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Verpackungsregulierung (VerpackDG | PPWR)

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Das Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde seit 2019 bereits umfassend novelliert, wodurch immer neue Pflichten auf sogenannte Inverkehrbringer von Verpackungen und verpackten Waren zukommen. Für den Vollzug wurde die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) geschaffen. 

Mit der europäischen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, Regulation (EU) 2024/40), die ab August 2025 umzusetzen ist, kommen stufenweise eine Reihe von neuen Anforderungen auf betroffene Unternehmen zu, die Verpackungen und verpackte Produkte auf den Markt bringen. Im Gegensatz zur bestehenden Gesetzgebung (Verpackungsgesetz) erweitert sich der Kreis der Verantwortlichen, außerdem nehmen die Anforderungen an Kennzeichnung, Konformität und Materialität zu.

Betroffen sind Hersteller sowie Inverkehrbringer von Verpackungen und verpackten Produkten. Auch Importeure sollten sich über die neuen Vorgaben informieren und rechtzeitig darauf vorbereiten. Die Verordnung zielt darauf ab, die Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu reduzieren und die Menge an Verpackungsabfällen zu verringern. Ausnahmen hinsichltich der Konformitätserklärung gelten nur für Kleinstunternehmen, von den Recyclingzielen und den Anforderungen an Rezyklatanteile sind nur wenige Unternehmen. 

Ein Entwurf der nationalen Umsetzung – Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) – wurde am 11. Februar 2026 vom Bundeskabinett verabschiedet: BMUKN: Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 | Gesetze und Verordnungen 

Weitere Details zur nationalen Umsetzung bietet die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf Ihrer Homepage www.verpackungsregister.org unter dem Stichwort PPWR. 

Die EU hat Ende März 2026 Guidelines und einen FAQ-Katalog veröffentlicht. Zunächst nur auf englisch. 

 

Neue Pflichten für Händler

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat den“ Aktionsplan Handel“ veröffentlich. Dieser zeigt auf, welche Schritte Handelsunternehmen umsetzen müssen, um ab 12.8.2026 Verpackungen rechtskonform auf den Markt zu bringen:

  • Fragen Sie die Verpackungsinformationen bei Ihren Lieferanten ab: Sie benötigen Angaben zu Gewichten und Materialfraktionen der Verpackungen Ihrer Eigenmarken und Importe. Diese benötigen Sie, um die Mengenprognosen ab August präzise anzugeben.
  • Passen Sie Ihre Systembeteiligung rechtzeitig an: Schließen Sie neue Verträge ab oder erweitern Sie bestehende Verträge mit Ihren Systembetreibern für die zusätzlichen Mengen noch deutlich vor dem Stichtag.
  • Aktualisieren Sie Ihre Registrierungsdaten im Verpackungsregister LUCID: Ergänzen Sie alle Markennamen, für die Sie künftig die Systembeteiligungspflicht übernehmen müssen in Ihrer Registrierung.
  • Melden Sie Ihre angepassten Plan- und Prognosemengen auch im Verpackungsregister LUCID: Stellen Sie sicher, dass Ihre Angaben 1:1 den Meldungen bei Ihrem Systembetreiber entsprechen.
  • Sorgen Sie für eine nachvollziehbare Dokumentation: Erfassen Sie alle relevanten Verpackungs- und Mengendaten als Grundlage für Ihre Jahresabschlussmengenmeldung sowie eine mögliche spätere Vollständigkeitserklärung einschließlich Mehrmengen ab dem 12. August 2026.

Weitere Informationen stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Verfügung: PPWR & Systembeteiligung: Eigenmarken & Importe

PPWR: Erste Anwendung eines delegierten Rechtsaktes für Palettenumhüllung und Umreifungsbänder

Die Europäische Kommission hat am 25. Februar einen delegierten Rechtsakt angenommen, mit dem Umhüllungen und Gurte, die zur Sicherung von Waren auf Paletten während des Transports verwendet werden, von der neuen Wiederverwendungsverpflichtung der EU in Höhe von 100 % ausgenommen werden. 

In der Verordnung über  Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) war zuvor ein Zielwert von 100 % für die Wiederverwendung der beiden Gegenstände festgelegt worden, wenn sie innerhalb von Unternehmen und zwischen Unternehmen im selben Mitgliedstaat verwendet werden, aber beide Gegenstände sind nun von dieser Regel ausgenommen.

Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) sieht vor, dass die Wirtschaftsakteure in der EU ab dem 1. Januar 2030 sicherstellen müssen, dass mindestens 40 % der Transport- und Verkaufsverpackungen wiederverwendbar sind. Diese Anforderung gilt für Formate wie Paletten, faltbare Kunststoffboxen, Kisten, Tabletts, Kunststoffkisten, Massengutbehälter, Eimer, Fässer und Kanister, einschließlich Palettenverpackungen und Gurte. 

Weitere Informationen: Pallet wrapping & straps exempt from 100% reuse requirement - Environment

Quelle: DIHK

Veränderter Herstellerbegriff durch die PPWR ab August 2026

Wird eine Verpackung in Deutschland entsorgt, ist künftig das erste Unternehmen in der inländischen Lieferkette Hersteller im Sinne der PPWR. Auf diese Weise soll die Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur verlässlich im jeweiligen europäischen Mitgliedsstaat sichergestellt werden. Je nach Konstellation in der Lieferkette kann diese Herstellereigenschaft bei unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren im Sinne der PPWR liegen – etwa beim Erzeuger, beim Vertreiber oder beim Importeur.

Eine Einordnung bietet die folgende Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister: Herstellerdefinition nach PPWR

Hilfestellung soll auch das IHK-Merkblatt bieten: IHK-Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung (PDF, nicht barrierefrei, 516 KB) – (basierend auf aktuellem Stand 11/2025)

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Information

Umgang mit Verpackungen in den EU-Mitgliedsstaaten

Die aktuellen Regelungen basieren auf der EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) und den nationalen Verpackungsgesetzen, die stark variieren. Unternehmen, die verpackte Waren und Verpackungen in Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten. Dies beeinträchtigt den grenzüberschreitenden Warenverkehr und führt zu Rechtsunsicherheiten.

Ab 12.8.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), was wieder Veränderungen mit sich bringt. Individuelle nationale Umsetzungen werden dann um die veränderten Anforderungen PPWR ergänzt. Außerdem wird es nötig sein einen Bevollmächtigten in jeden EU-Mitgliedsstaat zu beauftragen, in das Verpackungen oder verpackte Waren geliefert werden. Auch die Registrierung/ Systembeteiligung muss weiterhin für jedes Land individuell vorgenommen werden.

Die Broschüre Umgang mit Verpackungen in Europa (Juli 2024) wird aktualisiert, sobald die neuen, erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Sie soll einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen an Inverkehrbringer von Verpackungen in den verschiedenen Staaten Europas verschaffen. 

Einen Überblick zum Umgang mit Verpackungen in der EU bietet auch das Außenwirtschaftsportal Bayern:

Erweiterte Herstellerverantwortung - Außenwirtschaftsportal Bayern (bihk.de)

Information

Die wichtigsten Inhalte des bisherigen Verpackungsgesetzes (VerpackG) (Stand: 2025)

Ansprechpartner/in

Webcode: P674