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Recht | Steuern

Änderungen zum Jahreswechsel 2023/2024

Änderungen zum Jahreswechsel 2023/2024

© gettyimages.de/Dilok Klaisataporn

Die wichtigsten Änderungen für 2024 bei Recht und Steuern:

Steuerrecht

Was ändert sich 2023/2024 im Steuerrecht? Die Steuergesetzgebung auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene sieht auch für das Jahr 2024 wieder Änderungen vor.

  • Wachstumschancengesetz
  • Mindestbesteuerungsrichtlinie - Umsetzungsgesetz
  • Bürokratieentlastungsgesetz
  • Zukunftsfinanzierungsgesetz

Die IHK München für Oberbayern hat auf einer Seite die wichtigsten steuerlichen Änderungen zusammengefasst.

Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Für Restaurant- bzw. Verpflegungsdienstleistungen will die Ampel-Koalition die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze voraussichtlich zum 31. Dezember 2023 auslaufen lassen.
Der Gesetzgeber hatte die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen befristet bis 31. Dezember 2023 auf 7 Prozent gesenkt. Davon ausgenommen sind Getränke.

Voraussichtlich soll ab 1. Januar 2024 wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent gelten.

Sozialversicherungsbeiträge und Beitragssätze 2024

Zum Jahreswechsel steigen die Beitragsbemessungsgrenzen:

  • Ab 1. Januar 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro).
  • In der Gesetzlichen Krankenversicherung steigt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze auf 69.300 Euro pro Jahr (5.775 Euro pro Monat)
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro pro Monat)
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitslosenversicherung beträgt im Westen 7.550 Euro, im Osten 7.450 Euro pro Monat.

Versicherung

Beitragssatz

Bemerkung

Rentenversicherung 2024

18,6 Prozent

Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte

Arbeitslosenversicherung seit 1.1.2023

2,6 Prozent

Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte

Krankenversicherung 2023
allgemeiner Beitragssatz

14,6 Prozent

Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse trägt allein der Arbeitnehmer.

Pflegeversicherung seit 1. Juli 2023

3,4 Prozent

Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse trägt allein der Arbeitnehmer.

Hinweis: Rechtsverbindliche Auskünfte zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen erteilen ausschließlich die Sozialversicherungsträger.

"sv.net" wird durch SV-Meldeportal abgelöst

Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge zur Sozialversicherung konnten Arbeitgeber bisher über das "sv-net" abgeben. Diese Möglichkeit endet zum Jahreswechsel. An die Stelle von sv-net tritt das SV-Meldeportal (www.sv-meldeportal.de), das seit Oktober 2023 funktionsfähig ist. Bis Ende 2023 laufen die beiden Anwendungen parallel, vom 1. Januar 2024 gibt es Rückmeldungen nur noch über das SV-Meldeportal.

Mindestlohn

Der Mindestlohn 2022 beträgt seit dem 1. Oktober 2022 12 Euro. und er wird weiter steigen: Zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und ein Jahr später auf 12,82 Euro.

Mehr Infos zum Mindestlohn finden Sie hier:

Neuerungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundeskabinett hat Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Bürokratieabbau voranzutreiben sowie den Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher zu machen. Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere der Punkt einer Herabsetzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren auf 8 Jahre hervorzuheben.

Geplant ist, dass noch im Jahr 2023 ein Referentenentwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz vorlegt wird, über den im Jahr 2024 entschieden werden kann.

Geldwäsche: Registrierungspflicht bei der FIU bis 1. Januar 2024

Die Zeit läuft: Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 GwG) haben sich bis 1. Januar 2024 elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren. Dies trifft z.B. Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleistungsunternehmen, Immobilienmakler und Güterhändler. Güterhändler ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.

Für die elektronische Übermittlung der nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalte steht das Meldeportal „goAML Web“ zur Verfügung. Die Nutzung des Portals setzt wiederum die vorherige Registrierung voraus.

Modernisierung der GbR

Am 1. Januar 2024 ist es soweit: Es gelten neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gilt ohne Übergangsregelung auch für bestehende Gesellschaften. Welches sind die wichtigsten Veränderungen und worauf müssen Sie als Unternehmer besonders achten?

Lkw-Maut

In Deutschland, Österreich und der Schweiz werden für Verkehre mit Lastkraftwagen Mautgebühren erhoben. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die jeweiligen Mautsysteme der einzelnen Länder sowie landestypische Besonderheiten.

