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Ausgabe 123 Erscheinungsdatum: 7. Mai 2021 19:36 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

Rahmenkonzept für die Gastronomie veröffentlicht

In bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 darf ab kommenden Montag, den 10. Mai die Außengastronomie öffnen. Unterschreiten die Inzidenzzahlen zumindest für sieben Tage den Wert 100, dann kann die Öffnung der Außengastronomie nach vorheriger Terminbuchung zugelassen werden. Dies gilt bis 22 Uhr. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden durchgeführter Schnelltest oder ein vor höchstens 48 Stunden durchgeführter PCR-Test der Tischgäste erforderlich. Alternativ kann ein Nachweis über eine vollständige Impfung (abschließende Impfung vor mind. 14 Tagen) oder Genesung (mind. 28 Tage und max. 6 Monate alter positiver PCR-Test) vorgelegt werden.

Voraussetzung für die Öffnung ist ein entsprechendes Hygienekonzept. Die Staatsregierung hat hierfür ein Rahmenkonzept Gastronomie veröffentlicht:

Gemeinsame Handlungsempfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zum Wiederhochfahren der gastgewerblichen Betriebe (PDF-Dokument, 187 KB)

Bitte passen Sie Ihr Hygienekonzept aus dem Vorjahr entsprechend an. Neu sind insbesondere die Vorgaben für Testnachweise (s. unter "3. Testkonzept"), Erfordernisse der Terminvereinbarung und die FFP2-Masken-Pflicht für Gäste. Letzteres gilt nicht für das Personal, hier genügt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz.

Ob Sie Ihren Betrieb öffnen dürfen, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder kreisfreien Stadt, die in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt eine entsprechende Allgemeinverfügung hinsichtlich der Öffnung erlässt. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Website unter www.ihk-nuernberg.de/gastro.

 

Neue Veröffentlichung: FAQ-Liste "Corona-Krise und Wirtschaft" und Rahmenkonzepte für Kinos und Sport

Im Nachgang zur letzten Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 5. Mai sind einige neue Dokumente veröffentlicht worden, die offene Fragen klären bzw. die Rahmenbedingungen für mögliche Öffnungsschritte konkretisieren:

Aktualisierte Fassung der FAQ-Liste "Corona-Krise und Wirtschaft: www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/corona-virus/faq-corona-krise-und-wirtschaft.pdf

Rahmenkonzept für die Gastronomie (siehe oben): www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/corona-virus/rahmenkonzept-gastronomie-gemeinsame-bekanntmachung-der-bayerischen-staatsminis.pdf

Rahmenkonzept für Kinos (Öffnung ab 10. Mai möglich): www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/corona-virus/rahmenkonzept-fuer-kinos-gemeinsame-bekanntmachung-der-bayerischen-staatsminist.pdf

Rahmenkonzepte für Sport: www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/corona-virus/rahmenkonzept-sport-gemeinsame-bekanntmachung-der-bayerischen-staatsministerien.pdf

 Mehr zu den aktuellen Regelungen unter www.ihk-nuernberg.de/lockdown.

 

Priorisierung von Mitarbeitern in Unternehmen der "kritischen Infrastruktur"

Wie können Mitarbeiter von Unternehmen der "kritischen Infrastruktur" (KRITIS) eine höhere Impfpriorisierung erhalten? Diese Frage wird uns derzeit immer häufiger gestellt, doch die Antwort darauf ist stark vom Unternehmen und der betroffenen Branche abhängig. Die folgenden Links geben wichtige Anhaltspunkte darauf, welche Unternehmen für eine Priorisierung in Frage kommen und wie der Prozess abläuft.

  • Das Dokument "Covid-19: Übersicht Kritischer Dienstleistungen Sektorspezifische Hinweise und Informationen mit KRITIS-Relevanz" des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gibt eine Übersicht über Sektoren, Branchen und spezifische Dienstleistungen, die als "kritische Infrastruktur" eingeschätzt werden könnten. Die letztliche Festlegung obliegt allerdings den Ländern, weshalb die genannten Branchen nur einen Anhaltspunkt bieten: Dokument herunterladen (PDF-Datei, www.bbk.bund.de)
  • Das Rechtsportal "CRonline" bietet eine rechtliche Einschätzung zum Hintergrund einer Priorisierung und zusätzlich einen Mustertext für Unternehmen an: Artikel jetzt lesen (www.cr-online.de)

Stellen Unternehmen ihren Beschäftigten eine Bestätigung aus, können diese sich damit in die Impflisten eintragen (Impfzentrum, Hausarzt oder andere Arztpraxen). Die Bestätigung des Arbeitgebers stellt die Mitarbeiter mit 60-Jährigen in der Priorisierung gleich.

Mehr zum Thema Corona-Impfungen finden Sie unter www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/oeffnung-von-geschaeften-und-betrieben/corona-impfung-corona-test/#impfungen.

 

Erneute Verlängerung der Steuerfreiheit für Corona-Zuschüsse an Arbeitnehmer

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 5. Mai 2021 in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. In diesem Gesetz wurden u. a. auch lohnsteuerliche Änderungen beschlossen.

Unter anderem soll der Zahlungszeitraum für steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11a EStG (mit dem Jahressteuergesetz 2020 verlängert bis zum 30. Juni 2021) nochmals bis 31. März 2022 verlängert werden. Der steuerfreie Gesamtbetrag (auch in mehreren Teilraten zahlbar) von insgesamt 1.500 Euro erhöht sich damit aber nicht. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt (vgl. Seite 13 und 81 der Beschlussempfehlung).

 

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