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Finanzierung

Nachhaltigkeitsberichterstattung

 

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Ass. jur. Yvonne Stolpmann

Ass. jur. Yvonne Stolpmann

Leiterin Referat Gründung | Nachfolge | Unternehmensförderung Tel: +49 911 1335 1377

Viele Unternehmen veröffentlichen bereits heute freiwillig regelmäßig einen Nachhaltigkeitsbericht, andere sind bereits heute per Gesetz verpflichtet, über Nachhaltigkeitsthemen im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung zu berichten. 

Auf Unternehmen, die bereits heute eine Berichtspflicht trifft, kommen in den nächsten Jahren Veränderungen zu. Darüber hinaus werden künftig mehr Unternehmen von der direkten Berichtspflicht betroffen sein.

IHK-Update vom 6. Juni 2023: "Taxonomie, CSRD, CSDDD – Bürokratieoffensive aus Brüssel?"

Taxonomie, CSRD, CSDDD: Diese Regelwerke nehmen Unternehmen in puncto Nachhaltigkeit stärker in die Pflicht. Wir haben mit Prof. Dr. Matthias S. Fifka, Vorstand des Instituts für Wirtschaftswissenschaft und Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Universität Erlangen-Nürnberg, darüber gesprochen.

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Mehr Informationen und die Folien zum IHK-Update gibt es in unserer Mediathek. 

Änderungen in der Berichterstattung seit 2021

Ab dem Berichtsjahr 2021 gilt bereits über Taxonomie- und Offenlegungsverordnung im Zusammenspiel mit der CSR-Richtlinie nach CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) eine erweiterte Berichtspflicht zu Nachhaltigkeitsaspekten. Es muss offengelegt werden wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Taxonomieverordnung verbunden sind. Die Offenlegungspflichten gelten im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern.

 

Änderungen in der Berichterstattung seit 2024 durch Ablösung der NFRD (CSR-Richtlinie) durch CSRD

Künftig sind mehr Unternehmen als bisher zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet. Die Zahl der betroffenen Unternehmen ist damit von 500 auf rund 15.000 Unternehmen gestiegen und hat sich somit verdreißigfacht!

Die EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung „Non-Financial Reporting Directive“ (NFRD) erfährt mit der „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) ein grundlegendes Update. Im April 2021 hatte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht, die die bisher geltende Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) ersetzen soll. Ein erster Entwurf wurde am 21. April 2021 veröffentlicht und wurde kontrovers diskutiert. Am 21. Juni 2022 erlangten der Rat und das Parlament eine vorläufige politische Einigung, deren Entwurf Änderungen am Kommissionsentwurf vorsieht. Dieser Entwurf wurde am 10. November 2022 im Europäischen Parlament mehrheitlich angenommen und der Europäische Rat hat sodann am 28. November 2022 zugestimmt. Die so angenommene Richtlinie wurde am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt veröffentlicht und wird 20 Tage danach in Kraft treten.

Die Regelungen sollten nach dem ursprünglichen Zeitplan des Kommissionsentwurfs aus dem Jahr 2021 ab dem 01.01.2024 für das Geschäftsjahr 2023 gelten. Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben in ihrer Version vom Juni 2022 eine verzögerte Einführung durchgesetzt und setzen nun ein Stufenmodell um:

  • Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen
    (Berichterstattung im Jahr 2025 über die Daten von 2024)
  • Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen
    (Berichterstattung im Jahr 2026 über die Daten von 2025)
  • Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (Ausnahme:Kleinstunternehmen)
    (Berichterstattung im Jahr 2027 über die Daten von 2026 - mit Opt-Out-Möglichkeit bis 2028)

Art. 29b der CSRD ermächtigt die Europäische Kommission zudem, mittels Delegiertem Rechtsakt Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu bestimmen.

Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten am 25. November 2022 einen Entwurf zu einer Delegierten Verordnung betreffend der „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt. Basis dieses Entwurfs sind im Wesentlichen die Vorarbeiten der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), welche mit der fachlichen Ausarbeitung der ESRS beauftragt wurde.

Im Juli 2023 wurde der finale delegierte Rechtsakt von der Europäischen Kommission erlassen und im Dezember 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die ESRS-Standards sind einheitliche europäische Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards. Die ESRS sind integraler Bestandteil der CSRD, der Corporate Sustainability Reporting Directive des Europäischen Parlaments und des Rates. Damit sind die ESRS-Standards verpflichtend anzuwenden.

