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Newsletter "Handel und Dienstleistung AKTUELL"

 

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Kerstin Krausser

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Fachbetreuung Handel | Dienstleistung Tel: +49 911 1335 1382
Alexander Fortunato

Alexander Fortunato

Leiter Referat Handel und Dienstleistung | Standortberatung und Firmeninformationen | Kultur- und Kreativwirtschaft Tel: +49 911 1335 1316

Ausgabe 01 | 2019 Erscheinungsdatum: 15. März 2019

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute erhalten Sie die aktuelle Ausgabe unseres IHK-Newsletters "Handel und Dienstleistung AKTUELL". Mit unserem Newsletter informieren wir Sie über interessante Neuigkeiten und Aktivitäten rund um die Handels- und Dienstleistungsbranche.

Ihre "IHK Handel und Dienstleistung AKTUELL"-Redaktion

Aktuelles

Ihre IHK - Ihre Wahl!

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Ausschreibung des IHK-Gründerpreises 2019 läuft!

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Ass. jur. Yvonne Stolpmann (Tel: +49 911 1335 1377, yvonne.stolpmann@nuernberg.ihk.de)

Ebru Canki (Tel: +49 911 1335 1309, ebru.canki@nuernberg.ihk.de)

Erlaubnispflichtige Gewerbe: Impressum auf der Homepage ändern!

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Ass. jur. Katja Berger (Tel: +49 911 1335 1390, katja.berger@nuernberg.ihk.de)

BaFin warnt vor gefälschten E-Mails

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DIHK wendet sich gegen bayerische Betriebsprüfungspraxis zur Quellensteuer bei Onlinewerbung

Die bayerische Finanzverwaltung greift in Betriebsprüfungen vermehrt Aufwendungen deutscher Unternehmen für Online-Werbung auf. Wurden Werbeanzeigen bei ausländischen Online-Plattformen platziert (z. B. Google etc.), sollen Unternehmen rückwirkend Steuern i.  H. v. effektiv 15,825 % der Werbeaufwendungen an den Fiskus abführen.

Die von der bayerischen Finanzverwaltung herangezogenen Rechtsgrundlagen erscheinen jedoch bei genauerer Betrachtung als nicht zutreffend: die entsprechenden Regelungen in § 49 und § 50a EStG existieren bereits seit den 1970er Jahren und sehen gerade nicht eine Quellenbesteuerung bei entsprechenden Werbedienstleistungen vor. Das „neue“ Rechtsverständnis ist vielmehr aus Sicht des DIHK und anderer Steuerrechtsexperten juristisch fraglich, da mit der Platzierung von Onlinewerbung der Inhaber einer Internetplattform eine klassische Werbeleistung, vergleichbar der bei Print- oder Rundfunkmedien, erbringt. Die bayerische Argumentation, dass Internetunternehmen dem werbetreibenden Unternehmen ihre Websites zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassen, ist nicht nachvollziehbar und verkennt, dass diese Internetplattformen gerade nicht ihre Websites „aus der Hand geben“ wollen. Die bayerische Rechtsauffassung wird überdies nicht von den Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer und der des Bundes geteilt.

Das bayerische Vorgehen führt zu einer erheblichen Belastung heimischer Unternehmen, die durch eine zunehmend digitale Öffentlichkeit gerade auf eine zeitgemäße Bewerbung ihrer Produkte in Online-Medien angewiesen sind. Diese müssen einerseits mit der Gefahr leben, für Altjahre erhebliche und ggf. existenzbedrohende Steuernachzahlungen leisten zu müssen. Andererseits ist ungewiss, ob sie an ihre ausländischen Werbepartner (Google, Amazon, Ebay etc.) bei laufenden Werbeverträgen auch weiterhin die vereinbarte Gebühr auszahlen – oder nur den gekürzten Betrag überweisen dürfen. Im letzteren Fall ist jedoch fraglich, ob sich die international operierenden Internetkonzerne mit einer Kürzung einverstanden erklären oder aber die Platzierung der Werbung kurzerhand unterbinden.

Hinweis: Das bayerische Vorgehen soll – nach unseren Informationen – auf der Außensteuerreferatsleiter-Sitzung Mitte März 2019 (12. – 14. März 2019) zwischen Bund und Ländern diskutiert werden. Es ist zu hoffen, dass der bayerische Alleingang als nicht sachgerecht bewertet und von Bayern eingestellt wird.

Ansprechpartner beim DIHK:
Guido Vogt, vogt.guido@dihk.de, Tel. 030/20308-2610

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"Service Offensive Handel" im Rahmen der "ToyCity 2019"

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Dipl.-Geograph Ulrich Schaller (Tel: +49 911 1335 1415, ulrich.schaller@nuernberg.ihk.de)

Nürnberg: Lange Einkaufsnacht 2019: Unterstützer gesucht!