Deutschland

  • Mautpflichtig sind alle Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind oder dafür eingesetzt werden.
  • Zum 1. Dezember 2023 erfolgen Änderungen im Berechnungsverfahren. Ab diesem Zeitpunkt ist nichtmehr das zulässige Gesamtgewicht Grundlage der Berechnung sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) gem. Fahrzeugschein-Feld F.1
  • Zum 1. Juli 2024 sinkt die Gewichtsgrenze dann auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen

Österreich

  • Auf österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen besteht für alle Kraftfahrzeuge eine Mautpflicht. Die Maut wird in Form einer Vignette (bis 3,5 t) oder mit Hilfe des GO-Mautsystems (ab 3,5 t) entrichtet. Für besondere Strecken, z.B. den Brenner, wird eine zusätzliche Streckenmaut erhoben.
  • Ab 1. Januar 2024 ändert Österreich seine Mautberechnungsgrundlagen, zukünftig setzt sich die Maut auf Autobahnen und Schnellstraßen aus: Strecken-, achs-, emissionsklassen- und CO2 Ausstoß zusammen.

European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Die Anwendung der neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in drei Stufen vorgesehen:

  • ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der CSR-Richtlinie unterliegen (Berichterstattung in 2025 über GJ 2024)
  • ab dem1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen (Berichterstattung in 2026 über GJ 2025). Als groß gelten , die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen: 1) Bilanzsumme von mindestens 20 Mio. Euro, 2) Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Mio. Euro, 3) mindestens 250 Beschäftigte. Bitte beachten Sie, dass die Europäische Kommission einen Vorschlag der Kommission für neue KMU Schwellenwerteunterbreitet hat, die Kriterien Nettoumsatzerlöse und Bilanzsumme inflationsbedingt auf 25 Mio. Euro bzw. 50 Mio. Euro anzuheben. Rat und Parlament prüfen den Vorschlag bis Ende 2023.
  • ab dem 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (Berichterstattung in 2027 über GJ 2026). KMU werden während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung („Opt-out“) in Anspruch nehmen können, d. h., sie werden bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sein.

Ausführliche Informationen zur "Corporate Sustainability Reporting Directive" (CSRD) hat die IHK für München und Oberbayern zusammengestellt:

Änderungen bei der Ausgleichsabgabe

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen 5 Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Tun sie dies nicht, ist eine Ausgleichsabgabe fällig. Diese wird zum 1. Januar 2024 steigen.

Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz beträgt die Ausgleichsabgabe dann:

  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent.
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent.
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.
  • 720 Euro (neu!) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Welche Unternehmen sind betroffen?

  • Das Lieferkettengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtete zunächst Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmenden und Sitz in Deutschland.
  • Zum 1. Januar 2024 wird der Anwendungskreis des Sorgfaltspflichtengesetzes dann auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden erweitert. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind, werden dabei eingerechnet.
  • Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar von dem Gesetz betroffen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Sorgfaltspflichten weitergereicht werden und Großbetriebe entsprechende Informationen von ihren Zulieferbetrieben einfordern werden.

Telefonische Krankschreibung

Die Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung steht bevor:
Um Kontakte zu vermeiden, war während der Corona-Pandemie die Möglichkeit eingeführt worden, Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen telefonisch durch den Arzt feststellen zu lassen. Diese Sonderregelung ist Ende März 2023 ausgelaufen.

Nach Medienberichten könnte sie bereits am 7. Dezember 2023 beschlossen und Mitte Dezember möglich werden (Stand: 29. November 2023). Dann sollte sie dauerhaft eingeführt werden.

Inflationsausgleichsprämie

Vor dem Hintergrund der gestiegenen Verbraucherpreise können alle Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31. Dezember 2024 eine Sonderzahlung in Form der Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zukommen zu lassen. Diese ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, dafür aber steuerfrei. Sie betrifft alle Berufsgruppen, nicht nur z. B. die sog. "systemrelevanten Berufsgruppen".

  • Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber freiwillig, d. h. die Arbeitnehmer haben hierauf keinen Anspruch.
  • Es handelt sich lediglich um eine abgabenrechtliche Begünstigung für den Fall, dass diese Prämie gezahlt wird.
  • Begünstigt sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen, die in den Jahren 2022 bis 2024 zusätzlich zum normalen Gehalt – ggf. auch in Teilbeträgen oder Raten – gewährt werden.
  • Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze, so dass Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuerfrei bleiben. Übersteigende Beträge müssen versteuert werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Stand vom 24. Mai 2023 einen FAQ-Katalog zu diesem Thema veröffentlicht, in dem umfangreich sämtliche Fragestellungen dazu behandelt werden.

