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Umwelt | Nachhaltigkeit

Abfalltransportgenehmigung

 

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Dr.-Ing. Robert Schmidt

Dr.-Ing. Robert Schmidt

Leiter des Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt; Grundsatzfragen Innovations-, Industrie-, Technologie-, Digital-, Energie- und Umweltpolitik Tel: +49 911 1335 1299
Dr. rer. nat. Ronald Künneth

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Die Verordnung zur Transportgenehmigung ersetzt die entsprechenden Genehmigungsvorschriften der bis dahin gültigen Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung.

Die Verordnung regelt Anforderungen an die notwendige Fach-, Sachkunde und Zuverlässigkeit des Einsammlers und Beförderers. Die Transportgenehmigung, die auch für den Transport von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung einzuholen ist, ist unabhängig vom konkreten Transportvorgang zu erteilen und gilt unbefristet für den Geltungsbereich der gesamten Bundesrepublik.

Keine Transportgenehmigung ist nötig für

  • schadstofffreien Erdaushub, Bauschutt oder Straßenaufbruch
  • geringfügige Abfallmengen,
  • Abfälle zur Verwertung, die keiner besonderen Überwachung bedürfen
  • besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Rahmen der Rücknahmesysteme
  • spezielle Entsorgungsfachbetriebe
  • Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (z. B. Werksverkehr zwischen verschiedenen Standorten)

Was muss ein Antrag enthalten?

Ein Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmigung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks bei der zuständigen Behörde zu stellen. Ihm sind Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung nötig sind.

Hierzu zählen für den Antragsteller (Betriebsinhaber)

  • die Gewerbeanmeldung
  • der Handelsregisterauszug
  • das Führungszeugnis
  • die Auskunft aus dem Gewebezentralregister
  • der Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung (mit spezifischer Umwelthaftpflichtversicherung)

Für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ist für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten das Führungszeugnis sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizufügen.

Für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen werden das Führungszeugnis, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie Fachkundenachweise benötigt.

Wann wird eine Genehmigung erteilt?

Wenn sich keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder seiner Mitarbeiter ergeben, wird im Normalfall eine bundesweit und unbefristet geltende Genehmigung erteilt. Zudem müssen alle Personen die notwendige Fach- und Sachkunde besitzen.

Die Fachkunde des Leitungspersonals kann nachgewiesen werden durch:

  • eine zweijährige praktische Tätigkeit im Rahmen der Einsammlung oder Beförderung von Abfällen
  • eine einjährige praktische Tätigkeit bei gleichzeitigem Nachweis eines Studienabschlusses in den Bereichen Ingenieurwesen, Chemie, Biologie oder Physik, einer technischen Fachausbildung, einer Meisterschule, einer kaufmännischen Berufsausbildung auf fachspezifischen Gebiet sowie bei vergleichbarer Qualifikation
  • eine dreijährige fachspezifische Leitung eines Betriebes

Zudem muss das Leitungspersonal zukünftig regelmäßig an bestimmten Fortbildungslehrgängen teilnehmen, die Sachkunde der übrigen Mitarbeiter wird durch betriebliche Einarbeitung und interne oder externe Weiterbildung erreicht.

Weitere Informationen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, sowie relevante Gesetzestexte finden Sie unter unten stehendem Link.

 
 
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