Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung wichtiger Fachkräftegesetze für Arbeitgeber.
Übersicht
Die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten wird bis Mitte 2024 schrittweise erleichtert. Dieses Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, das am 16. August 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Gegenüber dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das 2020 in Kraft getreten war, gibt es nun drei „Säulen“, nach denen die Bewerber beurteilt werden: Qualifikation, Erfahrung sowie Potenzial auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Die einzelnen Gesetzesänderungen werden bis Mitte 2024 schrittweise in Kraft treten.
Fachkräftesäule (ab 18. November 2023)
Im ersten Schritt sollen anerkannte Qualifikationen bei der Fachkräfteeinwanderung stärker als bisher eine Rolle spielen. Dabei gilt als Grundsatz: Wer einen anerkannten Abschluss hat, kann jede qualifizierte Beschäftigung ausüben, unabhängig von der Art der „Beschäftigung“ (gilt für nicht-reglementierte Berufe).
der Personenkreis, der die „Blaue Karte EU“ erhalten kann, wird vergrößert (u. a. Berufseinsteiger, IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss)
die benötigten Gehaltsschwellen werden abgesenkt:
Allgemein: 50 % (vorher: 66 %) der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze = 43.800 Euro (2023)
Engpassberufe und Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger: 45,3 % (vorher: 52 %) der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze für = 39.682,80 Euro (2023)
die Liste der Engpassberufe wird erweitert
Einführung der kurzfristigen und langfristigen Mobilität
Kurzfristige Mobilität: Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Kare EU, die ein anderer EU-Mitgliedstaaten ausgestellt hat, können für eine geschäftliche Tätigkeit nach Deutschland einreisen: Für einen Aufenthalt bis max. 90 Tagen ist weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Langfristige Mobilität: Nach einem Mindestaufenthalt von 12 Monaten mit der Blaue Karte EU in einem anderen EU-Staaten ist der langfristige Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich. Eine deutsche Blaue Karte EU muss nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Familiennachzug zu Inhaberinnen und Inhaber einer Blaue Karte EU wird ermöglicht
Verzicht auf Prüfung des Wohnraumerfordernisses und der Lebensunterhaltssicherung mit Ausnahme der Krankenversicherung.
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer (§19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. §24a BeschV):
Keine Prüfung mehr, ob die erforderliche EU/EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vor der Einreise vorhanden sind.
Es sind keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt
Weitere Änderungen:
Entfristung der Westbalkanregelung (§19c Abs.1 AufenthG i.V.m 26 Abs.2 BeschV) und Verdopplung des Kontingents auf 50.000 Personen pro Jahr.
„Spurwechsel“ für Asylbewerber und dessen Kernfamilie
Fachkräftetitel kann erteilt werden
Rücknahme des Asylantrags
Stichtagsregelung: Einreise muss vor 29. März 2023 erfolgt sein
Eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldetet „soll“ künftig erteilt werden (früher: „kann erteilt werden“)
Erfahrungssäule (ab März 2024)
Vorhandene berufliche Erfahrungen werden ab jetzt höher bewertet: Die Einreise und die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ohne einen in Deutschland formal anerkannten Abschluss wird für alle nicht reglementierten Berufe in allen Branchen geöffnet (6 BeschV). Voraussetzungen sind:
eine im Herkunftsland staatlich anerkannte, mindestens zweijährige Ausbildung und eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung
Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsangebot in Deutschland
Höhe des Gehalts bei min. 45 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (Ausnahme bei Tarifbindung des Arbeitgebers, dann kann Gehaltsschwelle unterschritten werden)
Keine Deutschkenntnisse erforderlich
Sonderregel IT: weiterhin kein formaler ausländischer Abschluss notwendig
Damit das Anerkennungsverfahren den Arbeitsbeginn in Deutschland nicht verzögert, wird eine sogenannte Anerkennungspartnerschaft (§16 d Abs.3 AufenthG) zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern eingeführt. Voraussetzungen dafür sind:
der angestrebten Tätigkeit entsprechende, mind. hinreichende Deutschkenntnisse (A2)
im Erwerbsstaaten anerkannter Abschluss (mind. 2 Jahre Ausbildung)
Beschäftigung und Bezahlung von Beginn an auf Fachkraft-Niveau
Geeignetheit des Arbeitsgebers für Ausbildung und Nachqualifizierung
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zunächst für bis zu 1 Jahr, Verlängerung bis zu 3 Jahre, wenn Verfahren betrieben wird
Anerkennungsverfahren wird in Deutschland eingeleitet und betrieben
Um die Qualifikation von Fachkräften zu prüfen, wird eine Einreisemöglichkeit zur Qualifikationsanalyse (§16d Abs. 6 AufenthG) geschaffen. Dazu kann eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu sechs Monaten erteilt werden, wenn eine zuständige Stelle entschieden hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein sonstiges Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation vorliegen, und eine Zusage für die Durchführung einer Qualifikationsanalyse erteilt.