Die wichtigsten Änderungen für 2024: Energie, Umwelt, Klima:

Strompreispaket

Strompreispaket für produzierende Unternehmen - Bundesregierung entlastet stromintensive Unternehmen für die nächsten 5 Jahre
Mit einem Strompreispaket möchte die Bundesregierung produzierende Unternehmen in den kommenden fünf Jahren entlasten.

Die Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe ist aus IHK Sicht eine wichtige und richtige Entscheidung. Strom muss günstig und bezahlbar sein, damit auch mittelständische Industriebetriebe ihren Pfad zur Klimaneutralität gehen können. Gleichzeitig werden energieintensivere Unternehmen von erheblicher Bürokratie entlastet. Die Ausweitung und vor allem die Verstetigung der Strompreiskompensation sind ein wichtiges Signal für die extrem stromintensiven Branchen, so Peter Adrian, DIHK-Präsident.

Allerdings ist es ein Wermutstropfen, dass die Stromsteuer nicht generell auf das Mindestmaß gesenkt wird. Umso dringlicher ist es, über eine rasche Ausweitung des Stromangebotes Preise zu senken. Die hohen Energiepreise werden sonst für viele Unternehmen, welche nicht von dem Strompaket profitieren, weiterhin ein Problem bleiben.

Sämtliche Informationen finden Sie hier. 

Gaspreis-, Wärmepreis- und Strompreisbremse für Unternehmen

Werden die Energiepreisbremsen verlängert?

Seit Anfang 2023 erhalten Privathaushalte und Unternehmen Rabatte auf Strom und Gas – so sollen sie von den gestiegenen Energiekosten entlastet werden. Das Bundeskabinett hatte zwischenzeitlich eine Verlängerung der Strom- und Gaspreisbremse bis Ende März 2024 beschlossen.

Diese Verlängerung steht seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf der Kippe. Bundesfinanzminister Christian Lindner möchte sie, wie ursprünglich geplant, Ende 2023 auslaufen lassen. Die selbe Botschaft hat auch Bundeskanzler Olaf Scholz am 28. November verkündet.

CBAM Berichtspflicht

Die Übergangsphase des CBAM beginnt am 1. Oktober 2023. CBAM-verpflichtete Unternehmen sind dann aufgefordert, über die durch sie in die EU eingeführten und zu bepreisenden Waren zu berichten. Berichte müssen ab Q1 2024 quartalsweise eingereicht werden. Details zum Einreichprozesses finden Sie unten (Abschnitt "Wo Sie Unterstützung bekommen"). Die bearbeitende Stelle, bei der die Berichte einzureichen sind, ist für Deutschland noch nicht bekannt und sollte in den kommenden Wochen kurzfristig verkündet werden.

Ab Januar 2025 müssen sich CBAM-verpflichtete Unternehmen registrieren (Portal ebenfalls noch nicht bekannt). Ab Januar 2026 beginnt die Hauptphase des CBAM, in der weiter berichtet werden muss und zusätzlich verpflichtend Zertifiakte als Preisaufschlag für die in Drittländern verursachten CO2-Emissionen der importierten Waren erworben werden müssen.

Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) geht mit weitreichenden Berichtsanforderungen und dem verpflichtenden Erwerb von CO2-Zertifikaten einher – und zwar für eine Vielzahl an Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe! Doch was möchte der zu Oktober 2023 in Kraft getretene CBAM eigentlich erreichen und was bedeutet das konkret für Unternehmen?

Die IHK für München und Oberbayern gibt Ihnen einen Überblick zu den Stand November 2023 bekannten Details und Regelungen des CBAM und gibt Tipps, was Unternehmen trotz vieler Unklarheiten schon tun können.

Einwegkunststofffonds

Ziel des Einwegkunststofffondsgesetzes ist, die Sauberkeit des öffentlichen Raums zu fördern und die Vermüllung der Umwelt mit Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren. Hierfür werden die Plastikhersteller von Einwegkunststoffen ab 2024 verpflichtet, in einen neuen Einwegkunststofffonds EWKFondsG einzuzahlen. Damit sollen die Folgekosten für die Entsorgung des „Litterings“ im öffentlichen Raum finanziert werden.

Milchgetränke unterliegen der Pfandpflicht

Milch-und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse unterliegen ab 2024 der Pfandpflicht. Dies gilt nur, wenn sie in Einwegkunststoffgetränkeflaschen verkauft werden.

 
 
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