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Abfalltransportgenehmigung

Die Verordnung zur Transportgenehmigung ersetzt die entsprechenden Genehmigungsvorschriften der bis dahin gültigen Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung.

Die Verordnung regelt Anforderungen an die notwendige Fach-, Sachkunde und Zuverlässigkeit des Einsammlers und Beförderers. Die Transportgenehmigung, die auch für den Transport von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung einzuholen ist, ist unabhängig vom konkreten Transportvorgang zu erteilen und gilt unbefristet für den Geltungsbereich der gesamten Bundesrepublik.

Keine Transportgenehmigung ist nötig für

  • schadstofffreien Erdaushub, Bauschutt oder Straßenaufbruch
  • geringfügige Abfallmengen,
  • Abfälle zur Verwertung, die keiner besonderen Überwachung bedürfen
  • besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Rahmen der Rücknahmesysteme
  • spezielle Entsorgungsfachbetriebe
  • Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (z. B. Werksverkehr zwischen verschiedenen Standorten)

Was muss ein Antrag enthalten?

Ein Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmigung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks bei der zuständigen Behörde zu stellen. Ihm sind Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung nötig sind.

Hierzu zählen für den Antragsteller (Betriebsinhaber)

  • die Gewerbeanmeldung
  • der Handelsregisterauszug
  • das Führungszeugnis
  • die Auskunft aus dem Gewebezentralregister
  • der Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung (mit spezifischer Umwelthaftpflichtversicherung)

Für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ist für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten das Führungszeugnis sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizufügen.

Für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen werden das Führungszeugnis, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie Fachkundenachweise benötigt.

Wann wird eine Genehmigung erteilt?

Wenn sich keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder seiner Mitarbeiter ergeben, wird im Normalfall eine bundesweit und unbefristet geltende Genehmigung erteilt. Zudem müssen alle Personen die notwendige Fach- und Sachkunde besitzen.

Die Fachkunde des Leitungspersonals kann nachgewiesen werden durch:

  • eine zweijährige praktische Tätigkeit im Rahmen der Einsammlung oder Beförderung von Abfällen
  • eine einjährige praktische Tätigkeit bei gleichzeitigem Nachweis eines Studienabschlusses in den Bereichen Ingenieurwesen, Chemie, Biologie oder Physik, einer technischen Fachausbildung, einer Meisterschule, einer kaufmännischen Berufsausbildung auf fachspezifischen Gebiet sowie bei vergleichbarer Qualifikation
  • eine dreijährige fachspezifische Leitung eines Betriebes

Zudem muss das Leitungspersonal zukünftig regelmäßig an bestimmten Fortbildungslehrgängen teilnehmen, die Sachkunde der übrigen Mitarbeiter wird durch betriebliche Einarbeitung und interne oder externe Weiterbildung erreicht.

Weitere Informationen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, sowie relevante Gesetzestexte finden Sie unter unten Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Achtung

Nachweisführung für grenzüberschreitende Abfallverbringungen nur noch elektronisch

Alle grenzüberschreitenden Verbringungen sind ab 21. Mai 2026 im von der EU-Kommission betriebenen, zentralen elektronischen System (Digital Waste Shipment System - DIWASS) zu dokumentieren. In Deutschland ansässige Abfallwirtschaftsbeteiligte können hierzu den durch die EU-Kommission betriebenen Online-Dienst (DIWASS-GUI) oder entsprechend programmierte, kostenpflichtig angebotene Softwarelösungen nutzen.

Bisher wurden grenzüberschreitende Abfallverbringungen mit Papierdokumenten durchgeführt. Mit der ab 21. Mai 2026 anzuwendenden Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (VVA) werden alle an grenzüberschreitenden Abfallverbringungen Beteiligten zum elektronischen Datenaustausch verpflichtet. Sämtliche Informationen, Unterlagen und behördlichen Entscheidungen zu grün gelisteten und notifizierungsbedürftigen Abfällen müssen elektronisch geführt werden. Die Einzelheiten des dafür zu nutzenden „Digital Waste Shipment System (DIWASS)“ regeln Artikel 27 VVA und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.

Aktuelle Informationen zum Stand der notwendigen Vorarbeiten stellt die GADSYS zur Verfügung unter Wir digitalisieren Abfallrecht | www.gadsys.de

Eine Informationsschrift des Forums Abfallverbringung der LAGA steht zum Download zur Verfügung:

Information an die Wirtschaftsakteure – grenzüberschreitende Abfallverbringung (PDF)

Wer ist zuständig?

Die zuständigen Behörden für Abfallverbringungen sind in Bayern die Regierungen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Regierung von Mittelfranken:
Grenzüberschreitende Abfallverbringung; Beantragung der Notifizierung - Regierung von Mittelfranken (www.regierung.mittelfranken.bayern.de)

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Ansprechpartner

Webcode: P683