Telefon: +49 911 1335-1335

Güterverkehr

Was ist neu für Spediteure?

Abfertigung Fracht LKW Menschen Spedition Spediteure © IPGGutenbergUKLtd - Thinkstockphotos.de

Die neuen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2016) bringen zahlreiche Änderungen mit sich. Von Heinz Merz

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2016) sind zwar immer noch eine wertvolle Grundlage für das logistische Massengeschäft, haben aber an Glanz verloren. Der Grund: Im September 2015 wurden die neuen ADSp 2016 durch den Deutschen Speditions- und Logistikverband e.V. (DSLV) veröffentlicht, die Verlader-Verbände BDA, BGA, BWVL und HDE sind aber – insbesondere wegen unterschiedlicher Vorstellungen über Haftungsfragen – ausgestiegen und haben ihrerseits im September die Deutschen Lager- und Transportbedingungen (DTLB 2015) herausgegeben.

Die frühere Fassung der ADSp 2003 war nahezu flächendeckend verbreitet. Weil sie gemeinsam von den Verbänden der Transportbranche und von deren Kunden erarbeitet wurden, hatte der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit die Einbeziehung der ADSp als fertig bereitliegende Rechtsordnung eingestuft. Dies gilt nun nicht mehr, da von den Verbänden nun unterschiedliche AGBs empfohlen werden. Jetzt müssen die ADSp 2016 wie alle anderen AGB durch übereinstimmende Willenserklärungen zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Die ADSp 2016 werden allerdings auch künftig große Bedeutung für die Beteiligten in der Logistikkette haben, da sie weiterhin die vertragliche Grundlage für zahllose Beförderungs- und Lagerverträge bilden dürften.

Die Anwendung der neuen ADSp 2016 bringt sowohl Verladern als auch Spediteuren einige Vorteile, weil nach 13 Jahren die Regelungen vor allem in den Bereichen Haftung, Be- und Entladepflichten sowie Standzeiten aktualisiert wurden, außerdem wurde die neuere Rechtsprechung berücksichtigt. Die Neufassung enthält aber auch Stolpersteine, weshalb sich die Unternehmen mit dem neuen Bedingungswerk und dessen Risiken auseinandersetzen sollten. Im Folgenden die wesentlichen Neuerungen der ADSp 2016 im Vergleich zu der bisherigen ADSp 2003:

Ausschluss anderer AGB: Ziffer 1 regelt den Geltungsbereich der ADSp 2016 und bestimmt, dass neben den ADSp keine weiteren vom Auftraggeber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten sollen.

Wegfall der Haftungsbegrenzung: Geändert wurde die Haftung des Spediteurs (Ziffern 22 ff.), so wurde der „zentrale“ Haftungshöchstbetrag von fünf Euro je Kilogramm abgeschafft. Es gilt nun ein durchgehendes Haftungsregime gemäß § 431.1 HGB von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm (ein SZR entspricht etwas 1,25 Euro). Dadurch vereinfacht sich die Berechnung der Haftungslimits in der Praxis.

Ver- und Entladezeiten sowie Standgeld: Neben den Haftungsregeln ist für die Praxis auch die Neuregelung von Ver- und Entladezeiten sowie der möglicherweise entstehenden Standgelder von besonderer Bedeutung. Hierzu sehen die ADSp 2016 neuerdings in Ziffer 11 detaillierte Regelungen vor.

Haftungserhöhung bei verfügter Lagerung: Bei verfügter Lagerung wird dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, vor der Einlagerung gegen Zahlung eines Zuschlags einen Wert zur Erhöhung der Haftung anzugeben. Die ADSp 2016 zeigt damit einen einfachen Weg auf, um erhöhte Haftungsinteressen der Verlader zu berücksichtigen.

Auftragserteilung: Die Auftragserteilung und der Vertragsschluss sind nach wie vor formlos möglich, wenngleich dies nicht mehr ausdrücklich geregelt ist. Die elektronische Kommunikation wird aber nun in Ziffer 4a. ff. ADSp 2016 eigens beschrieben. Jede Partei ist zum elektronischen Datenaustausch berechtigt, wenn beide Seiten diesen unter Verwendung „elektronischer Standards“ vereinbart haben.

Vorvertragliche Informationspflichten: Der Auftraggeber hat nun gesteigerte Informationspflichten zu erfüllen. Nach Ziffer 3.1 ist er verpflichtet, den Spediteur rechtzeitig vor der Erteilung des Auftrags über alle wesentlichen Faktoren zu informieren, die dessen Ausführung beeinflussen können. Unverändert besteht die Pflicht, besondere Güterarten zu deklarieren. Insbesondere bei wertvollen und diebstahlsgefährdeten Gütern muss der Auftraggeber den Spediteur in Textform über Art und Wert des Gutes und über das bestehende Risiko informieren. Neu ist, dass es nun eine Definition für diebstahlsgefährdete Güter gibt. Praxisrelevanter ist die Neuregelung in Ziffer 3.3 ADSp 2016: Demnach gelten nicht nur wie bisher Güter mit einem Wert von mindestens 50 Euro pro Kilogramm als „wertvoll“, sondern auch Packstücke mit einem Wert von mindestens 10 000 Euro.

Leistungspflichten und Palettentausch: Besondere Leistungspflichten treffen den Spediteur nur, wenn diese gesondert vereinbart und vergütet werden (Ziffer 4 ADSp 2016). Eine vergütungspflichtige Leistung ist der Palettentausch: In Ziffer 4.1.3 sind die Tauschpflichten genauer als bisher geregelt, außerdem wurde die aktuelle Rechtsprechung einbezogen. Ist ein Palettentausch unter den Parteien vereinbart, sind tauschfähige Paletten Zug um Zug zu tauschen. Der Spediteur ist nur dann dazu verpflichtet, nicht getauschte Paletten nachträglich abzuholen, wenn hierfür ein neuer Auftrag erteilt wird. Wirkt der Fahrer an der Be- und Entladung mit, obwohl keine Verpflichtung des Spediteurs vorliegt, dann geschieht dies auf Risiko des Auftraggebers – sofern der Fahrer nicht eigenmächtig handelt.

Das Massengeschäft Logistik braucht für Verlader und Spediteure zuverlässige Standards, wie die ADSp 2016, die für einen fairen Ausgleich beider Marktseiten stehen. Allerdings wäre wünschenswert, dass sich Verlader und Spediteure wieder auf ein gemeinsames Vertragswerk einigen.

Autor/in: 

Diplom-Betriebswirt (FH) Heinz Merz ist selbstständiger Logistik-Consultant, Dozent und Lehrbeauftragter aus Döhlau (heinz-merz@t-online.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2016, Seite 38

 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick