Sachkundeprüfung oder Unterrichtung: Was benötige ich für meine Tätigkeit?
§ 34a der Gewerbeordnung (GewO) legt Regeln für alle fest, die eine „Bewachungstätigkeit“ ausführen möchten, also „gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will“.
Das Gesetz schreibt vor, dass bei bestimmten Tätigkeiten eine umfangreiche Sachkundeprüfung abgelegt werden muss. Sie ist unter anderem Voraussetzung für alle, die sich mit Bewachungstätigkeiten Selbstständig machen möchten, als sogenannte Discothekentürsteher oder in leitender Funktion bei Großveranstaltungen oder in Flüchtlingsunterkünften arbeiten möchten.
Für andere Bewachungstätigkeitern reicht die Teilnahme an einer Unterrichtung aus.
Die Unterscheidung kann in einzelnen Fällen schwierig sein und wird von den Gewerbeämtern vorgenommen. Arbeitgeber oder Mitarbeiter sollten sich im Zweifel beim zuständigen Gewerbeamt informieren. Die folgende Auflistung soll bei der Orientierung helfen. Ausführliche Informationen bietet auch unser Merkblatt „Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe“ (PDF, nicht barrierefrei, 313 KB).
Unterrichtung, Sachkundeprüfung - oder nichts davon?
Zur Ausübung der folgenden Tätigkeiten muss eine Sachkundeprüfung erfolgreich abelegt werden:
Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, sog. Diskothekentürsteher
Leitende Funktion bei Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
Leitende Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften
Schutz vor Ladendieben (sog. Kaufhausdetektive)
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
Zur Ausübung der folgenden Tätigkeiten muss ein Unterrichtungsnachweis gemäß § 34a GewO vorgelegt werden.
Geld- und Werttransporte
Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur eine reine Informationsvergabe vorgenommen wird
Tätigkeit im Auslassbereich der Diskothek, der vom Einlassbereich getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert)
Zugangskontrolle bei Gaststätten (soweit keine Diskothek)
Zugangskontrolle und ggf. Zutrittsverweigerung bei sonstigen Veranstaltungen (z.B. Konzerten), inkl. Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am Eingang
Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung zum (Fußball-) Stadion
Posten an Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss
Bewachungspersonal direkt vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich (z.B. zum Schutz der Musiker)
Bewachungspersonal bei Veranstaltungen direkt in den sog. Wellenbrechern, die für Ordnung sorgen und ggf. bewusstlose Besucher retten sollen
Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung von Bierzelten
Nach Dienstschluss „Revierwachmann“ in verschlossenen öffentlichen Gebäuden sowie in und um abgezäunte Firmengebäude
Personenschützer unabhängig von öffentlichem oder nicht-öffentlichem Verkehrsraum
Haushüter mit Schwerpunkt Bewachungstätigkeit
Tätigkeit als Museumswächter (hier sitzt die Wachperson in einem Raum, der ab und zu gewechselt wird – Hauptleistung bleibt aber die Bewachung der Museumsräume in abwechselnder Reihenfolge – also im „Stand“. Beachte: Die Tätigkeit in Museen wird von den Behörden teils unterschiedlich eingestuft. Deshalb sollten sich Bewachungsgewerbetreibende oder ihre Mitarbeiter dort erkundigen, was tatsächlich als Nachweis gefordert wird.
Hinweis bei Punkt 5-9: Personal in leitender Bewachungsfunktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen benötigt den Sachkundenachweis.
Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte/Mitarbeiter des Objektbetreibers
ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen, Installation von Notruf-, Alarmanlagen
Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeiten einzustufen sind
Babysitter
Kinderbetreuung in Kaufhäusern
Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und Befugnis zur Zutrittsverweigerung; z.B. bei Konzerten oder im Stadion)
Hostessendienst
Auskunftserteilung bei Messen, Informationsschaltern usw.
Parkplatzanweiser/-ordner; soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
reine Fahrer- und Kurierdienstfahrten (außer, es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert/transportiert und es ist offensichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen; vgl. Geld- und Werttransport)
Geldbe- und –verarbeitung, Geldsortierung und –konfektionierung, soweit andere Personen die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen
reine Schließdiensttätigkeiten/Revierfahrer, sofern ausschließlich im Schließdienst tätig
Informationen zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe vermittelt Kenntnisse in Rechtsgrundlagen, Einsatzplanung, Sicherheitstechnik, Deeskalationstechniken, Datenschutz und vielem mehr. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass Sicherheitspersonal professionell und kompetent arbeitet, rechtliche Rahmenbedingungen einhält und in verschiedenen Situationen angemessen reagieren kann.
Nach erfolgreichem Abschluss der Sachkundeprüfung erhalten Sie von uns einen Nachweis.
Informationen zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
Unterrichtung
Die Unterrichtung ist weniger tief und breit als die Sachkundeprüfung angelegt: In insgesamt etwa 40 Unterrichtsstunden werden die Teilnehmer mit den Rechten, Pflichten und Befugnissen und deren praktischer Anwendung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben vertraut gemacht. Ziel ist es, dass die Teilnehmer in ihrer späteren Arbeit angemessen und rechtskonform auf verschiedene Situationen reagieren können.
Teilnehmer erhalten von uns einen Nachweis darüber, dass sie an der Unterrichtung teilgenommen haben.
Hinweis
Sprachnachweise für die Teilnahme
Falls Ihre Muttersprache nicht deutsch ist und Sie keinen deutschen Ausweis besitzen, benötigen wir noch folgende Nachweise als amtlich beglaubigte Kopien im Original (per Post):
amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises über einen Sprachtest auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) oder
amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über einen deutschen Schulabschluss
Beglaubigte Kopien erhalten Sie z.B. im Bürgeramt (Stadt, Rathaus, ...) oder vom Amt/der Schule, welche die Unterlagen ausgetellt hat. Wenn Sie eine amtlich beglaubigte Kopie einreichen müssen, tun Sie dies bitte im Original per Post oder bringen Sie sie in unserer IHK / IHK-Akademie vorbei! Fotos, Scans oder Kopien von beglaubigten Kopien können wir nicht anerkennen.