Dieser sieht etwa Vermarktungsverbote, Verbrauchsminderungsvorgaben und Sensibilisierungsmaßnahmen vor.

Im vergangenen Oktober hat das EU-Parlament seine Verhandlungsposition zum Richtlinienentwurf mit breiter Mehrheit verabschiedet. In den nunmehr begonnenen Verhandlungen um eine finale Richtlinienfassung erscheint derzeit eine zeitnahe Einigung zwischen den politischen Institutionen möglich.

Die Verhandlungsposition des EU-Parlaments gleicht ganz überwiegend der zuvor abgestimmten Positionierung des Umweltausschusses des EU-Parlaments (ENVI). So sieht die Position des EU-Parlaments - weitergehend als die EU-Kommission - u. a. ein Vermarktungsverbot auch von sogenannten oxo-abbaubaren Kunststoffen und Behältern aus geschäumtem Polystyrol vor. Das in der Position der EU-Kommission noch eher allgemein gehaltene Ziel der Verbrauchsminderung von bestimmten Einwegkunststoffartikeln durch die Mitgliedstaaten wird konkretisiert: 25 Prozent bis zum Jahr 2025. Dazu sollen die EU-Mitgliedstaaten jeweils konkrete Maßnahmenpläne entwickeln. Mindestens 90 Prozent der Getränkeflaschen aus Plastik sollen bis zum Jahr 2025 der Wiederverwertung zugeführt werden, Mitgliedsstaaten sollen ferner sicherstellen, dass Abfallexporte in Drittsaaten nicht andernorts zur maritimen Plastikverschmutzung beitragen.

In den andauernden Verhandlungen stehen noch einige Punkte zur Debatte. Dies betrifft etwa mögliche Anforderungen der Richtlinie zum künftigen Design von Einwegflaschen aus Kunststoff (Fixierung des Deckels), die Ausgestaltung der Definition von Einwegkunststoffartikeln oder den Einbezug freiwilliger Vereinbarungen in die Richtlinie.

Quelle: Dr. Katharina Mohr

 

Brüssel strebt Beschränkung von Einwegplastik an

Brüssel geht dieses Problem energisch an – etwa durch die angestrebte Beschränkung von Einwegplastikprodukten. Zur finalen Fassung einer geplanten EU-Richtlinie scheinen die Verhandlungen bereits weit fort-geschritten. Die Position des Parlaments geht dabei in einigen Berei-chen noch über die ersten Vorschläge der Kommission hinaus. Doch bereits in Kürze könnte es hier zu einer Einigung kommen.
Auch die Bundesregierung in Berlin unterstützt das Brüsseler Richtli-nienvorhaben. Dazu legte Bundesumweltministerin Svenja Schulze am 26. November einen „5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling“ vor. Dessen Ziel: mit gesetzli-chen und freiwilligen Maßnahmen überflüssiges Plastik vermeiden. Anschließend ein Blick nach Helsinki: Im Auftrag der EU-Kommission prüft die dort ansässige Europäische Chemikalienagentur (ECHA) der-zeit die Umweltrisiken sowie ein mögliches Verbot von Produkten mit absichtlich zugesetztem Mikroplastik. Die ECHA plant die Vorlage eines ersten Beschränkungsvorschlages zu Beginn des kommenden Jahres.
Im Umgang mit Kunststoff stehen erhebliche Veränderungen bevor. Doch sollten die gegenwärtigen Debatten und Vorschläge aus gesamt-wirtschaftlicher Perspektive nicht zu einer politischen Verdammung des Kunststoffs führen, auf den viele Unternehmen als Wertstoff etwa im Bereich der Produkthygiene sowie als Gegenstand von Forschung und Innovation angewiesen sind. Das drängende Problem des Eintrags von Kunststoffabfällen in die Umwelt erfordert zudem aus Sicht des DIHK eine Lösung im globalen Kontext. Denn zu den vielfältigen Ursachen der Verschmutzung gehören fehlende oder unzureichende Abfallbewirt-schaftungssysteme in Asien und die Nichtumsetzung von Abfallregula-rien in manchen Ländern. Insbesondere deutsche Unternehmen sind als Anbieter von Technologien und Dienstleistungen für die Kreislaufwirt-schaft bereit, das Problem an der Wurzel anzugehen.

Quelle: DIHK - Moritz Hundhausen

 

OECD-Studie: weltweite Verdopplung des Rohstoffverbrauchs bis 2060

Die steigende Weltbevölkerung, der zunehmende Lebensstandard und die expandierende Weltwirtschaft verdoppeln nahezu den weltweiten Rohstoffverbrauch bis 2060 auf 167 Gigatonnen. Zu dieser Erkenntnis kam die Studie „Global Material Resources Outlook to 2060“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Ebenso wurde deutlich, dass der Verschmutzung von Luft, Wasser und Böden nur durch konkrete Maßnahmen bei der Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen entgegengewirkt werden kann.