Das Set 1 umfasst zwölf ESRS. Zwei übergreifende ESRS und zehn themenspezifische ESRS:

  • ESRS 1 (General requirements),
  • ESRS 2 (General disclosures),
  • ESRS E1 (Climate change),
  • ESRS E2 (Pollution),
  • ESRS E3 (Water & marine resources),
  • ESRS E4 (Biodiversity & ecosystems),
  • ESRS E5 (Resource use & circular economy),
  • ESRS S1 (Own workforce),
  • ESRS S2 (Workers in the value chain),
  • ESRS S3 (Affected communities),
  • ESRS S4 (Consumers & end-users) und
  • ESRS G1 (Business conduct).

Die delegierte Verordnung mit Annex 1 und Annex 2 finden Sie hier in deutscher Sprache als PDFs:

Geringere Anforderungen an kapitalmarktorientierte KMU im künftigen LSME sowie für freiwillige Berichterstattung nichtverpflichteter KMU im künftigen VSME

Gem. Art. 19a (6) CSRD gelten für kapitalmarktorientierte KMU jedoch geringere Anforderungen als für die großen Unternehmen.

Diese Anforderungen werden ebenfalls durch die EFRAG konkretisiert. Die EFRAG hat zwischenzeitlich mit der Entwicklung des zukünftig von kapitalmarktorientierten (listed) Unternehmen verpflichtend anzuwendenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU begonnen. Dieser Standard für die gelisteten KMU (listed small and medium-sized entities), der sog. LSME, wird im Rahmen des Set 2 von EFRAG erarbeitet. 

Gleichzeitig erarbeitet EFRAG einen freiwillig anwendbaren Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht-kapitalmarktorientierter KMU (sog. VSME). Dieser soll ebenfalls Ende 2023/Anfang 2024 zur Konsultation veröffentlicht werden.

LSME und VSME sollen im Jahr 2024 an die EU-Kommission übergeben werden. Aktuell hat die EFRAG am 22.01.2024 bis zum 21.05.2024 die Entwürfe zu LSME und VSME zur Konsultation veröffentlicht:

Wie können sich Unternehmen wappnen?

Im Ergebnis werden diese Entwicklungen dazu führen, dass alle Unternehmen zukünftig Angaben zur Nachhaltigkeit ihres Unternehmens machen müssen. Diejenigen, die aufgrund CSRD direkt verpflichtet sind, werden zudem nach einem vorgegebenen Standard berichten müssen.

Unternehmen die sich frühzeitig darauf einstellen, haben die Chance

  • neue Kunden zu gewinnen,
  • die sich abzeichnenden Bürokratiekosten zu begrenzen und
  • gute Konditionen bei der Unternehmensfinanzierung zu erzielen.

Für Unternehmen, die die Kriterien nicht erfüllen, könnten sich die Finanzierungsbedingungen verschlechtern beziehungsweise der Zugang zu Finanzierungen gar verwehrt werden. 

Um die Bürokratiekosten zu reduzieren, ist es für Unternehmen empfehlenswert auf bestehende und im Betrieb etablierte Berichte und Audits zurückzugreifen und diese in einem übergeordneten Nachhaltigkeitsbericht zusammenzuführen.

In vielen Fällen bestehen bereits Zertifizierungen und Audits, welche sich den drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Ökonomie, Ökologie und Soziales) zuordnen lassen. So ist etwa der ganze Bereich des Arbeitsschutzes und der Mitarbeiterförderung der sozialen Dimension von Nachhaltigkeit zuzuordnen.

Maßnahmen und Managementinstrumente, wie beispielsweise EMAS im Themenfeld der Energie- und Ressourceneffizienz, sind hingegen Bestandteil der ökologischen Perspektive. Aber auch europäische Vorgaben wie beispielsweise mit Blick auf die Informationspflichten nach REACH Art. 33 können der ökologischen Dimension zugeordnet werden.

Letztlich sind insbesondere auch die wirtschaftlichen Kennzahlen von Interesse für die ökonomische Perspektive, denn nur ein wirtschaftlich gut aufgestelltes Unternehmen kann in die sozialen und ökologischen Dimensionen von Nachhaltigkeit dauerhaft investieren.  

Die vorhandenen Informationen können anschließend in einem gebündelten Bericht zusammengeführt werden, welcher zukünftig gegenüber Kunden, Banken und Versicherungsinstituten als Nachhaltigkeitsbericht zur Verfügung gestellt werden kann. 

