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Förderung

Weiterbildung während der Kurzarbeit

Aufbau Verbesserung Positiv Aufschwung © marchmeena29 - GettyImages.de

Die Bundesagentur für Arbeit fördert die berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit, indem sie die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Für die Förderung gelten folgende Voraussetzungen: Die Beschäftigten müssen durch die Weiterbildung überwiegend Kompetenzen erwerben, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefragt sind. Die Weiterbildung ist an die Gegebenheiten im Betrieb angepasst. Der Lehrgang kann jederzeit abgebrochen oder verschoben werden, wenn es der Betrieb erfordert.

Grundsätzlich gilt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, dass die Sozialversicherungsbeiträge ganz oder teilweise von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden: Bis zum 30. Juni 2021 werden 100 Prozent der Beiträge gezahlt. Von 1. Juli bis 31. Dezember 2021 werden 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn die Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen hat.

Wenn Beschäftigte an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die während der Kurzarbeit begonnen hat, gilt bis 31. Juli 2023 folgende Regelung (gemäß §106a SGB III): Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber für diese Mitarbeiter in pauschalierter Form die Beiträge zur Sozialversicherung, die er allein zu tragen hat. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung insgesamt mehr als 120 Stunden dauert oder auf ein förderfähiges Fortbildungsziel (Aufstiegs-BAföG) gemäß dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) vorbereitet. Außerdem müssen der Bildungsträger und der Lehrgang zugelassen sein, d. h. sie müssen über eine sogenannte AZAV-Zertifizierung verfügen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2021, Seite 29

 
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