Potenzialsäule (ab Juni 2024)
Für Menschen aus Nicht-EU-Staaten ohne Anerkennung wird eine „Chancenkarte als Fachkraft mit Anerkennung“ (§20a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) eingeführt. Ziel ist es, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit oder Anerkennungsmaßnahme zu finden.
Erteilung bis zu einem Jahr
Nebenbeschäftigung oder Probearbeit bis zu 20h/Woche bzw. 2 Wochen Probearbeit erlaubt
Für Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die noch kein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, aber Potenzial für den Arbeitsmarkt mitbringen, wird eine „Chancenkarte“ (§20a Abs. 3 Nr.2 AufenthG) eingeführt, die auf einem Punktesystem basiert. Es müssen 6 Punkte gesammelt werden, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:
Qualifikation
Deutsch- und Englischkenntnisse
Berufserfahrung
Deutschlandbezug
Alter sowie Einschätzung der Arbeitsmarktchancen der Lebens- bzw. Ehepartner
Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht der Fachkraft, die zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 aus Drittstaaten einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz beantragen. Dieses Verfahren wurde im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, neu geschaffen.
Beschleunigtes Verfahren:
Das beschleunigte Verfahren ist kostenpflichtig, die Gebühr beträgt 411 Euro und wird bei Ablehnung des Antrags nicht erstattet. Die Gebühr wird von der Ausländerbehörde erhoben.
Vor Beginn des Verfahrens sollte daher immer eine Erstberatung in Anspruch genommen werden, um zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind.
Der IHK- Firmenservice internationale Fachkräfte (FiF) bietet mittelfränkischen Unternehmen an, die Unterlagen im Voraus auf Vollständigkeit zu prüfen.
In Mittelfranken werden interessierte Unternehmen dabei vom IHK-Firmenservice Internationale Fachkräfte (FiF) unterstützt: beim Ausfüllen der Formulare, bei Fragen zu den benötigten Unterlagen, bei der Korrespondenz mit den zuständigen Stellen wie den Ausländerämtern oder der Agentur für Arbeit. Um die Unternehmen in der Region effektiv zu unterstützen, schloss die IHK Nürnberg daher im Jahr 2020 mit sechs lokalen Ausländerbehörden eine Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Beratung von Unternehmen zur Fachkräfteeinwanderung ab.
Alle Unterlagen werden per Mail an die IHK (fif@nuernberg.ihk.de) gesendet. Diese prüft sie auf Vollständigkeit, fordert ggf. Unterlagen nach und reicht den Antrag anschließend bei der Ausländerbehörde ein.
Die Ausländerbehörde stellt (falls nötig) bei der zuständigen Anerkennungsstelle einen Antrag auf Anerkennung des Berufsabschlusses. Dauer: 2 Monate (nach Vorlage aller Unterlagen), Kosten: 500-1200 Euro.
Die Ausländerbehörde leitet die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen bei der Agentur für Arbeit ein.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Beschäftigungsbedingung unter anderem die Angemessenheit des Gehalts. Dauer: 1 Woche.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung aus. Mit der Vorabzustimmung kann die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung/Botschaft beantragen. Dauer bis zur Terminvergabe: i.d.R. 3 Wochen, Dauer bis zur Ausstellung des Visums: i.d.R. weitere 3 Wochen. Kosten: ca. 75 Euro.
Gesamtdauer: ca. 4 Monate (mit Anerkennung), Gesamtkosten: 986-1.686 Euro (zzgl. Kosten für Übersetzungen und Beglaubigung von Dokumenten).
Alternativ kann die Anerkennung des Abschlusses vorgeschaltet zum beschleunigten Verfahren durchlaufen werden. Dann beträgt die Bearbeitungszeit i.d.R. 3 Monate und die Kosten liegen zwischen 100 und 600 Euro (im Schnitt sind es 550 Euro).
16a.0 Allgemeines
§16a fasst die Regelungen zu betrieblichen und zur schulischen Berufsausbildung zusammen. Die mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz verbundene Öffnung der Fachkräfteeinwanderung auf alle Ausbildungsberufe von beruflich qualifizierten bzw. zu qualifizierenden Ausländern wird hiermit abgebildet.
