Gaststättenunterrichtung (gemäß GastG)
Das Gaststättengesetz (GastG) legt in § 4 Abs. 1 Nr. 4 fest, dass zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank die Bescheinigung einer IHK benötigt wird, dass der Betreiber oder sein Stellvertreter (§ 9) "über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann".
Die IHK Nürnberg für Mittelfranken stellt diese Bescheinigungen nach der Teilnahme an einer so genannten Gaststättenunterrichtung aus. Eine Übersicht der Termine und Inhalte dieser Unterrichtungen finden Sie auf dieser Seite.
Befreit sind Personen, die im Rahmen ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung bereits entsprechende lebensmittelrechtliche Kenntnisse erworben haben (z.B. Köche, Fachkräfte im Gastgewerbe, Hotelfachleute oder -kaufleute, etc.). Hier finden Sie eine Übersicht der Ausnahmeregelungen nach Nr. 3.4 GastUVwV (PDF, nicht barrierefrei, 150 KB).
Wenn Sie eine der genannten Ausbildungen abgeschlossen haben, füllen Sie den unten auf dieser Seite stehenden Antrag auf Befreiung von der Gaststättenunterrichtung aus und leiten diesen an uns weiter.
Unterlagen für die Gaststättenunterrichtung
- Anmeldung Gaststättenunterrichtung 2026 (PDF, 1 MB, nicht barrierefrei)
- Anmeldung internationale Gaststättenunterrichtung mit Dolmetscher (PDF, 118 KB, nicht barrierefrei)
- Antrag Zweitschrift Gaststättenunterrichtung (PDF, 88 KB, nicht barrierefrei)
- Antrag Befreiung Gaststättenunterrichtung (PDF, 84 KB, nicht barrierefrei)
- Merkblatt Gaststättenunterrichtung (PDF, 81 KB, nicht barrierefrei)
- Ausnahmeregelungen Befreiung Gaststättenunterrichtung (PDF, 150 KB, nicht barrierefrei)
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IHK-KundenService
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