IHK-Seminarreihen zum Thema

Nachhaltigkeitsberichterstattung - Der Weg zum eigenen Bericht

Kaum ein Thema innerhalb des weiten Feldes der Nachhaltigkeit erfährt gegenwärtig so viel Aufmerksamkeit wie die Berichtserstattung. Dies liegt nicht nur an den sich kontinuierlich verschärfenden gesetzlichen Vorgaben sondern auch an den steigenden Anforderungen, die die unterschiedlichen Stakeholder an Unternehmen stellen und eine Geschäftsbeziehung an die Offenlegung von Information des Unternehmens knüpfen. Auch die Erwartungshaltung hat sich verändert, die sich durch ein höheres Maß an Transparenz von Unternehmen kennzeichnet. Entstanden ist eine komplexe Anforderungslage, verbunden mit der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen aufzubauen und umzusetzen.

  1. Grundlagen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (NB)
  2. Rahmenwerke und Verankerung im Unternehmen 
  3. Der Weg zum eigenen Bericht

Wahl des Berichtsstandards

Ist ein Unternehmen nach CSRD berichtspflichtig, so hat es künftig nach den ESRS-Standards zu berichten. Die ESRS-Standards sind einheitliche europäische Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (vgl. oben). Sie sind integraler Bestandteil der CSRD (Nachfolger der NFRD/CSR-Richtlinie) und damit verpflichtend anzuwenden. 

 

In zehn Schritten zur CSRD - eine Handlungshilfe von IZU und BIHK

Im Umwelt- und Klimapakt Bayern entwickelte das Infozentrum UmweltWirtschaft (IZU) am Landesamt für Umwelt in Kooperation mit dem Bayerischen Industrie- und Handelskammertag e.V. (BIHK) eine Handlungshilfe zur CSRD, welche wir unter folgendem Link abgebildet haben:

 

Für kapitalmarktorientierte/gelistete KMU gelten geringere Anforderungen als für große Unternehmen. Diese Anforderungen werden aktuell durch die EFRAG konkretisiert im sog. LSME-Standard für die gelisteten KMU (listed small and medium-sized entities).

Unternehmen die aktuell nicht berichtspflichtig sind und es auch künftig nicht sein werden (nicht kapitalmarktorientierte/gelistete KMU), bleibt es selbst überlassen, ob, wo und nach welchem Standard sie berichten. Ebenso gibt es keine Verpflichtung, diese Berichte auch extern prüfen zu lassen. Es werden aktuell auf EU-Ebene freiwillige Berichtstandards (VSME-Standard) entwickelt.

Aktuell hat die EFRAG am 22.01.2024 bis zum 21.05.2024 die Entwürfe zu LSME und VSME zur Konsultation veröffentlicht:

Alternative Berichtsstandards 

Alternativ zum freiwillige Berichtstandards (VSME-Standard s.o.) können KMU auch heute bereits freiwillig über Nachhaltigkeitsaspekte im Unternehmen berichten. Dies gilt ergänzend zu dem verpflichtenden ESRS- und LSME-Standards auch für Großunternehmen und kapitalmarktorientierte KMU (nicht alternativ, aber ergänzend).

Beispielweise spielen im Rahmen von Nachhaltigkeitsmanagementkonzepten (etwa nach ISO 26000) Nachhaltigkeitsberichte eine wichtige Rolle: Sie dienen im Unternehmen intern zur systematischen Verbesserung sozialer, ökologischer und ökonomischer Aspekte. Nach außen lenken sie als Instrument der Informationspolitik die Diskussion mit Stakeholdern wie Anteilseignern, Beschäftigten, Nachbarn, Lieferanten, Kunden, Verbänden oder Behörden über eben diese sozialen, ökologischen und ökonomischen Berichtspunkte.

Damit wird es für KMU möglich, Fortschritte in ausgewählten Themenbereichen ihres Berichts nachzuweisen, die sie selbst aufgrund ihrer strategischen Überlegungen besonders fokussieren. Sofern Geschäftsmodelle nicht völlig ausgeschlossen sind (etwa aufgrund von gesetzlichen Verboten), dominiert innerhalb des vorgegebenen Rahmens der ESG-Regulierung im unternehmerischen Kalkül letztlich wieder das ökonomische Prinzip von Kosten-Nutzen-Überlegungen.

Sowohl aus diesem betriebswirtschaftlichen Grund als auch zur Vorbereitung auf Verhandlungen mit Kapitalgebern, Versicherungen, Kunden und Lieferanten entsteht ein erheblicher Bedarf an unterstützenden Informationen.

Nutzbar sind beispielsweise folgende nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke:

 
 
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