16a.1 zu Absatz 1: Betriebliche Aus- und Weiterbildung
Folgende Voraussetzungen sind bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungen zu beachten:
Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit über die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich
Nachweis über eine Krankenversicherung
Nachweis über Lebensunterhaltsicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
Monatlich mind. 836 Euro netto (Jahr 2022)
Gehaltsnachweis von mind. 909 Euro brutto
Bei Differenzen: Nachweis über Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
Nebenerwerbstätigkeit von max. 10h pro Woche zusätzlich möglich
Sprachkenntnisse für eine Ausbildung: Niveau A2
Sprachkenntnisse für eine qualifizierte Berufsausbildung: Niveau B1
Abweichend möglich: Bestätigung über ausreichende Sprachkenntnisse durch den Ausbildungsbetrieb
Nebenerwerbstätigkeit von max. 10h pro Woche zusätzlich möglich
16b.0 Allgemeines
§16b sieht in Absatz 1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Zwecken des Studiums in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 vor. Darüber hinaus ist in § 16b Absätze 5 und 7 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu Zwecken bzw. an Personen vorgesehen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 fallen und die damit insbesondere nicht zur innereuropäischen Mobilität berechtigten.
16b.1 zu Absatz 1: Studium (Vollzeit)
Folgende Voraussetzungen sind bei einem Studium zu beachten:
Nachweis über eine Krankenversicherung
Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
BAFöG Regelsatz 2022: 861,00 Euro
Alternativ: Nachweis über Stipendium, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
Nachweis über Hochschulzulassung (ggf. Zulassung zum Studienkolleg)
Nachweis über studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitendes Pflichtpraktikum, studienvorbereitender Sprachkurs)
Ausländischer oder deutscher Schulabschluss mit Hochschulzugang (bei Promotion und Masterstudium: entsprechender anerkannter Hochschulabschluss)
16b.5 zu Absatz 5: Teilzeitstudium; Studienvorbereitender Sprachkurs – bedingte Zulassung
§ 16 Abs. 5 Nr. 1 a+b: studienvorbereitender Sprachkurs – bedingte Zulassung § 16 Abs. 5 Nr. 1 c: Teilzeitstudium
Folgende Voraussetzungen sind bei einer bedingten Zulassung zu beachten:
Nachweis über eine Krankenversicherung
Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
BAFöG Regelsatz 2022: 861,00 Euro
Alternativ: Nachweis über Stipendium, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
Nachweis über Hochschulzulassung (ggf. Zulassung zum Studienkolleg)
Nachweis über studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitendes Pflichtpraktikum, studienvorbereitender Sprachkurs)
16b.7 zu Absatz 7: International Schutzberechtigte
Folgende Voraussetzungen sind bei international Schutzberechtigten zu beachten:
Nachweis über eine Krankenversicherung
Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
BAFöG Regelsatz 2022: 861,00 Euro
Alternativ: Nachweis über Stipendium, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
Nachweis über Hochschulzulassung (ggf. Zulassung zum Studienkolleg)
Nachweis über begonnenes Studium in einem anderem EU-Mitgliedsstaat (Mindestdauer von 2 Jahren); nur anderen Teil des Studiums in Deutschland absolvierbar
16 d.0 Allgemeines
Mit § 16d wurden die bereits im bisherigen § 17a a. F. vorgesehenen Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts zum Zweck von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erweitert und insgesamt praxistauglicher gestaltet.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis sind für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a) und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b) erforderlich. Ziel ist es, die berufliche Anerkennung bzw. die Berufsausübungserlaubnis zu erreichen, sodass die Erteilung der Aufenthaltstitel für Fachkräfte möglich ist.
Folgende Voraussetzungen sind bei Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation zu beachten:
Nachweis über eine Krankenversicherung
Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
BAföG Regelsatz + 10% Aufschlag: 947Euro
Bei Entlohnung: 1033 Euro brutto (Fehlbeträge können durch Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung ausgeglichen werden)
Nachweis über ein Anerkennungsverfahren bei einer in Deutschland für die Anerkennung für die beruflichen Qualifikationen zuständigen Stelle
Qualifizierungsmaßnahme muss die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang ermöglichen
Sprachkenntnisse: - mindestens A2
Abweichend möglich: Bescheinigung des Arbeitgebers über der Tätigkeit entsprechend ausreichenden Sprachkenntnissen, wenn Spracherwerb auf Niveau A2 Bestandteil der Qualifizierungsmaßnahme ist
Bei teilweiser Anerkennung: Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots
Vermittlungsabsprachen für eine pauschale Anerkennung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Anerkennungsstellen in den Herkunftsländern möglich
17.0 Allgemeines
In § 17 hat der Gesetzgeber die bereits vor dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bestehende Regelung über die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels zum Zweck der Studienbewerbung (§ 16 Absatz 7 a. F.) in modifizierter Form übernommen und mit der neuen Möglichkeit des befristeten Aufenthalts zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zusammengefasst.
