Verpackungsgesetzgebung (VerpackG | PPWR)
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde seit 2019 bereits umfassend novelliert, wodurch immer neue Pflichten auf sogenannte Inverkehrbringer von Verpackungen und verpackten Waren zukommen. Für den Vollzug wurde die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) geschaffen.
Mit der europäischen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, Regulation (EU) 2024/40), die ab August 2025 umzusetzen ist, kommen stufenweise eine Reihe von neuen Anforderungen auf betroffene Unternehmen zu, die Verpackungen und verpackte Produkte auf den Markt bringen. Im Gegensatz zur bestehenden Gesetzgebung (Verpackungsgesetz) erweitert sich der Kreis der Verantwortlichen, außerdem nehmen die Anforderungen an Kennzeichnung, Konformität und Materialität zu.
Betroffen sind Hersteller sowie Inverkehrbringer von Verpackungen und verpackten Produkten. Auch Importeure sollten sich über die neuen Vorgaben informieren und rechtzeitig darauf vorbereiten. Die Verordnung zielt darauf ab, die Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu reduzieren und die Menge an Verpackungsabfällen zu verringern. Ausnahmen hinsichltich der Konformitätserklärung gelten nur für Kleinstunternehmen, von den Recyclingzielen und den Anforderungen an Rezyklatanteile sind nur wenige Unternehemn
Die Umsetzung in nationales Recht steht immernoch aus. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) informiert auf Ihrer Homepage über Änderungen: www.verpackungsregister.org
Veränderter Herstellerbegriff durch die PPWR
Wird eine Verpackung in Deutschland entsorgt, ist künftig das erste Unternehmen in der inländischen Lieferkette Hersteller im Sinne der PPWR. Auf diese Weise soll die Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur verlässlich im jeweiligen europäischen Mitgliedsstaat sichergestellt werden. Je nach Konstellation in der Lieferkette kann diese Herstellereigenschaft bei unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren im Sinne der PPWR liegen – etwa beim Erzeuger, beim Vertreiber oder beim Importeur.
Eine Einordnung bietet die folgende Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister: Herstellerdefinition nach PPWR
Hilfestellung soll auch das IHK-Merkblatt bieten: IHK-Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung (PDF, nicht barrierefrei, 516 KB) – (basierend auf aktuellem Stand 11/2025)
- IHK-Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung (PDF, nicht barrierefrei, 516 KB) – (basierend auf aktuellem Stand 11/2025)
- BIHK-Leitfaden: Verpackungen (PDF, nicht barrierefrei, 7 MB) (2025)
- DIHK-Merkblatt: Novelle des Verpackungsgesetz (PDF, nicht barrierefrei, 262 KB) (2021)
- Merkblatt: Übersicht über das Verpackungsgesetz (PDF, nicht barrierefrei, 248 KB) (2019)
Weitere Informationen der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVSR)
Umgang mit Verpackungen in den EU-Ländern
Die am 4. Juli 2018 in Kraft getretene novellierte EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) war Anlass für zahlreiche Änderungen in den nationalen Gesetzgebungen der EU-Mitgliedstaaten. Allerdings variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in den Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten. Dies beeinträchtigt den grenzüberschreitenden Warenverkehr und führt zu Rechtsunsicherheiten. Diese Broschüre wird jährlich aktualisiert und soll deshalb einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen an Inverkehrbringer von Verpackungen in den verschiedenen Staaten Europas verschaffen.
Umgang mit Verpackungen in Europa (Juli 2024)
Einen Überblick zum Umgang mit Verpackungen in der EU bietet das Außenwirtschaftsportal Bayern:
Erweiterte Herstellerverantwortung - Außenwirtschaftsportal Bayern (bihk.de)
Ansprechpartner/in
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Dr. rer. nat. Ronald Künneth
Vernetzte Produktion, Automotive | eMobilität, Energiewirtschaft, Umweltberatung, Technologietransfer
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M.Sc. Katharina Boehlke
Industrie, Rohstoffe, Material- | Ressourceneffizienz
Webcode: P674