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Ausgabe 157 Erscheinungsdatum: 7. Dezember 2021 16:02 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

die Informationen zur Corona-Krise auf unserer Homepage werden laufend aktualisiert. Der Newsletter ist ein Update-Service, der auf besonders wichtige, aktuelle Änderungen aufmerksam macht. 


 

2G im Handel tritt in Kraft

Ab morgen, 8. Dezember gilt in Bayern die "2G-Regel" im Handel. Unabhängig von der Inzidenz dürfen dann nur noch Geimpfte und Genesene die Geschäftsräume betreten. Mit einer FAQ-Liste hat das bayerische Wirtschaftsministerium am 6. Dezember noch einige Details zu den Regeln festgelegt: 

  • Welche Geschäfts zählen zum täglichen Bedarf?
    Die Liste der Läden des täglichen Bedarfs orientiert sich an der bestehenden Aufzählung, die bei der Einführung der "Bundesnotbremse" festgelegt wurde. Zum täglichen Bedarf gehören demnach insbesondere der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Schuhgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Baumärkte, Gartenmärkte, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und der Großhandel.

  • Welche Regeln gelten für Werkstätten?
    Obwohl Werkstätten (z.B. KFZ-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und sonstige Reparatur- und Wartungsbetriebe) von der Regelung nicht erfasst werden, gilt 2G dennoch in den daran angeschlossenen Verkaufsräumen (Beispiel: KFZ-Autohaus, Fahrradgeschäft etc.), wenn der Umsatz über den Verkauf mehr als 10 Prozent des Gesamtumsatzes ausmacht.

  • Welche Regeln gelten für "Mischbetriebe"?
    Geschäfte, die sowohl Produkte, die zum täglichen Bedarf gehören, als auch Produkte, die nicht zum täglichen Bedarf gehören verkaufen, können nur dann ohne 2G-Erfordernis öffnen, wenn die nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte innerhalb des Warensortiments des jeweiligen Geschäftes eine ganz untergeordnete Bedeutung haben (weniger als 10 Prozent des Gesamtsortiments). Andernfalls ist entweder ein Verzicht auf den Vertrieb der nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte, eine generelle Öffnung unter 2G-Bedingungen oder eine räumliche Trennung zwischen dem Geschäftsbereich mit Waren des täglichen Bedarfs und dem Geschäftsbereich mit sonstigen Waren erforderlich, bei der zugleich sichergestellt ist, dass den räumlich getrennten Geschäftsbereich mit Waren, die nicht zum täglichen Bedarf gehören, nur Kunden betreten können, die nachweislich die 2G-Voraussetzungen erfüllen. Eine Mischung der Kunden, etwa im Kassenbereich, darf nicht erfolgen.

  • Wie muss 2G bei den Kunden kontrolliert werden?
    Geschäfte müssen "an ihrer Eingangstür oder ansonsten unmittelbar an oder vor dem Eingangsbereich die Kunden deutlich mittels Aushang" auf die 2G-Regel hinweisen. Der Hinweis muss auch umfassen, dass eintretende Kunden einen Nachweis über ihren Impf- oder Genesenenstatus bei sich tragen müssen und eine Kontrolle erfolgt. Die Überprüfung kann im Geschäft stattfinden, Kunden müssen nicht vor der Tür warten. Wir bieten Händlern unter www.ihk-nuernberg.de/corona-aushaenge kostenfreie Vorlagen für diese Aushänge an (siehe auch in einem späteren Artikel in diesem Newsletter).
  • Ist die Abholung von Waren durch Nicht-Geimpfte gestattet? ("Click / Call & Collect")
    Werden bestellte Waren außerhalb von Geschäftsräumen abgeholt, gilt die 2G-Regel nicht.

  • Welche Regeln gelten für Beschäftigte und Inhaber?
    Für Beschäftigte oder Inhaber im Einzelhandel gilt weiterhin die Standard-3G-Regel für Arbeitsplätze. Eine zunächst von Staatsminister Florian Herrmann im Rahmen der Pressekonferenz erwähnte Anwendung von "2G" findet sich in den finalen Bestimmungen nicht.

Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat hat eine "FAQ-Liste" mit einer genauen Übersicht über alle Geschäfte, die weiterhin ohne 2G öffnen dürfen, veröffentlicht (sogenannte "Positivliste"). Außerdem enthält das Dokument eine kurze Beschreibung, wie die Kontrolle der Kunden ablaufen soll. Das Dokument zum Download und viele weitere Informationen finden Sie unter www.ihk-nuernberg.de/wiedereroeffnung-der-wirtschaft/.

 

IHK-Präsident Armin Zitzmann: "Politik muss aus den Fehlern lernen"

Ab morgen gelten erneut schärfere Corona-Bestimmungen für den Handel.
Besorgt blickt IHK-Präsident Armin Zitzmann auf die 2G-Regel im Einzelhandel und die damit verbundenen Konsequenzen für das Weihnachtsgeschäft. Bei der Eröffnung des Impfzentrums im Haus der Wirtschaft ruft Zitzmann deshalb nicht nur Bürger und Bürgerinnen auf, das Impfangebot zahlreich zu nutzen, sondern richtet seinen Apell vor allem an die Politik. Mit Blick auf die anhaltende Pandemie müsse aus gemachten Fehlern gelernt und vorausschauender geplant werden.

Das ganze Statement ansehen unter www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/oeffnung-von-geschaeften-und-betrieben/wiedereroeffnung-der-wirtschaft/#statement

 

© IHK Nürnberg für Mittelfranken

Neue Aushänge: 2G im Handel

Ab 8. Dezember müssen Kunden vor dem Betreten eines Geschäftes auf die geltende 2G-Regel und die damit zusammenhängende Kontrolle ihres Impf- bzw. Genesenen-Status hingewiesen werden. Wir haben für die Unternehmen unsere Vorlagen für Corona-Aushänge überarbeitet. Sie können die Vorlagen kostenfrei herunterladen, ausdrucken und zur Information der Kunden verwenden:

Plakat "Hier gilt die 2G-Regel" als Weihnachts-Edition (PDF-Datei, 535 KB)

Plakat "Hier gilt die 2G-Regel" (PDF-Datei, 518 KB)

Plakat "Hier gilt die 2G-Plus-Regel" (PDF-Datei, 543 KB)

Weitere kostenfreie Aushänge finden Sie unter www.ihk-nuernberg.de/corona-aushaenge

 

Aktion Erlanger Unternehmen: "Wir impfen mit"

"Wir impfen mit" ist eine Aktion von Firmen aus Erlangen mit dem Ziel, über Betriebsärzte weitere Impfoptionen anbieten zu können. Unternehmen, die Interesse an einem der Termine haben, können mit der IHK-Geschäftsstelle Erlangen Kontakt aufnehmen oder sich auf eine Warteliste setzen lassen.

WICHTIG: Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die ihre Beschäftigten als Interessenten anmelden können. Eine Anmeldung durch einzelne (Privat-)Personen ist nicht möglich.

Mehr unter www.ihk-nuernberg.de/s/140596

 

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