§ 17 Abs. 1 – Ausbildungsplatzsuche
Folgende Voraussetzungen sind für die Ausbildungsplatzsuche zu beachten:
Nachweis über eine Krankenversicherung
Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
BAföG Regelsatz + 10% Aufschlag: 947Euro
Nachweis über zur Ausreise benötigten finanziellen Mittel
Alternativ möglich: Nachweis einer Verpflichtungserklärung, Sperrkontos
Antragsteller darf bei Einreichung des Antrags nicht älter als 25 Jahre sein
Nachweis über einen der folgenden Abschlüsse:
Abschluss einer deutschen Auslandsschule
Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt
Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde
Sprachkenntnisse: Niveau B2
18.0 Allgemeines
Mit § 18 wurde dem Abschnitt 4 eine Grundsatznorm zu Aufenthalten zu Zwecken der Beschäftigung vorangestellt. § 18 enthält grundlegende Vorschriften, Definitionen sowie Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung. § 18 ist jedoch keine eigenständige Rechtsgrundlage zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.
§ 18a - Fachkräfte mit Berufsausbildung
§ 18a regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung an eine Fachkraft mit Berufsausbildung.
Folgende Voraussetzungen ist für die Berufsausbildung zu beachten:
Nachweis über eine Krankenversicherung
Nachweis über Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
Bei Vollzeitbeschäftigung und Zustimmung der BA wird Lebensunterhaltssicherung als gesichert angesehen
Bei Teilzeitbeschäftigung Lebensunterhaltssicherung berechnen
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Nachweis darüber, dass die Fachkraft über eine Qualifikation verfügt, die sie zur Ausübung der angestrebten Beschäftigung befähigt. Es muss sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln
Wichtige Änderung: Qualifikation muss nicht mehr entsprechend der Beschäftigung sein – lediglich zur Ausübung der Beschäftigung befähigen (qualifizierte Beschäftigung) D.h. Beschäftigungen in verwandten Berufen ist möglich
Inländisches Beschäftigungsverhältnis muss vorliegen
nach Vollendung 45. Lebensjahr bei Ersterteilung liegt Mindestgehalt bei 55% der Beitragsbemessungsgrenze (oder Nachweis über angemessen Altersversorgung)
§ 18b Abs. 1 – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
§ 18b regelt die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.
Folgende Voraussetzungen sind für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung zu beachten:
Nachweis über eine Krankenversicherung
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
Keine allgemeine Mindestgehaltsgrenze
Wichtige Änderung: Qualifikation muss nicht mehr entsprechend der Beschäftigung sein – lediglich zur Ausübung der Beschäftigung befähigen (qualifizierte Beschäftigung) D.h. Beschäftigungen in verwandten Berufen ist möglich
Inländisches Beschäftigungsverhältnis muss vorliegen
§ 18b Abs. 2 – Blaue Karte EU
§ 18b Absatz 2 regelt die Erteilung der Blauen Karte EU.
Folgende Voraussetzungen sind für die Blaue Karte EU zu beachten:
Nachweis über eine Krankenversicherung
Nachweis über abgeschlossenes Hochschulstudium entweder Anerkennung oder Vergleichbarkeit mit deutschem Hochschulabschluss
Nachweis über der Qualifikation angemessene Beschäftigung
Bruttomindestgehaltsgrenze muss eingehalten werden (Stand 2021)
Bei Regelberufen: 56.800 Euro
Bei Engpassberufen: 44.304 Euro
Bei Engpassberuf: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Bei Regelgehaltsgrenze: keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
Nachweis eines gültigen Arbeitsvertrags
Alternativ möglich: verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hochqualifizierte Beschäftigung für ein inländisches Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr
19.0 Allgemeines
Die Regelungen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (insbesondere §§ 19 bis 19b) dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU (sogenannte ICT-Richtlinie). Diese gilt für vorübergehende Abordnungen von Personal von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in eine Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe innerhalb der EU. Maßgeblich ist also insbesondere, dass das Unternehmen, welchem der Ausländer angehört, seinen Sitz außerhalb der EU hat.
