Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
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Ass. jur. Katja Berger
Bürgerliches Recht, Steuerrecht, Gewerberecht, Gewerblicher Rechtsschutz Tel: +49 911 1335 1390Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde für Finanzanlagenvermittler mit Hauptniederlassung in Bayern ist (mit Ausnahme des Bezirks der IHK Aschaffenburg) die IHK für München und Oberbayern.
Information Internet-Impressum
Gewerbetreibende, die eine gewerberechtliche Erlaubnis besitzen, müssen im Impressum ihrer Firmen-Homepage u.a. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Dies ist die IHK für München und Oberbayern für folgende Gewerbetreibende mit Sitz in Mittelfranken: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler.
Die Anschift der IHK München muss folgendermaßen im Online-Impressum angegeben werden: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Jospeh-Straße 2, 80333 München, www.ihk-muenchen.de. Ein Merkblatt enthält alle weiteren Informationen zur richtigen Gestaltung des Internet-Impressums (u.a. Muster für die einzelnen Gewerbetreibenden).
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