Denn trotz Verlagerung von verarbeitender Industrie in Richtung Dienstleistungen und unter Einbezug der geringer werdenden Nachfrage von Ressourcen in China, nimmt der Verbrauch an Ressourcen zu. Die Studienautoren erwarten einen enormen Anstieg der Nachfrage nach Metallen und nicht-metallischen Mineralien im Gegensatz zu Biomasse und fossilen Brennstoffen. In Entwicklungsländern wird die Nachfrage nach Baumaterialien am höchsten sein, die Nachfrage in China wird sich stabilisieren. Dank technischem Fortschritt und einer Veränderung der relativen Preise wird das Recycling bei mineralischen Rohstoffen allmählich wettbewerbsfähig gegenüber dem primären Abbau. Anders bei NE-Metallen. Hier wird ein leichter Rückgang des Anteils der Sekundär-Materialien erwartet.

Eine Kurzzusammenfassung der Studie ist hier auf den Seiten des OECDs verfügbar.

Quelle:
Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern | Barbara Dennerlein Tel. 0911 1335-497 | rez@lfu.bayern.de

  Ansprechpartner/in

Dr.-Ing. Robert Schmidt (Tel: +49 911 1335 1299, Robert.Schmidt@nuernberg.ihk.de)

Europäische "Batterie-Allianz": Bilanz und Ausblick nach einem Jahr

Die Europäische Kommission hat ein Jahr nach der Gründung der sog. "Battery Alliance" am 15. Oktober eine positive Zwischenbilanz gezogen.

Bei der Umsetzung des strategischen Aktionsplans für Batterien aus dem Mai 2018 seien bereits viele Fortschritte gemacht worden. Konkret verweist die Europäische Kommission auf die neue Ecodesign-Verordnung bzgl. der Leistung und Nachhaltigkeit von Batterien, die sich aktuell in der Entwicklung befände. Ein erstes Treffen mit Interessenträgern werde am 20. Dezember in Brüssel organisiert. Das "Joint Research Center" der Kommission hat bereits das Ergebnis einer Umfrage zu möglichen Standards veröffentlicht. Bis Ende des Jahres soll die Evaluierung der EU-Batterierichtlinie vorliegen. Eine erste Studie hierzu wird Ende Oktober erwartet. Die Batterierichtlinie regelt u. a. die Sammlung von Altbatterien und Recyclingquoten.

Für den 24. Januar 2019 kündigt die Brüsseler Behörde zudem eine Ausschreibung für Forschungsprojekte zu Batterien an. Das vorgesehene Budget beläuft sich auf 114 Millionen Euro. Im Jahr 2020 sollen dann weitere Projekte mit bis zu 70 Millionen Euro gefördert werden. Im Rahmen des neuen Forschungsrahmenprogramms "Horizon Europe" sollen Batterien ebenfalls ein Schwerpunkt sein.

Das Ziel der europäischen Batterie-Allianz ist der Aufbau einer wettbewerbsfähigen, innovativen und nachhaltigen Zellproduktion in Europa. Die Europäische Kommission begrüßt in ihrer Bilanz, dass Industrie und Forschungseinrichtungen gemeinsam mit der Politik bereits zahlreiche Projekte vorantreiben. Die EU geht davon aus, dass allein zur Deckung der Nachfrage in Europa mindestens 20 große Batteriefabriken (gigafactories) benötigt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.

Quelle: DIHK - Julian Schorpp

 

US Administration veröffentlicht den Fourth National Climate Assessment

Am 23.11. hat das Weiße Haus einen vom US Global Change Research Program erstellten 1.600-seitigen Bericht zu den zukünftigen Auswirkungen des Klimawandels in den USA veröffentlicht. Der Bericht The Fourth National Climate Assessment umfasst eine Reihe von Studien und Analysen, die die Folgen des Klimawandels in verschiedenen Teilen der US-Gesellschaft und -Wirtschaft analysiert. Das US Global Change Research Program ist ein föderaler Ausschuss, der aus 13 Regierungsbehörden besteht und für Umweltforschung zuständig ist. Laut US-Gesetz muss das Weiße Haus alle vier Jahre den Klimabericht des Ausschusses veröffentlichen. 

Der Bericht spricht deutlich von Bedrohungen für die US-Wirtschaft durch den Klimawandel und seine Folgen. Wetterkatastrophen hätten zum Beispiel seit 2015 rund 400 Mrd. US$ gekostet. Bis Ende des Jahrhunderts könnten die USA mehr als 10 Prozent des BIP verlieren, insbesondere durch stärkere Waldbrände, Meeresanstieg und Hitzewellen. Die Pressesprecherin des Weißen Hauses Sarah Huckabee Sanders hat am Mittwoch den Bericht kritisiert: Er basiere nicht auf Fakten. Demokraten im Repräsentantenhaus wie z. B. Frank Pallone (D-NJ) und Eddie Bernice Johnson (D-TX) haben allerdings dazu geäußert, dass der Kongress infolge des Berichts Klimaschutz stärker priorisieren soll.

Mehr Informationen zum Bericht sind hier zu finden: https://nca2014.globalchange.gov/.

Quelle: DIHK - Kevin Wolfe

 

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