§ 19a – ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
Folgende Voraussetzungen sind für die ICT-Karte zu beachten:
Nachweis über eine Krankenversicherung
Nachweis über Lebensunterhaltssicherung
Unternehmenssitz, dem der transferierte Arbeitnehmer angehört, muss außerhalb der EU sein und eine inländische Niederlassung haben
Ausländer muss als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig werden
Ausländer muss bereits sechs Monate vor Beginn der Tätigkeit dem Unternehme angehören
Transfer für eine Zeitdauer von mehr als 90 Tagen
Nachweis über berufliche Qualifikation
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig
Nachweis über Arbeitsvertrag vor und während des Transfers (Arbeitsbedingungen für Dauer des Transfers
Nachweis über ein Abordnungsschreiben (Rückkehrgarantie, Nachweis dass der Ausländer nach Beendigung des Transfers wieder in das Unternehmen im Drittstaatland zurückkehren kann)
§ 19b – Mobiler-ICT-Karte
Folgende Voraussetzungen sind für Mobile-ICT-Karten zu beachten:
Nachweis über eine Krankenversicherung
Nachweis über Lebensunterhaltssicherung
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
Transferdauer über 90 Tage
Ausländer muss als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig werden
Nachweis über einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag
Nachweis über ein Abordnungsschreiben (Rückkehrgarantie, Nachweis dass der Ausländer nach Beendigung des Transfers wieder in das Unternehmen im Drittstaatland zurückkehren kann)
§ 19 c Abs. 2 i.V.m § 6 BeschV – IT-Spezialisten ohne formellen Abschluss
Folgende Voraussetzungen sind für IT-Spezialisten ohne formellen Abschluss zu beachten:
Nachweis der Lebensunterhaltssicherung (Berechnung erforderlich)
Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebotes
Qualifizierte Beschäftigung im Bereich der IT- und Kommunikationstechnologie
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
Nachweis über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse (mind. dreijährige Berufserfahrung – in den letzten sieben Jahren erworben)
Mindestgehalt von 60% der Beitragsbemessungsgrenze (50.760 Euro jährlich / 4230 Euro monatlich)
Sprachkenntnisse: Niveau: B1
20.0 Allgemeines
In § 20 hat der Gesetzgeber die vor dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes an verschiedenen Stellen im Aufenthaltsgesetz geregelten Möglichkeiten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zentral in einer Norm zusammengefasst. Darüber hinaus wird mit § 20 Absatz 1 erstmals Fachkräften mit Berufsausbildung der Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsplatzsuche eröffnet.
§ 20 Abs. 1 – Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung
Folgende Voraussetzungen sind für die Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsbildung zu beachten:
Nachweis über eine Krankenversicherung
Nachweis über volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsausbildung mit der Inländischen
Bei reglementierten Berufen (z.B. medizinische Berufe) muss die Berufsausübungserlaubnis bereits erteilt oder zugesagt sein
Nachweis über eine Beschäftigung als Fachkraft – qualifizierte Beschäftigung
Sprachkenntnisse: mindestens Niveau B1
Nachweis über Lebensunterhaltssicherung
Alternativ möglich: Nachweis über Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
§ 20 Abs. 2 – Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Folgende Voraussetzungen sind für die Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsbildung zu beachten:
Nachweis über eine Krankenversicherung
Nachweis über Anerkennung, bzw. Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit dem Inländischen
Bei reglementierten Berufen: Erteilung / Zusage einer Berufsausübungserlaubnis
Sprachkenntnisse:
keine formelle Voraussetzung zur Arbeitsplatzsuche
jedoch anlassbezogene Überprüfung der für den Arbeitsplatz erforderlichen Deutschkenntnisse
Nachweis über eine Beschäftigung als Fachkraft – qualifizierte Beschäftigung
Nachweis über Lebensunterhaltssicherung
Alternativ möglich: Nachweis über Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.
Westbalkanregelung
Für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien gilt eine spezielle Regelung. Hierbei kann nach der Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA), eine Zustimmung zur Ausübung jeglicher Tätigkeit erteilt werden (Arbeitsvertrag und verbindliches Arbeitsplatzangebot vorausgesetzt). Die Anerkennung der Qualifikation ist hierfür keine Voraussetzung.
Ansprechpartner
Dr. Addis Mulugeta
Projektleiter IHK-Firmenservice internationale Fachkräfte | Welcome Desk