Interessierte Händler und Gastronomen können sich mit der verlinkten Teilnahmebestätigung beim City Managment Nürnberg verbindlich anmelden.

Mit Ihrer Teilnahme zeigen Sie, dass sich der Handel und die Gastronomie aktiv für eine attraktive Stadt Nürnberg engagiert und etwas bewegt!

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, erreichen Sie das City Management Nürnberg per E-Mail unter: info@citymanagement-nuernberg.de
oder telefonisch:
Retro Manitz, Telefon: +49-1525 / 59 90 682
Hans Schmidt, Telefon: +49-171 / 86 77 820

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Urteil im "Sonnenschirm"-Fall: Musterprozess Wettbewerbszentrale gegen Amazon - Marktplatzhändler abmahngefährdet

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Brexit: Wie geht es weiter?

Auf der IHK-Website www.ihk-nuernberg.de/brexit sind umfassende Informationen abrufbar – u. a. ein Brexit-Glossar, Checklisten, Leitfäden und Handlungsempfehlungen, insbesondere für die Bereiche Warenverkehr/Zoll, Dienstleistungsverkehr, Recht, Steuern, Transport/Logistik, Finanzdienstleistungen und Wechselkurs.

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Doris Schneider (Tel: +49 911 1335 1396, doris.schneider@nuernberg.ihk.de)

Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung für vitale Dörfer durch das Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken

Dorfläden, Bäcker, Metzger, Wirtshäuser, Friseure, Pflegedienstleister, Physiotherapeuten, Floristen, Buchhandlungen, Einzelhandel, Fachgeschäfte und Handwerksbetriebe aufgepasst! Sie leisten mit Ihrem Unternehmen einen sehr wichtigen Beitrag für eine gute Nahversorgung und damit für mehr Lebensqualität für die Menschen in Dörfern. Deshalb können Sie jetzt vom Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Mittelfranken Unterstützung bei Investitionen bekommen.

Wer und was kann gefördert werden? Förderfähig sind Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. €, die Investitionen in die Zukunftsfähigkeit ihres Betriebes tätigen. Dabei wird unterschieden zwischen Unternehmen, die den regelmäßigen Bedarf decken (z.B. Bäckerei, Dorfladen, Gastwirtschaft, Pflegedienstleister) und denjenigen für den unregelmäßigen Bedarf (z.B. Autowerkstatt, Buchhandlung, Fachgeschäft, Friseur).

Erstere können für Investitionen zur Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung eine Förderung von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (bauliche Investitionen und langlebige Wirtschaftsgüter) erhalten. Wenn dabei zudem der Innenort gestärkt wird sind sogar bis zu 35 % möglich. Beispielsweise heißt das, dass ein Dorfladen für die Erweiterung der Fläche oder eine Bäckerei für die Anschaffung moderner  Technik zur Produktionserweiterung Zuschüsse bekommt.

Bei Unternehmen des unregelmäßigen Bedarfs werden bauliche Investitionen ebenfalls mit bis zu 30 % gefördert. Hier ist aber Voraussetzung, dass die jeweilige Maßnahme der Innenentwicklung dient. Ein Beispiel: Ein bestehendes Fachgeschäft investiert in eine Ladenerweiterung im rückwertigen Bereich und stärkt damit den Innenort.

Insgesamt müssen die Investitionen (bzw. die zuwendungsfähigen Kosten) mindestens 10.000 € ausmachen, die Förderung kann max. 200.000 € betragen.

Wichtig ist: Eine Förderung von Unternehmen ist nur in Ortsteilen möglich, in denen ein Dorferneuerungsverfahren läuft. Das kann ein Dorferneuerungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sein oder eine eigens eingeleitete „Einfache Dorferneuerung“ im Rahmen einer „Integrierten Ländlichen Entwicklung“. Eine Förderung in Ortsteilen, in denen eine Städtebauförderung läuft (oft sind das die Hauptorte einer Gemeinde), ist dagegen ausgeschlossen, ebenso eine Förderung von Vorhaben in Gewerbegebieten.

Und so geht’s: Interessierte wenden sich bitte vor Beginn der Maßnahme beim ALE, um das Vorhaben und die Förderfähigkeit vorzubesprechen. Ansprechpartnerin ist Eva-Maria Fell (0981 591-221, Eva-Maria.Fell@ale-mfr.bayern.de).

Ausführliche Informationen finden Sie im Förderwegweiser unter www.stmelf.bayern.de/Dorferneuerung.

 

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Carolin Regler (Tel: +49 911 1335 1478, carolin.regler@nuernberg.ihk.de)

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